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LG Cottbus: CE-Kennzeichnung am Netzteil für ein Elektroprodukt reicht nicht

Mit einer CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass ein Produkt den geltenden EU-Vorschriften genügt. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich quasi um eine Eigenkonformitätserklärung des Herstellers. Eine CE-Kennzeichnung muss an dem Produkt selbst angebracht sein. Eine CE-Kennzeichnung ist bspw. vorgeschrieben bei Spielzeug, persönlicher Schutzausrüstung (PSA) oder Elektroprodukten.

LG Cottbus: CE-Kennzeichnung lediglich am Netzteil reicht nicht aus

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Cottbus (Urteil vom 15.06.2022, Az: 11 O 5/20) reicht eine CE-Kennzeichnung am Netzteil eines Produktes nicht aus. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Es ging um einen elektrisch verstellbaren Sessel. Dieser war nicht mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet. Ein CE-Kennzeichen gab es lediglich auf dem dazugehörigen Netzteil.

Es fehlte ferner eine EG-Konformitätserklärung sowie eine Herstellerinformation am Produkt selbst.

Elektrisch verstellbarer Sessel ist eine Maschine.

Die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung des Sessels sah das Gericht in der Tatsache, dass es sich bei dem Sessel um eine „Maschine“ im Sinne der Maschinenverordnung zum Produktsicherheitsgesetz handeln würde (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 9. ProdSV (Maschinenverordnung)). Am Sessel gab es weder eine Herstellerangabe nach § 6 Produktsicherheitsgesetz noch eine CE-Kennzeichnung. Der Hersteller hatte argumentiert, dass die CE-Kennzeichnung auf dem Netzteil und die Herstellerangabe auf einem Beipackzettel ausreichend sein würden.

CE-Kennzeichnung auf dem Netzteil allein reicht nicht.

Nach zutreffender Ansicht des Landgerichtes reicht die ausschließliche CE-Kennzeichnung auf dem Netzteil nicht aus. Ausweislich des Typenschildes war das Netzteil mit „AC/DC switching power supply“ gekennzeichnet. Damit gehörte die CE-Kennzeichnung nach Ansicht der Richter zum Netzteil, nicht jedoch zu dem elektrisch verstellbaren Sessel.

Wettbewerbsverstoß

Nachvollziehbar ging das Landgericht von einem Wettbewerbsverstoß aus, da eine ordnungsgemäße Kennzeichnung dem Verbraucherschutz dient und damit eine Marktverhaltensregelung darstellt:

„Mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung wird gewährt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft genügt. Diese dienen damit der Sicherheit, dem Gesundheit- und dem Umweltschutz.

Die Erfordernis der Herstellerangabe sichert eine dauerhafte Zuordnung der Produkte und damit einen Rückgriff auf den Hersteller. …“

Praktische Auswirkungen

Relativ häufig sind Netzteil und das dazugehörige Produkt nicht korrekt gekennzeichnet. Häufig fehlt es bereits an einer korrekten Kennzeichnung, insbesondere einer Herstellerkennzeichnung des Netzteils. Nur wenn Netzteil und Produkt korrekt gekennzeichnet sind, ist das Produkt auch verkehrsfähig.

Neben wettbewerbsrechtlichen Problemen kann es im Übrigen auch Probleme mit der Bundesnetzagentur geben. Auch diese „kümmert“ sich um nicht korrekt gekennzeichnete Produkte, insbesondere eine fehlende CE-Kennzeichnung und leitet nach Abschluss der Verfahren regelmäßig Bußgeldverfahren, z. B. wegen eines Verstoßes gegen das EMVG ein.

Auch Verkäufer sind im Übrigen verpflichtet, zu überprüfen, ob die Produkte korrekt mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet sind.

Eine Abmahnung wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Kennzeichnung kann weitreichend sein, da ggf. neben Unterlassungsansprüchen auch Rückrufansprüche in Betracht kommen.

Stand: 09.11.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard