domainrecht35

Leitsatz

1. Die Bezeichnung “tauchschule-dortmund” erweckt den Eindruck, dass es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt, mit der Folge, dass eine überragende Stellung behauptet wird.

2. Dieser Eindruck einer Spitzenstellung ist wettbewerbswidrig, wenn es vor Ort noch eine größere Tauchschule gibt.

Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 U 14/03, Urteil vom 18.03.2003

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsprechung des Landgerichtes Dortmund bestätigt, demzufolge die Verwendung der Domain tauchschule-dortmund.de wettbewerbswidrig ist.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes erweckt die Bezeichnung “tauchschule-dortmund” nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern dass es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird – wie hier – die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus. Im Verkehr mag zwar bekannt sein, dass es in einer Stadt der Größe von Dortmund noch weitere Tauchschulen geben mag, so dass hier keine Alleinstellungswerbung vorliegt. Es liegt aber zu mindestens eine Spitzenstellungwerbung vor, denn die Gleichsetzung des Namens der Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt den Eindruck einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen Stadt. Die Kunden gewinnen den Eindruck, dass es in Dortmund jedenfalls eine Tauchschule, die sich mit der Beklagten vergleichen kann, nicht gibt, wenn der Beklagte glaubt, allein schon durch die Wahl des Namens der Stadt, in der er residiert, sich hinreichend von anderen Tauchschulen abgrenzen zu können.

Hiermit wird nach Ansicht des OLGs eine Spitzenstellung behauptet, die insofern wettbewerbswidrig ist, als dass die Tauchschule der Klägerin unbestritten größer ist, als die der Beklagten.

Das Oberlandesgericht präzisiert die etwas neben der Sache liegende Begründung des Landgerichtes Dortmund, indem es auf die wettbewerbsrechtliche Spitzenstellung abstellt. Das Landgericht hatte auf eine sportliche Spitzenstellung abgestellt, worauf es vorliegend nicht ankommen kann.

Das Urteil sollte nicht so verstanden werden, als ob eine Ortsbezeichnung in einem Domainnamen generell unzulässig ist. Problematisch kann es jedoch werden, wenn der Eindruck erweckt wird, es würde sich um das Unternehmen eines bestimmten Ortes handeln. Wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist, liegt eine Irreführung vor.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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