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Verstoß gegen das ElektroG oder Batteriegesetz: Wie das Umweltbundesamt die Höhe des Bußgeldes berechnet

Bei dem Vertrieb von Elektronikgeräten oder Akkus oder Batterien oder Geräten, die Akkus oder Batterien enthalten, ist eine Registrierung des Herstellers notwendig. Elektro- und Elektronikgeräte sind bei der Stiftung EAR zu registrieren (dies kann hier überprüft werden), gemeldete Hersteller, die Batterien vertreiben, kann man leicht im Melderegister des Umweltbundesamtes recherchieren.

Die Haftung, wenn Elektronikgeräte nicht ordnungsgemäß registriert wurden oder der Hersteller nicht in das Batterie-Gesetzmelderegister eingetragen ist, trifft unter dem Strich auch den Händler, der derartige nicht registrierte Produkte anbietet.

Wenn das Umweltbundesamt ein Bußgeldverfahren einleitet, gibt es zunächst einmal eine Anhörung. Wie dieses Verfahren abläuft und wie Sie am besten reagieren, haben wir hier beschrieben.

Wie hoch wird das Bußgeld?

Wie das Umweltbundesamt im Fall des Verstoßes die Bußgelder errechnet, kann man aus aktuellen Bußgeldbescheiden des Umweltbundesamtes gut erkennen, die uns aus unserer Beratungspraxis vorliegen.  Grundsätzlich ist es so, dass ein Verstoß sowohl gegen das Elektrogesetz, wie auch das Batteriegesetz mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden kann.

“Bis zu” bedeutet, dass die Behörde, die das Bußgeld verhängt, ein Ermessen ausüben kann. Dies ist anders als bei festen Bußgeldsätzen, bspw. im Straßenverkehr. Die Behörde muss somit durchaus begründen, warum sie ein Bußgeld  in einer bestimmten Höhe verhängt hat.

Die Theorie

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Es heißt dort:

§ 17

(3)
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht…

(4)
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

Soweit die Theorie

Auf was das Umweltbundesamt in der Praxis achtet

Nach unserer Erfahrung geht das Umweltbundesamt, zumindest in den uns vorliegenden Fällen, von einem fahrlässigen Handeln aus. Dies bedeutet im weitesten Sinne, dass der Internethändler “aus Versehen” gegen das ElektroG oder Batteriegesetz verstößt. So ist es im Übrigen auch in der Praxis. Vielen Internethändlern ist die Anmeldepflicht nicht bekannt, insbesondere, wenn die Produkte aus dem Ausland selbst importiert werden.

Bei der “Bedeutung der Ordnungswidrigkeit” stellt das Bundesumweltamt auf die Dauer der Regelüberschreitung ab und den Umstand, dass die Entsorgungskosten auf die registrierten und angezeigten Hersteller abgewälzt werden.

Einlassung

Bis auf persönliche Daten muss in einem Bußgeldverfahren der Beschuldigte nichts zur Sache sagen. Der “geständige Täter” kann jedoch mit Milderung rechnen. Dies wird auch durch das Umweltbundesamt berücksichtigt. Insofern ist auch dies ein guter Grund, auf eine Anhörung des Umweltbundesamtes auf jeden Fall zu reagieren. Dies jedoch, so unsere dringende Empfehlung – erst nach erfolgter Akteneinsicht-.

Wirtschaftliche Verhältnisse

Die wirtschaftlichen Verhältnisse, die in einem Bußgeldverfahren mitentscheidend für die Höhe des Bußgeldes sind, bezeichnen letztlich das Einkommen des Täters. Hierbei ist immer eine natürliche Person gemeint. Eine GmbH muss kein Bußgeld zahlen, es wird immer nur der Verantwortliche in die Pflicht genommen, bspw. der Geschäftsführer.

Ein – nachgewiesenes – niedriges Einkommen kann hier durchaus entscheidend sein. Werden keine Angaben gemacht, so wird ein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt.

Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Einen besonderen Augenmerk legt das Umweltbundesamt nach unserem Eindruck auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils. Dies ist letztlich der Gewinn, der mit dem nicht-registrierten Geräten oder Batterien gemacht wurde sowie die ersparten Aufwendungen. Zu den ersparten Aufwendungen gehören insbesondere die ersparten Registrierungs- und Abholkosten, wie auch die ersparten Entsorgungskosten je Abholanordnung.

Besonders schmerzhaft kann die Gewinnabschöpfung sein, die sich aus den insgesamt erlangten wirtschaftlichen Vorteilen der Nichtregistrierung errechnet. Je nachdem,

– wie viele Produkte verkauft wurden
– wie lange die Produkte verkauft wurden
– welcher Gewinn mit den verkauften Produkten gemacht wurde

wird klar, dass hier schnell ein erheblicher Betrag zusammenkommen kann.

Das Umweltbundesamt errechnet den Gewinn aus dem Roherlös abzüglich pauschaler Kosten zzgl. der ersparten Gebühren.

Es geht somit um erhebliche Beträge.

Wir informieren hier nocheinmal aktuell und ausführlich, wie das Umweltbundesamt ein Bußgeld berechnet.

Sollten Sie eine Anhörung des Umweltbundesamtes im Rahmen eines gegen  Sie eingeleiteten Bußgeldverfahrens erhalten haben, beraten wir Sie.

Stand: 18.05.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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