bundeskartellamt-befragt-amazon-haendler

Überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon? Bundeskartellamt befragt Amazon-Händler

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen Amazon nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne eingeleitet. Das Bundeskartellamt hatte am 18.5.2021 in einer Pressemitteilung darüber berichtet.

Im Rahmen des Verfahrens für das Bundeskartellamt eine online-Befragung von Dritthändlern durch, die auf amazon.de waren in bestimmten Produktkategorien anbieten. Das Bundeskartellamt hatte von Amazon die Daten aller in den jeweiligen Produktkategorien tätigen Händler angefordert und nach vordefinierten Kriterien eine Gruppe von mehr als 400 Händlern für eine Befragung ausgewählt.

Aktuell erhalten somit viele Amazon-Händler eine E-Mail des Bundeskartellamtes mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen Amazon zur Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nach Maßgabe der neuen kartellrechtlichen Vorschrift des § 19a GWB eingeleitet (vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 18. Mai 2021). Unternehmen, für die eine solche überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt worden ist, unterliegen strengeren kartellrechtlichen Verhaltensanforderungen. Das Bundeskartellamt kann dann wettbewerblich kritische Verhaltensweisen von Amazon leichter aufgreifen. Für die Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Dazu gehören u.a. eine marktbeherrschende Stellung des Unternehmens auf einem oder mehreren Märkten und die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter.

In Rahmen dieses Verfahren führt das Bundeskartellamt eine Online-Befragung von Dritthändlern durch, die auf amazon.de Waren in den Produktkategorien

–        Fashion und Accessoires

–        Elektronik und Computer

–        Spielzeug und Babywaren

anbieten.

Dafür haben wir von Amazon die Kontaktdaten aller in diesen Produktkategorien auf amazon. de tätigen Dritthändler angefordert und nach vordefinierten Kriterien eine Gruppe von mehr als 400 Händlern für die Befragung ausgewählt.

Das Bundeskartellamt kann die mit der Befragung erbetenen Auskünfte im vorliegendem Verfahren gemäß § 59 GWB verlangen. Auf der Homepage unter www.bundeskartellamt.de bei „Aktuelle Meldungen“ finden Sie eine Mitteilung über diese Befragung. Auch der Händlerbund, der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (BEVH) und der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) sind über die Befragung informiert worden.

Die im Fragebogen erbetenen Informationen sind insbesondere für die Beurteilung der Marktstellung des Amazon-Marktplatzes und seiner Bedeutung für den Zugang zu den Einzelhandelsmärkten sehr wichtig. Wir bitten Sie daher den Fragebogen so umfassend wie möglich zu beantworten, insbesondere die Fragen zu Ihren Umsätzen in den unterschiedlichen Vertriebskanälen (über Marktplätze, über den eigenen Online-Shop usw.)….“

Das Bundeskartellamt bezieht sich ausdrücklich auf § 59 GWB.

“Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der Informationen verwendet werden muss.”

Nach unserer Auffassung besteht somit eine Verpflichtung der angeschriebenen Händler, an der Umfrage teilzunehmen.

Wir halten eine Teilnahme auch für sinnvoll: Nach unserer Einschätzung ist Vertraulichkeit gewährleistet. Zudem ist das Bundeskartellamt auf die Zuarbeit von Händlern angewiesen, um ein möglicherweise kartellrechtswidriges Verhalten von Amazon klären zu können.

Wir können daher nur jedem Händler empfehlen, an der Befragung teilzunehmen.

Stand: 22.10.2021

Rechtsanwalt Johannes Richard