blickfangwerbung

Geschenke mit Folgekosten sind ohne deutlichen Hinweis wettbewerbswidrig (OLG Koblenz)

Niemand hat etwas zu verschenken. Wenn somit durch Gewerbetreibende irgendetwas umsonst angeboten wird, ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich ist es zulässig, Waren oder Leistungen auch kostenlos zu verteilen. Kostenlos bzw. “geschenkt” muss auch dann tatsächlich kostenlos sein.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) war gegen eine Werbung des Dienstleisters web.de vorgegangen. Web.de hatte mit einer kostenlosen Mitgliedschaft im web.de-Club geworben, mit dem Hinweis, dass drei Monate lang alle Premiumfunktionen kostenlos genutzt werden können. Wenn eine entsprechende Kündigung nicht erfolgte, wandelte sich die kostenlose Mitgliedschaft in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft um. Durch einen *-Hinweis wurde ganz am Ende der Seite darauf hingewiesen, dass die Club-Mitgliedschaft kostenpflichtig wird, wenn der Vertrag nicht innerhalb der ersten drei Monate gekündigt wird.

Das OLG Koblenz (Urteil vom 18.03.2009, Az.: 4 U 1173/08) hatte dies als wettbewerbswidrig angesehen und zwar nicht auf Grund der Tatsache, dass eine kostenlose Mitgliedschaft in eine kostenpflichtige umgewandelt wird, sondern vor dem Hintergrund, wie dieses Angebot beworben wurde. Es gibt insofern Rechtsprechung zu sogenannten Blickfangwerbung. Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll.

Web.de hatte so geworben, dass hier ein “Geschenk” auszupacken war. Die blickfangmäßig herausgestellte Darstellung des Geschenkcharakters hat das OLG als irreführend angesehen.

Ein Irrtum kann nur dadurch ausgeschlossen werden, in dem klar und unmissverständlich ein Hinweis bspw. auf eine Kostenpflicht erfolgt. Üblich ist hier ein Hinweis durch ein Sternchen (*). Auch hierzu gibt es Ansichten in Literatur und Rechtsprechung:

“Wie deutlich * und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ist der *-Hinweis nicht hinreichend deutlich. Dies resultiert bereits daraus, dass der Hinweis an einem Wort festgemacht wird, dass selbst nicht hinreichend am Blickfang teilnimmt. Blickfangmäßig herausgestellt ist die Überschrift “Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue!” Es folgt um ein vielfaches kleinerer Schrift kurz die Angabe der Gründe, warum ein Dankeschön als Treue gewährt werden soll, danach der Satz “Genießen Sie drei Monate lang alle Premium-Funktionen rund um web.de Freemail kostenlos*“.

Darunter ausgeführt heißt es abermals in großen Buchstaben “UNSER DANKESCHÖN EXKLUSIV FÜR SIE”. Daneben finden sich sowohl durch ein auffälliges Aufzählungszeichen, als auch durch Fettdruck blickfangmäßig herausgestellt vier Vorteile, die den Kunden gewährt werden sollen. …

Diese Anordnung der Schriftzeichen birgt auch für den situationsangemessenen aufmerksamen Kunden, der auch nach der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung als Maßstab heranzuziehen ist, die Gefahr, lediglich die Titelseite, die abgesetzt und hervorgehobenen Aufzählungen der Vorteile und den Dankeschön-Button zu registrieren, während die in kleinerer Schrift gehaltene Aussage zu den Premium-Funktionen nebst dem in sie integrierten *-Hinweis leicht überlesen werden.”

Auf Grund der Gesamtgestaltung, auch dies hatte die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits entschieden, kommt es nicht darauf an, dass der Hinweis auf die Entgeltpflicht erst durch Scrollen im Browserfenster zu sehen ist.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Blickfangwerbung, bzw. die Notwendigkeit über weitere Informationen zu informieren, durchaus eine Frage des Einzelfalls ist. Wer, wie bspw. bei Mobilfunkverträgen, verpflichtet ist, zusätzliche Informationen anzugeben, sollte dies so deutlich wie möglich machen.

Insbesondere wird man bei einem *-Hinweis im Internet wohl auch verlangen können, dass diese auf die direkte Information verlinkt ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/3f63d7338b944f00bc5962d8615e5fd3