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Coronavirus und Betriebsuntersagungen in Bayern: Onlinehandel ist nicht betroffen

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus hat Bayern den Katastrophenfall ausgerufen und Betriebsuntersagungen am 16.3.2020 verkündet. Ab dem 18.3.2020 bis 30.3.2020 gilt folgendes:

“Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.”

Der Online-Handel ist somit von dieser Untersagung nicht betroffen. Internethändler können daher auch weiterhin Ware versenden. Dies wird in einer Zeit, in der viele Ladengeschäfte geschlossen sein werden, die Versorgung der Bevölkerung von großer Wichtigkeit sein. Entscheidend wird kurzfristig sein, wie lange Versanddienstleistungen noch aufrechterhalten werden können.

Stand: 16.03.2020

Rechtsanwalt Johannes Richard