domainrecht32

Leitsatz

1. Bei Verträgen über eine Domainüberlassung und der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit handelt es sich um einen Miet- bzw. Pachtvertrag.

2. Ist für diesen Vertrag weder eine feste Laufzeit noch eine bestimmte Kündigungsfrist vereinbart worden, kann das Vertragsverhältniss, soweit es die Bereitstellung von Speicherkapazitäten betrifft, grundsätzlich frei, d.h., mit einer Frist von höchstens zwei Tagen, zu jedem beliebigen Termin gekündigt werden (§ 565 Abs. 4, § 565 Abs. 2 BGB).

3. Soweit wegen der Verpachtung der Domainnamen mangels Sachqualität Pachtrecht Anwendung findet, kommt eine Kündigung nach § 584 BGB a.F. nur für den Schluß des Pachtjahres und zwar spätestens zum 03. Werktag des halben Jahres in Betracht, in dessen Ablauf die Pacht enden soll.

OLG Köln, Urteil v. 13.05.2002, Az. 19 U 211/01, MMR 2003, Seite 191 f.

Die Parteien stritten um die Rückzahlung von im Voraus geleistete Domainverwaltergebühren.

Das OLG Köln hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es sich bei Verträgen über eine Domainüberlassung um Miet- bzw. Pachtverträge handelt, die entsprechend der im Leitsatz genannten Frist innerhalb von zwei Tagen gekündigt werden können. Bei einem Pachtvertrag über Domains gilt Pachtrecht und somit die Kündigungsfrist gemäß Punkt 3 des Leitsatzes.

Hinzuweisen ist darauf, dass diese gesetzlichen Fristen nur dann gelten, wenn keine Laufzeit bzw. Kündigungsfrist individuell vereinbart wurde. In der Rechnung des Providers befand sich zwar der Hinweis auf eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, dies dürfte jedoch eine entsprechende Kündigungsfristvereinbarung nicht ersetzen. Der Provider konnte sich auch nicht darauf berufen, es entspreche der in der Branche üblichen Gepflogenheiten die Domaingebühren bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht zurück zu erstatten, in erster Linie deswegen, weil ein entsprechender Nachweis über diese Vereinbarung nicht geführt werden konnte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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