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Fernabsatzrecht – kenn ich nicht: Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidung eines Amtsgerichtes auf

Fernabsatzrecht ist keine leichte rechtliche Materie und kommt zudem bei vielen Gerichten nicht häufig vor. So kann es durchaus passieren, dass Gerichte, die sich selten mit dieser Materie befassen, einmal danebengreifen. Äußerst selten ist jedoch der Fall, dass ein amtsgerichtliches Urteil, gegen das eine Berufung offensichtlich nicht möglich war, durch das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz aufgehoben wird. Genau dies ist nun mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.2008, Az.: 1 BvR 69/08 passiert:

Der Beschwerdeführer bestellte bei einem Staubsaugerladen über das Internet einen gebrauchten Staubsauger. Nachdem er den Staubsauger erhalten hatten, widerrief er den Kaufvertrag und forderte den gezahlten Betrag zurück. Der Staubsaugerladen lehnte dies ab, woraufhin es zu einem Rechtsstreit kam. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat das Amtsgericht wohl ein Geschäft zwischen einer Privatperson und einem Unternehmer angenommen, jedoch Mängelansprüche, nicht jedoch Widerrufsansprüche geprüft. Die Voraussetzung für ein Widerrufsrecht seien nicht gegeben, da zur Frage eines dafür notwendigen Fernabsatzvertrages nicht vorgetragen worden sei. Obwohl es sich bei der Beklagten um einen Staubsaugerladen handelte, stellte das Amtsgericht in Abrede, dass es sich bei diesem Laden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das Amtsgericht nicht mit dem Widerrufsrecht auseinandergesetzt habe, obgleich der Kaufvertrag unstreitig über das Internet abgeschlossen worden sei und der Staubsaugerladen unstreitig als Unternehmer gehandelt habe. Dass es sich bei dem Staubsaugerladen um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe, ergebe sich bereits aus einer vorgelegten Rechnung, die nicht nur die Bezeichnung des “Staubsaugerladens” enthalte sondern auch Umsatzsteuer ausweist und eine Steuer-ID angibt.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Entscheidung des Amtsgerichtes für willkürlich, da der Richterspruch “…unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar” war. Das Amtsgericht hat sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst, obwohl sich ein Widerrufsrecht hätte aufdrängen müssen. Der vorliegende Sachverhaltsvortrag der Parteien sei nicht ausreichend gewürdigt worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat daher das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Derartige Entscheidungen sind außerordentlich selten. Hintergrund der Entscheidung war, dass gegen das Urteil kein Rechtsmittel möglich war, so dass in diesen Fällen nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht bleibt. Krasse Fehlentscheidungen in vollkommener Verkennung der Rechtslage sind ebenso selten, wobei wir gerade im Fernabsatzrecht, sei es im Zivilrecht oder im Wettbewerbsrecht, immer wieder die Erfahrung machen, dass es sich um eine hoch spezielle Materie handelt, bei denen einigen Gerichten offensichtlich die Rechtspraxis fehlt. Vor dem Hintergrund, dass nur die wenigsten Verfassungsbeschwerden überhaupt angenommen bzw. positiv entschieden werden, ist diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sicherlich außergewöhnlich.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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