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Deutsche Umwelthilfe mahnt fehlende Information über Rücknahme gebrauchter Bauschaum-Dosen ab

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mahnt regelmäßig umweltbezogene Wettbewerbsverstöße ab. Bei einer Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe ist immer größte Vorsicht geboten, da die Deutsche Umwelthilfe Vertragsstrafen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend macht, die dazu verwendet werden, weitere umweltbezogene Verfahren zu finanzieren. Der Bundesgerichtshof hatte 2019 entschieden, dass die Abmahnungen der DUH kein Rechtsmissbrauch sind.

Rücknahmepflicht bei Bauschaum-Dosen

Nach Angaben der DUH werden in Deutschland ca. 25 Millionen Dosen mit Montageschaum (PU-Schaum oder Bauschaum) verkauft. Gebrauchte PU-Schaumdosen werden als gefährlicher Abfall eingestuft. Es ist eine sogenannte Getrenntsammlung vorgeschrieben. PU-Schaumdosen dürfen daher nicht im Restmüll entsorgt werden. Es besteht vielmehr die Verpflichtung der Vertreiber (Verkäufer), leere Dosen zurückzunehmen. Auf die Möglichkeit zur Rücknahme muss verwiesen werden.

Konkret geht es um eine Regelung gemäß § 15 Abs.  1 und 2 Verpackungsgesetz:

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von

4.Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder

sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. … Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.

(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. Letztvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.

Neben der tatsächlichen Rücknahme am Ort des Verkaufes oder in „unmittelbarer Nähe“ gibt es auch die Verpflichtung, deutlich erkennbar im Internet über diese Rücknahmemöglichkeiten zu informieren.

Wie umsetzen?

Neben der Tatsache, dass transparent, d. h. z.B. im Zusammenhang mit der Artikelbeschreibung, über die Rücknahmemöglichkeit informiert werden muss, geht es auch darum, zutreffend über die Rücknahmemöglichkeit zur informieren. Im Rahmen einer Abmahnung der DUH ist dabei zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht nur für das konkrete Angebot auf der konkreten Plattform gilt, sondern grundsätzlich. Es können somit auch andere Plattformen von dieser Informationspflicht erfasst sein. Die entsprechende Umsetzung, z.B. bei Amazon, dürfte schwierig sein.

Ob ein Verweis auf Wertstoffhöfe ausreichend ist, halten wir ebenfalls für zweifelhaft.

Es gibt jedoch ein Unternehmen, das sich auf die Rücknahme leerer Bauschaumdosen spezialisiert hat, womit die rechtlichen Verpflichtungen nach unserer Auffassung rechtskonform erfüllt werden können.

Da die Unterlassungsverpflichtung plattformübergreifend gilt empfehlen wir, keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung gegenüber der Deutschen Umwelthilfe eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe.

Stand: 24. 8. 2022

Es beraten Sie: Rechtanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke