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LG Frankfurt (Oder) zur Gerichtswahl: Spielt der Abmahner mit dem Abgemahnten “Deutschlandreise”, so ist dies Rechtsmissbrauch

irrvideo-H2N5C7u4dBM Bei vermeintlichen Wettbewerbsverstößen im Internet kann der Abmahner entscheiden, vor welchem Gericht er seine Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend machen möchte, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dies bezeichnet man als “Fliegenden Gerichtsstand”.

Dass die Wahl des Gerichtsstandes ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Abmahners sein kann, ist bereits seit Längerem anerkannt. Mit einem solchen Fall hatte sich aktuell das Landgericht Frankfurt (Oder) in einem von Internetrecht-Rostock.de betreuten Verfahren zu befassen (LG Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 43/15, Urteil vom 13.08.2015, noch nicht rechtskräftig).

Wahl des Gerichtsstandes kann rechtsmissbräuchlich sein

Der Abmahner ist im Landgerichtsbezirk des Landgerichtes Nürnberg wohnhaft. Die Abgemahnte hat ihren Sitz im Landgerichtsbezirk des Landgerichtes Verden (Aller). Nachdem wegen verschiedener Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Abmahners keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden war, beantragte der Abmahner beim Landgericht Frankfurt (Oder) den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Eine einstweilige Verfügung wurde jedoch nicht erlassen. Vielmehr beraumte das Landgericht Frankfurt (Oder) zunächst eine mündliche Verhandlung an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Abmahner zunächst auf die Gründe für die Wahl des Gerichtsstandes angesprochen. Er gab hierzu an, dass er die Sache in Frankfurt an der Oder anhängig gemacht habe, weil er hier Urlaub mache und hier eine Freundin habe. Allerdings hatte der Abmahner in einem anderen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt aus München angeregt, das “Deutschlandreise gemäß § 32 ZPO” gespielt werde. In diesem Zusammenhang warf er dann auch die Frage auf “Wie wäre es mit LG Rostock?”

Zu der Wahl des Gerichtsstandes fand das Landgericht Frankfurt (Oder) deutliche Worte:

“Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil das Begehren des Verfügungsklägers als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist (§ 8 Abs. 4 UWG).

Ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt bereits in dem Umstand, dass der Verfügungskläger den vorliegenden Antrag beim Landgericht Frankfurt (Oder) eingereicht hat. Angesichts der von ihm gerügten über ein Internetangebot begangenen mutmaßlichen Wettbewerbsverletzung ist zwar die Zuständigkeit des Landgerichtes Frankfurt (Oder) gemäß § 32 ZPO gegeben. Aus der Sicht eines vernünftigen und auf sparsame Prozessführung bedachten Rechtgenossen hätte es aber nahe gelegen, den Antrag beim Landgericht Nürnberg-Fürth als dem aus Sicht des Verfügungsklägers nächst gelegenen Gericht oder anderenfalls bei dem für den Geschäftssitz der Verfügungsbeklagten zuständigen Landgericht Verden (Aller) einzureichen. Dass dem Verfügungskläger der sich aus § 32 ZPO ergebende Fliegende Gerichtsstand für im Internet begangene Rechtsverletzungen bekannt ist und dass er bereit ist, “die Deutschlandreise”, wie er es selbst nannte, gezielt einzusetzen, um mutmaßlichen Antragsgegnern/Verfügungsbeklagten die Rechtsverteidigung zu erschweren, ergibt sich hinreichend aus seiner an Rechtsanwalt (…) gerichteten E-Mail (…).

Die Begründung des Verfügungsklägers, er habe das Landgericht Frankfurt (Oder) gewählt, weil er hier eine Freundin habe, trägt die Wahl des Landgerichtes Frankfurt (Oder) nicht. Ob und wann es zu einer mündlichen Verhandlung käme, konnte der Verfügungskläger bei Einreichung des Antrags nicht wissen, also auch nicht, ob er gerade zu der betreffenden Zeit sich in Frankfurt (Oder) aufhalten werden. Dass er aber einen Daueraufenthalt in Frankfurt (Oder) in Erwägung gezogen oder erwogen haben sollte, zu dem ungewissen Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung nach Frankfurt (Oder) zu reisen, kann nicht angenommen werden, wenn der Verfügungskläger, wie er für sich in Anspruch nimmt, ernsthaft von seinem Geschäftssitz in Nürnberg aus ein auf Vertrieb von (…) ausgerichtetes Gewerbe betreibt. Wenn der Verfügungskläger dann noch nach eigenen Angaben in unerheblichem Umfang abmahnend tätig ist und dies vor einer Vielzahl von Gerichten, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Verfügungskläger vor dem für seinen Firmensitz zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth nicht allzu deutlich als Vielabmahner in Erscheinung treten will, und er andererseits mit der Wahl des für den Verfügungsbeklagten weit entfernt liegenden Gerichtsstandes diesen die Rechtsverteidigung möglichst kostspielig machen und ihn dadurch von der Rechtsverteidigung abhalten wollte. (…)

Auf die weiteren für Rechtsmissbrauch sprechenden Indizien, unter anderem forderte der Verfügungskläger nach dem Inhalt der von ihm entworfenen Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 7.500,00 Euro für jeden Verstoß unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges, die Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel (vorgesehen: Frankfurt am Main), und seinen im Antrag enthaltenen Streitwertvorschlag (55.000,00 Euro) – kommt es nach alldem nicht mehr an.”

Fazit:

Die Wahl eines weit entfernten Gerichtsstandes kann rechtsmissbräuchlich sein. In dem vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) entschiedenen Fall waren die sachfremden Erwägungen für die Wahl des Gerichtsstandes sicher etwas deutlicher als in anderen Fällen. Die Entscheidungsbegründung des Landgerichtes Frankfurt (Oder) lässt jedoch erkennen, dass die Wahl des Gerichtsstandes anderenfalls auch unter Berücksichtigung der weiteren Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Abmahners ebenfalls zur Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit hätte führen können.

Stand: 24.08.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

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