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Button-Lösung seit dem 01.08.2012: Ein erstes Fazit aus der Beratungspraxis

“Verbraucher müssen ihre Rechte im Netz kennen. Der Button macht deutlich: Wenn ich jetzt klicke, kostet es!”

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, SZ vom 30.07.2012

Seit dem 01.08.2012 gilt bei Internetgeschäften die sogenannte ButtonLösung. In erster Linie muss der Button, mit dem eine Bestellung abgesandt wird, eine bestimmte Beschriftung enthalten, der Gesetzgeber spricht hier von “zahlungspflichtig bestellen”. Andere Formulierungen sind ggf. möglich.

Hinzu kommen weitere Informationspflichten und Gestaltungsvorschriften im Bestellablauf, die es bisher noch nicht gab.

Internetrecht-Rostock.de beschäftigt sich schon seit ca. einem Jahr mit der Button-Lösung. Seit Wochen beraten und überprüfen wir Bestellabläufe von Internetshops.

Nachdem nunmehr die erste Woche mit der Button-Lösung ins Land gegangen ist, können wir schon einmal eine erste Bilanz ziehen:

Viele Shopbetreiber haben die gesetzliche Verpflichtung zur Button-Lösung noch gar nicht mitbekommen.

Während wir auf der einen Seite das Feedback erhalten, doch bitte nicht mehr in der Intensität auf die Änderungsverpflichtungen auf Grund der Button-Lösung herumzureiten, wissen wir aus Gesprächen mit Shopbetreibern, dass viele von diesem Thema noch nie etwas gehört haben. Wenn man aktuell nach Begrifflichkeiten googelt, die der alten Rechtslage entsprechen, wie bspw. “Bestellung absenden”, wird deutlich, dass entweder viele Shopbetreiber ihre Hilfe-Texte oder AGB nicht überarbeitet haben oder – was wahrscheinlicher ist – keinerlei Änderungen vorgenommen haben.

Das böse Erwachen wird nicht erst mit einer Abmahnung kommen, sondern wenn es konkret Stress mit einem Kunden gibt, bei dem dann deutlich wird, dass seit Wochen oder Monaten gar keine wirksamen Verträge mehr auf Grund der fehlenden Umsetzung der Button-Lösung geschlossen wurden.

Erstaunt hat uns unter dem Strich dennoch, dass die Gesetzesänderung wohl im Großen und Ganzen gestaltungstechnisch relativ unproblematisch über die Bühne gegangen ist, sprach doch allein die Bundesregierung von über 270.000 Shops, die abzuändern waren.

Umsetzung in Shopping-Portalen und Auktionshäusern

Nach unserer Kenntnis haben die meisten Auktionshäuser und Shopping-Portale zumindest die Basics (d. h. den Button) rechtskonform umgesetzt. Über die weitere Gestaltung kann man streiten. Ganz unkritisch sind die weiteren Verpflichtungen der Button-Lösung in der Umsetzung von Auktionshäusern und Shopping-Portalen  nach unserer Einschätzung jedenfalls nicht.

Alte Shopsysteme ließen sich teilweise nicht aktualisieren

Eine weitreichende Erfahrung für Shopbetreiber war der Umstand, dass bei erheblich veralteten Shopsystemen sich der Bestellablauf gar nicht aktualisieren ließ. Hier war der Wechsel zu einem aktuelleren Shopsystem notwendig. Vor dem Hintergrund des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes war derjenige gut beraten, der sich frühzeitig um die Umsetzung der Button-Lösung gekümmert hat.

Ein weiteres spannendes Problem sind Software oder Apps, die in der Welt sind und die nicht über eine Update-Funktion verfügen. Hier wird es noch eine Menge Probleme geben.

Keine Lösung: Einfach dichtmachen

 Die Buttonlösung ist etwas, um dass sich Shopbetreiber kümmern sollten. Es gibt keinen Grund, davor zu kapitulieren.

Oft: Umgestaltung des Check-Out notwendig

Vor dem  Hintergrund der räumlichen Gestaltungsverpflichtungen im Rahmen der sogenannten Button-Lösung haben wir häufig die Erfahrung gemacht, dass die letzte Seite des Check-Out, in dem die Bestellung abgesandt wird, räumlich erheblich umgestaltet werden musste.

