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Aus meiner Beratungspraxis: Das waren die häufigsten Abmahnthemen 2025

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de berate ich seit über 20 Jahren Abgemahnte, insbesondere Internethändler.

Es gibt klassische Abmahnthemen, die mich seit vielen Jahren in meiner Praxis begleiten, es gibt jedoch auch immer wieder neue Themen, die aus einer Änderung der Gesetzeslage resultieren oder ihre Ursache in aktueller Rechtsprechung haben. Auch im Jahr 2025 wurden in meiner Kanzlei Abgemahnte in fast 3-stellige Anzahl beraten oder vertreten. Der nachfolgende Überblick über die Abmahnthemen des Jahres 2025 ist daher durchaus repräsentativ und soll dazu dienen, dass die eine Abmahnung vermeiden können.

Nachfolgend daher mein ganz persönlicher Überblick was war und was kommen wird.

Wer mahnt häufig ab?

Die Anzahl von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber, ausgesprochen durch Rechtsanwälte, ist seit einer Reform des UWG im Jahr 2020 zurückgegangen. Dennoch gibt es weiterhin Branchen, in denen häufiger abgemahnt wird, seien es Messer oder Produkte, die mit 3-D-Druckern hergestellt werden.

Weiterhin in hoher Anzahl mahnen sogenannte Abmahnvereine verschiedenste Wettbewerbsverstöße ab. Hierbei ist bezogen auf die einzelnen Abmahnvereine durchaus eine „Spezialisierung“ festzustellen.

Häufige Abmahner sind

sowie die Verbraucherzentrale in einzelnen Bundesländern und Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

Nach dem längere Zeit Ruhe war, liegen mir nunmehr auch wieder einmal Abmahnungen von

und

vor.

Abmahnungen von sogenannten Abmahnvereinen bzw. Verbraucherschutzverbänden sind tückisch und problematisch: Die abgemahnten Themen sind häufig weitreichend. Auf der anderen Seite sind die Abmahnkosten mit ca. 300,00 € relativ gering. Aus meiner langjährigen Beratungspraxis ist mir bekannt, dass der erste Blick von Abgemahnten häufig auf die Abmahnkosten fällt: Die Abmahnung wird preiswert, sodass man die Überlegung haben könnte, die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben und die eher geringen Abmahnkosten zu zahlen.

Aus einer einmal abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung kommen Sie jedoch nicht wieder heraus. Die geltend gemachten Abmahnkosten von Verbraucherschutzverbänden oder Abmahnvereinen stellen nur die tatsächlich angefallenen Kosten dar und sind zur Finanzierung der Abmahnvereine nicht geeignet. Die Gefahr, dass eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung überprüft wird, um im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe einzufordern ist daher sehr groß. So finanziert z.B. die Deutsche Umwelthilfe bekanntermaßen mit Vertragsstrafen aus einer Unterlassungserklärung andere Umweltverfahren, was der BGH nicht als Rechtsmissbrauch angesehen hatte.

Was wurde 2025 häufig abgemahnt?

Diese Abmahnthemen sind neu

Durch neue gesetzliche Regelungen bzw. neue Rechtsprechung gab es auch einige neue Abmahnthemen:

Werbung mit Preisermäßigungen

Bereits im Mai 2022 änderte sich die Preisangabenverordnung (PangV).

Gem. § 11 Abs. 1 PAngV ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde.

Ca. 3 Jahre lang gab es zu diesem Thema keine Abmahnungen. Dies änderte sich mit einer Entscheidung des EuGH: Bei einer Rabattwerbung mit Prozenten muss sich die Bewerbung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung beziehen.

Im Laufe des Jahres 2025 kam dann noch ein weiterer Aspekt hinzu: Wenn ein niedriger Preis unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) beworben wird und in diesem Verhältnis eine prozentuale oder absolute Preisermäßigung angegeben wird, gilt ebenfalls § 11 Abs. 1 PangV.

Unzulässige Werbung mit einem UVP durch den Hersteller

Ein zwar nicht neues Abmahnthema, weil die Rechtslage geklärt ist, aber durchaus häufiges Abmahnthema war die Bewerbung mit einem UVP, wobei Verkäufer und Hersteller identisch waren. Dies betraf insbesondere Angebote bei Amazon. Hersteller im Rechtssinne ist derjenige, unterdessen Marke ein Produkt in den Verkehr gebracht wird. Zudem lässt sich die Herstellereigenschaft über die Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung einfach recherchieren. Wenn jedenfalls ein Hersteller seinen eigenen UVP, den er bewirbt, unterschreitet, gilt dies als wettbewerbswidrig.

Fehlende Herstellerkennzeichnung nach Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Die Verpflichtung, Verbraucherprodukte mit Informationen zum Hersteller zu kennzeichnen, gibt es bereits seit vielen Jahren aus dem Produktsicherheitsgesetz. Eine identische Verpflichtung gibt es auch aus der Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Das Thema begegnete mir im Jahr 2025 in mehreren Abmahnungen. Eine derartige Abmahnung ist weitreichend, da viele Verbraucherprodukte nicht korrekt gekennzeichnet sind.

Fehlende Informationen bei Smartphones und Tabletts

Bei Handys, Tablets, Laptops, Digitalkameras, Kopfhörer, Bluetooth-Boxen gibt es seit Dezember 2024 aus dem Funkanlagengesetz die Verpflichtung, in derartigen Angeboten darüber zu informieren, ob ein Ladegerät enthalten ist und welche Leistung das Ladegerät haben muss. Notwendig sind somit 2 Piktogramme in den entsprechenden Angeboten.

Ferner gibt es aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1669 die Verpflichtung, bei Smartphones und Tabletts, die ab dem 20.06.2025 in der EU erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind über die Energieeffizienzklasse und das Spektrum zu informieren, im Angebot selbst in Form einer geschachtelten Anzeige über das Energielabel und zudem verlinkt über das Produktdatenblatt. Dieses Thema haben gleich mehrere Abmahnvereine für sich entdeckt.

Green Claims

Ein neues Abmahnthema ist die Bewerbung mit sogenannten Green Claims. Es geht dabei um umweltbezogene Werbung wie

  • nachhaltig,
  • klimaneutral,
  • umweltschonend
  • etc.

Das Thema wird noch weiter in den Fokus rücken, da ab dem 27.09.2026 strenge Vorgaben durch die Empowering Consumers-RL (EmpCo-RL) gelten werden.

Unzulässige Bewerbung Tierfutter

Ebenfalls neu ist das Abmahnthema der unzulässigen Bewerbung von Tierfutter mit gesundheitsbezogenen oder krankheitsbezogenen Aussagen. Die entsprechende gesetzliche Regelung gibt es schon sehr lange, in der Vergangenheit hat sich nach meinem Eindruck jedoch niemand darum gekümmert.

Und natürlich: Die Klassiker

Es gibt „Klassiker“ die mich in meiner Beratungspraxis in meiner Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz seit vielen Jahren als Abmahnthemen begleiten. Dazu gehören in erster Linie produktbezogene Informationspflichten wie

  • Grundpreise (wenn Sie ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten muss in räumlicher Nähe zum Preis, auch in der Werbung, der Grundpreis angegeben werden),
  • Pflichtinformationen beim Angebot von Lebensmitteln (Information zum Lebensmittelhersteller, Zutaten und Nährwerttabelle),
  • unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen beim Angebot von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsprodukt,
  • unzulässige Werbung mit CE (z.B. CE-geprüft),
  • unzulässige Wirkaussagen beim Angebot von Kosmetik
  • fehlende bzw. falsche Informationen zu den Inhaltsstoffen von Kosmetik
  • unzulässige Werbung mit Testsiegeln (z.B. TÜV-geprüft),
  • Jugendschutz beim Versand von alkoholischen Getränken.

Im Übrigen spielt die Verletzung von Informationspflichten aufgrund der UWG-Änderung als Abmahnthema kaum noch eine Rolle, wie z.B. ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum oder eine falsche Widerrufsbelehrung. Hintergrund ist, dass diese Informationspflichten durch Wettbewerber nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen, ist darf zudem bei einem erstmaligen Verstoß keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr gefordert werden.

2026: Neue Informationspflichten und neue Abmahnthemen

Aus meiner langjährigen Beratungspraxis, ich berate seit über 20 Jahren Internethändler, ist mir bekannt, dass viele Internetverkäufer Rechtsänderungen nicht mitbekommen und erst durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung darauf aufmerksam werden. Ein Thema des Jahres 2026 wird sicherlich der Widerrufsbutton sein, der zum 19.06.2026 kommt. Damit einher geht eine neue Widerrufsbelehrung.

Eine Übersicht über die wichtigen Rechtsänderungen für Shopbetreiber und Internetverkäufer im Jahr 2026 habe ich hier zusammengestellt.

Es wird nicht einfacher für Internethändler, wie mein

zeigt.

Meine Empfehlungen

Die beste Abmahnung ist die, die sie nie erhalten. Ich berate seit über 20 Jahren Internethändler und biete eine Tiefenprüfung mit Rechtstexten für Internetshops, eBay und Amazon an, natürlich mit einem Update Service, sodass Sie über Rechtsänderungen und konkrete Gestaltungshinweise frühzeitig informiert werden.

Fordern Sie einfach ein unverbindliches Angebot an.

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, empfehle ich aufgrund meiner langjährigen Erfahrung eine Beratung: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Zudem ist die Reichweite einer geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung oft sehr viel weitergehend, als es auf ersten Blick den Anschein hat.

Lassen Sie sich von mir beraten, bevor Sie etwas unterschreiben.

Stand: 02.01.2026

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard