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Manchmal besser nicht berichten: Veröffentlichung eines Produktes auf einer Internetseite kann zur Nichtigkeit eines Geschmacksmusters führen

Durch ein Geschmacksmuster (im deutschen Recht aktuell Design genannt) kann die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt werden. Es gibt zum einen das eingetragene Design in Deutschland, wie jedoch auch mit Wirkung für die gesamte EU das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Weitere Informationen zum Geschmackmuster finden Sie hier.

Bei einem Geschmacksmuster handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht. Ob dieses Schutzrecht tatsächlich Bestand hat, stellt sich zum Teil erst dann heraus, wenn Rechte aus dem Geschmacksmuster geltend gemacht werden sollen.

Notwendig ist Neuheit und Eigenart

Hierbei kann der Anmelder schnell Fehler machen, die auch bekannte Geschmacksmuster zu Fall bringen.

Veröffentlichung auf Internetseite

Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung CROCS Inc., Az.: T-651/16 sich mit dem Geschmacksmuster der Plastikschuhe von Crocs befasst.

Gegenstand war ein Antrag beim EUIPO auf Nichtigkeitserklärung des Geschmacksmusters, weil es angeblich an einer Neuheit fehle.

Das Geschmacksmuster bezog sich auf eine sogenannte Priorität einer in den USA eingereichten Patentanmeldung. Ein Geschmacksmuster ist nicht neu (und damit quasi wertlos), wenn es in einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten vor dem in Anspruch genommenen Prioritätstag (d.h. dem Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung in den USA) zugänglich gemacht worden war. Hier hatte der Schuhhersteller gleich zwei Probleme. Zum einen gab es eine Präsentation auf einer Nautikmesse, zum anderen, und dies kommt durchaus häufig vor, auf der eigenen Webseite. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Offenbarung, die Neuheitsschädlich ist. Nach Ansicht des EuGH kommt es nicht darauf an, dass diese sogenannte Offenbarung in der EU erfolgten. Es wäre die Aufgabe von Crocs gewesen, nachzuweisen, dass die festgestellten Offenbarungshandlungen in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs (in diesem Fall die Fachkreise für Schuhverkauf) im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.

Für das Gericht war entscheidend, dass die Webseite von Crocs auch außerhalb der USA hätte gefunden werden können. Erschwerend kam hinzu, dass die Nautikmesse einen internationalen Charakter hatte. Die Schuhe wurden zudem damals in einer großen Anzahl von amerikanischen Bundesstaaten vermarktet. In Anbetracht der Wichtigkeit des Geschäftstrends auf dem amerikanischen Markt hielt es das Gericht für wahrscheinlich, dass diese Vermarktung den in der EU tätigen Fachkreisen des Wirtschaftszweiges auch aufgefallen war.

Erst anmelden, dann auf der Internetseite berichten

Es ist häufig so, dass Unternehmen zunächst voller Stolz über ein neues Produkt auf ihrer Internetseite berichten. Wenn ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein deutsches Design angemeldet wird, kann dies jedoch sehr problematisch werden. Es empfiehlt sich daher, genau abzustimmen, wann mit Veröffentlichungen, insbesondere im Internet die Vermarktung begonnen werden soll.

Hinzu kommt: Das Internet vergisst nicht

Im Fall einer Abmahnung aufgrund eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder eines Designs kann relativ leicht überprüft werden, ob die notwendige Neuheit tatsächlich gegeben ist. Ein beliebtes Instrument ist bsw. das Internetarchiv archive.org.

Wir beraten Sie.

Stand: 20.03.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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