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Keine gute Idee: Abmahndisclaimer, dass im Falle einer Abmahnung keine Anwaltskosten erstattet werden, führt dazu, dass selbst auch keine Abmahnkosten geltend gemacht werden können

Eine Zeit lang erfreute sich der Disclaimer “Keine Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt” einer gewissen Beliebtheit. Bis heute üblich sind sinngemäß folgende Formulierungen:

“Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzten, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote (…). Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme aufgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen”

Abgesehen davon, dass diese Disclaimer eine kostenpflichtige Abmahnung nicht verhindern können, gibt es einen weiteren Nachteil:

Der Abmahndisclaimer führt dazu, dass der Nutzer des Disclaimers selbst keine Abmahnkosten geltend machen kann.

In der Vergangenheit hatte sowohl das OLG Düsseldorf wie auch das OLG Hamm entschieden, dass bei Verwendung eines derartigen Disclaimers kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn der Nutzer des Disclaimers selbst abmahnt.

Dies hat aktuell nochmal das OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2017, Az: I-20 U 79/17) entschieden.

Wo gehobelt wird, fallen auch Späne

Der dort verwendete Hinweis war noch ein wenig “schärfer”:

“Rechtliche Hinweise für Anwälte:
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtliche Beanstandungen werden von uns sofort behoben, so daß die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100% rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: “Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!”

Das OLG sieht in der aktuellen Entscheidung die “Rigorosität”, mit der die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen wird, als erheblich größer an. Im Weiteren heißt es in der Entscheidung:

“Die Androhung, nach Abmahnung mit Hilfe eines Rechtsanwalts nach eigenen Fehlern des Abmahnenden zu suchen, hat schon deshalb geringeren Abschreckungswert, weil “Gegenschläge” des Abgemahnten gegen den Abmahnenden nach Erfahrung des Senats vielfach mit Abmahnungen verbunden sind. Entscheidend ist jedoch die Tatsache, dass die Beklagte die Einschaltung von Rechtsanwälten für Abmahnungen selbst in seinem Auftritt für “unnötig”, “überflüssig” und “nicht erforderlich” erklärt. Dann kann sie nicht ihrerseits geltend machen, derartige Kosten seien doch “erforderlich” im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Sie verhält sich damit grob widersprüchlich.”

Abmahndisclaimer sind somit nicht nur vollkommen ungeeignet, eine Abmahnung zu vermeiden, für die dann Anwaltskosten verlangt werden. Sie führen vielmehr dazu, dass selbst keine Abmahnkosten geltend gemacht werden können.

Daher lautet unsere dringende Empfehlung:

Finger weg!

Stand: 26.10.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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