Oftmals war und ist es so, dass unterhalb der Zusammenfassung des Warenkorbes mit der dort genannten Rechnungsendsumme weitere Korrekturmöglichkeiten für Zahlung und Adresse vorhanden waren, üblich war ferner die Information und Einbeziehung von  AGB und Widerrufsbelehrung direkt über dem Bautton. All diese Informationen haben zwischen Rechnungsendbetrag und dem Button, mit dem die Bestellung abgesandt werden kann, seit dem 01.08.2012 nichts mehr zu suchen.

Zusatzinformationen führen zu einem Programmier- und Gestaltungsaufwand

Da im Rahmen der Button-Lösung auch über Kosten informiert werden muss, die nicht Bestandteil des Rechnungsendbetrages sind, gibt es die vollkommen neue Informationspflicht, im Rahmen des Check-Out hierüber zu informieren. Dies ist in der Regel mit zusätzlicher Programmiertätigkeit verbunden, da es eine entsprechende Verpflichtung vorher nicht gab.

Vollkommen ungeklärt: Was sind die wesentlichen Merkmale der Ware

U. a. muss im Check-Out auch über die sogenannten wesentlichen Merkmale der Ware informiert werden. Eine Kurzbezeichnung, wie “1 T-Shirt” reicht somit nicht mehr aus. In der Regel ist es in Internetshops so, dass die Artikelüberschrift im Check-Out mit dargestellt wird. Hier gibt es entweder die Möglichkeit, die Artikelüberschrift zu ergänzen oder programmtechnisch dafür Sorge zu tragen, dass weitergehende Informationen noch zusätzlich mit angezeigt werden. Dem Gesetz ist das Merkmal der “wesentlichen Informationen der Ware” nicht unbekannt. Bisher spielte dies jedoch rechtlich gesehen keine herausragende Rolle. Wir sind uns ziemlich sicher, dass sich zu dieser Thematik in Zukunft im Einzelfall bezogene Rechtsprechung entwickeln wird, da die Anzeige “1 T-Shirt” (als Beispiel) nicht ausreicht.

Wie wahrscheinlich sind Abmahnungen?

Die Erfahrung zeigt, dass das, was abgemahnt werden kann, auch abgemahnt wird. Bereits am 02.08.2012 wurde die erste Abmahnung wegen der fehlenden Umsatz der Button-Lösung bekannt.

 

Einem Wettbewerber, der weiterhin noch den Button “Bestellung absenden” verwendet, kann man so einfach über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in die Parade fahren.

Wenn es um weitere Gestaltungserfordernisse geht, wird es jedoch schon etwas schwieriger. Nicht nur, dass es zu den Einzelfragen (noch) keine Rechtsprechung gibt, die wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Bestellabläufen gerade in Internetshops ist nach unserer Erfahrung eher selten, da diese mit einem erheblichen Recherche-Aufwand verbunden ist.

Hinzu kommt, dass der Abmahner sich sicher sein muss, dass sein Bestellablauf den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vor dem Hintergrund, dass nach unserem Eindruck viele Informationen zur Umsetzung der Button-Lösung entweder teilweise falsch oder jedoch zumindest unvollständig sind, stellt eine derartige Abmahnung, solange der Abmahner auch im Internet tätig ist, ein erhebliches Risiko dar.

Button-Bezeichnung “zahlungspflichtig bestellen” wird Verbraucher nicht dauerhaft abschrecken

Aus der Beratungspraxis hören wir regelmäßig den Einwand, dass die Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” nicht besonders klingt und die Konversionsrate in den Keller gehen kann. Aus rechtlichen Gründen empfehlen wir, auf jeden Fall die vom Gesetzgeber im Gesetzestext selbst vorgegebene Bezeichnung zu verwenden. Andere Bezeichnungen können ggf. rechtliche Probleme bereiten. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.

Da in Zukunft der Verbraucher in Internetshops im Rahmen des Check-Out mit Button-Bezeichnungen konfrontiert werden wird, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, wird nach unserer Vermutung ein Gewöhnungseffekt eintreten, mit der Folge, dass sogar die sehr sperrige Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” nicht mehr abschreckend sein wird.

Lassen Sie sich beraten!

Wenn Sie – gerade als Shopbetreiber – an dieser Stelle zum ersten Mal von der Button-Lösung hören, sollten Sie sich beraten lassen, damit Sie auch weiterhin Verträge zwischen Ihnen und Ihren Kunden gewährleisten. Eine Übersicht finden Sie auch in unseren FAQ zu Buttonlösung.

 

Schließen Sie in Ihrem Internetshop seit dem 01.08.2012 noch wirksame Verträge?

Sprechen Sie uns einfach an.

Stand: 06.08.2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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