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Gesetzliche Informationspflichten: Warum eBay-Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen brauchen

Immer wieder werden wir gefragt, ob man für den Internethandel tatsächlich zwingend Allgemeine Geschäftsbedingungen braucht. Die Antwort lautet eindeutig Ja. Hintergrund ist, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im EGBGB umfangreiche Informationspflichten normiert sind. Hierzu gehört die Frage nach der Vertragstextspeicherung, der Vertragssprache und die Frage nach dem Zustandekommen des Vertrages. Hierüber muss nach der Rechtsprechung der Internethändler selbst informieren. eBay-Händler können sich somit nicht darauf zurückziehen, dass ja bereits eBay entsprechende AGB hat.

Das diese Informationspflichten zwingend sind und das Fehlen der Informationen wettbewerbswidrig ist, hat aktuell wieder einmal das OLG Hamm bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014, Az: 4 U 127/13). Ganz offensichtlich hatte der Abgemahnte keinerlei AGB mit der Folge, dass er unter anderem verurteilt wurde, es zu unterlassen

– nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ober dem Kunden zugänglich ist.

– nicht über das Zustandekommen des Vertrages zu informieren sowie nicht über die Vertragssprache zu informieren.

Diese Regelungen für sich genommen, insbesondere die Regelung, wie der Vertrag zustande kommt, sind nach der Definition dann wiederrum Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Wer somit im Internet handelt, ohne Allgemeine Geschäftsbedingungen zu haben, dem fehlen vorgeschriebene rechtliche Pflichtinformationen. Die Abmahngefahr ist groß. Diese Information kann man theoretisch auch einzeln verstreut vorhalten. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass eine Regelung, die für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen gedacht ist, nach der gesetzlichen Definition Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.

Ohne AGB geht es daher nicht.

Beliebtes Abmahnthema

Für Abmahner ist es relativ leicht, herauszufinden, ob ein Anbieter AGB hat oder nicht. Wenn keine AGB vorhanden sind, können die o. g. Punkte abgemahnt werden. Ein Abmahnverein hat sich aktuell darauf “spezialisiert”, die Vertragstextspeicherung, über die informiert werden muss, abzumahnen. Ein Klassiker, wenn keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhanden sind.

Ohne AGB geht es daher leider wirklich nicht.

Wir beraten Sie.

Stand: 03.07.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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