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Fehlende Anonymisierung bei der Nutzung von Google Analytics: Credicon Ltd. fordert Entschädigung

Uns liegt aktuell ein Schreiben der Credicon Ltd. aus London mit dem Betreff “Meldung über einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht durch Ihren Internetauftritt” vor, das an einen unserer Mandanten gerichtet war.

In dem Schreiben heißt es:

“Ihre Webseite wird unter dem Einsatz von Google Analytics überwacht. Jedoch ist das von Ihnen verwendete System nicht anonymisiert, es fehlt im Quellcode der Zusatz “anonymizelp” in der IP-Maske.”

Aufgrund wohl eines Datenschutzverstoßes wird eine außergerichtliche Entschädigung in Höhe von 349,00 Euro gefordert, zahlbar innerhalb von 7 Tagen. “Ein weiterer Vergleichsvorschlag erfolgt nicht.”, heißt es des Weiteren im Schreiben. Für den Fall der Nichtbehebung werden die Folgen einer anwaltlichen Abmahnung mit einem “ersten Streitwert von 20.000,00 Euro” angekündigt. Zur Erläuterung der Forderung heißt es dann “Insofern dürften Sie unsere Schadenersatzforderung als kostengünstigen Hinweis erkennen.” Für den Fall der Nichtzahlung wird verklausuliert eine Abmahnung angedroht. Dem Schreiben ist ferner ein deutsch- und englischsprachiges Protokoll der Credicon Digital Datenschutz Ltd. beigefügt. Überschrieben mit “Notification of a violation of EU data protection laws”.

Diese Schreiben scheinen, wenn man Berichten im Internet Glauben schenken darf, häufiger vorzukommen.

Wie ist die Rechtslage?

Tatsächlich ist es so, dass zur rechtskonformen Nutzung von Google Analytics eine Anonymisierung der IP-Adresse notwendig ist. Hierzu gibt es die Funktion anonymizelp in der JavaScript-Bibliothek ga.js. Google selbst erläutert technisch die Anonymisierung von IP-Adressen.

Die Forderung nach einem pauschalen Schadenersatz in Höhe von 349,00 Euro zahlbar nicht an die Ltd., sondern an den Kontoinhaber, den Direktor der Ltd. können wir jedoch sowohl von der Anspruchsgrundlage wie auch von der Höhe her nicht nachvollziehen.

Sollten Sie ein derartiges Schreiben erhalten, empfehlen wir zunächst einmal zu überprüfen, ob die Anonymisierung der IP-Adressen entsprechend den Google-Vorgaben auch durchgeführt wurde. Falls nicht, sollten Sie dies unverzüglich nachholen.

Hinsichtlich der konkreten Reaktionsmöglichkeiten auf das Schreiben der Credicon Ltd. beraten wir Sie gern.

Stand: 05.04.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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