domain-markenrecht

Domainregistrierung einer geschützten Marke allein ist noch kein Markenrechtsverstoß (BGH)

Durch die Registrierung einer Domain können Kennzeichenrechte oder Markenrechte des jeweiligen Inhabers verletzt werden. Folge ist eine markenrechtliche Abmahnung mit dem Ziel, dass die Domain gelöscht wird . Problematisch wird es immer dann, wenn lediglich Domains registriert werden, ohne dass dort bestimmte Inhalte hinterlegt werden. Die Frage, ob allein die Registrierung und das Halten eines Domainnamens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt, wenn keine Inhalte hinterlegt sind, ist in der Vergangenheit durchaus unterschiedlich beurteilt worden. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.07.2007, Az.: I ZR 137/04 nunmehr zu Gunsten des Domaininhabers geklärt. Hintergrund war, dass eine GmbH Domains mit dem Wortbestandteil “telekom” registriert hatte, die Deutsche Telekom AG hatte diesbezüglich markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Die ersten Instanzen hatten einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der von der GmbH verwendeten Domainnamen abgewiesen. Dies ist durch die BGH bestätigt worden. Vor dem Hintergrund, dass keine Inhalte auf der Domain hinterlegt waren, ging es um die rechtliche Frage, ob allein das Halten eines Domainnamens durch den Inhaber für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt.  Dies könnte man annehmen, weil Domaininhaber eine juristische Person des Handelsrechtes ist und somit immer im geschäftlichen Verkehr handelt. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr ist eine Voraussetzung, um markenrechtliche Ansprüche geltend machen zu können.

Dies hat der BGH jedoch abgelehnt. Allein die Registrierung einer Domain stellt gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer Marke dar und kann aus der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.

Etwas anderes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn eine Domainregistrierung auch mit Inhalten hinterlegt ist. Bei reinen privaten Seiten fällt die Beurteilung sicherlich leichter, als wenn bspw. sich der gewerbliche Anschein einer Seite bereits dadurch ergibt, dass entsprechende Bannerwerbung geschaltet ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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