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Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung: Veröffentlichung von Kundenbildern ohne Einverständnis bei Facebook ist ein Verstoß gegen die DSGVO und unzulässig (LG Frankfurt)

Die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hinterlässt mittlerweile ihre Spuren in der Rechtsprechung. Neben einer Änderung der rechtlichen Situation hängt dies nach unserer Auffassung auch damit zusammen, dass Verbraucher sehr viel sensibler sind, was ihre persönlichen Daten angeht.

Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18) hat sich zur Veröffentlichung von Kundenbildern bei Facebook ohne Zustimmung des Kunden befasst.

Der Fall ist gar nicht so abwegig:

Eine Kundin eines Friseurs lies in einem Friseursalon eine Haarverlängerung vornehmen. Während der Behandlung wurde Sie von einem unbekannten Mann fotografiert und gefilmt. Kurze Zeit später stellte die Kundin fest, dass der Inhaber des Friseursalons den Film und die Fotos bei Facebook veröffentlicht hatte.

Nach Aufforderung entfernte der Friseur das Foto, nicht jedoch das Video. Daraufhin erging eine einstweilige Verfügung, über die das Landgericht Frankfurt durch Urteil entschied.

Der Friseur hatte sich darauf berufen, dass die Kundin zumindest stillschweigend in die Veröffentlichung eingewilligt habe, da sie trotz ausdrücklicher Unterrichtung über die Aufnahme zum Zweck der Veröffentlichung darauf bestanden habe, trotzdem behandelt zu werden. Zudem war eine ausdrückliche Zustimmung der Kundin behauptet worden.

Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung, die den Friseur zur Löschung des Videos verpflichtete, bestätigt und sich in diesem Zusammenhang intensiv mit der Datenschutzgrundverordnung auseinandersetzt.

Video als personenbezogene Daten

Nach zutreffender Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei einem Video, bei dem eine Person identifizierbar ist, um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Für ein Foto gilt das Gleiche. Die sogenannte Haushaltsausnahme gem. Art. 2 Abs. 2 c DSGVO gilt vorliegend nicht, da die Veröffentlichung nicht im Rahmen ausschließlich persönlicher Verarbeitung erfolgte, sondern im gewerblichen Kontext.

Veröffentlichung = Verarbeitung von personenbezogenen Daten?

Zunächst prüft das Gericht die Rechte nach Kunsturhebergesetz (KUG):

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit der Einwilligung verbreitet werden. Eine Ausnahme besteht bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bspw. bei berühmten Personen. Unter dem Strich macht es sich das Gericht etwas einfach, indem – wohl zutreffend – festgestellt wird, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Videos nicht vorlag. Letztlich nahm das Gericht eine Datenverarbeitung an.

Wer Daten verarbeitet, muss die Einwilligung nachweisen können

Eine ausdrückliche Einwilligung konnte der Friseur nicht nachweisen.

Wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, kommt es auf eine Rechtfertigung gem. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO an. Es handelt sich um ein “Verbot mit Erlaubnisvorbehalt”. Eine Verarbeitung (d. h. Veröffentlichung) wäre zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist. Dies sah das Gericht nicht als gegeben an. Ein Interesse des Friseurs an einer Veröffentlichung bestand nicht. Es gibt zwar die Möglichkeit, dass die Datenverarbeitung aufgrund einer Direktwerbung zulässig ist. Nein, sagt das Landgericht:

“Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f DSGVO anzusehen ist. Darüber hinaus widerspricht es den vernünftigen Erwartungen eines Kunden in einem Friseursalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet wird.”

Ansprüche können im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden

Nicht in allen Fällen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. In Wettbewerbssachen ist dies unproblematisch möglich, da das UWG dies ausdrücklich zulässt. Notwendig ist in anderen Fällen jedoch ein sogenannter Verfügungsgrund. Den sah das Gericht als unproblematisch gegeben an.

“Ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung würde das Persönlichkeitsrecht der Klägerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt.”

Dies ist vor dem Hintergrund einer nicht genehmigten Veröffentlichung im Internet durchaus nachvollziehbar.

Fazit

Die Befürchtung, aufgrund von Bild- oder Filmveröffentlichungen im Internet nach Inkrafttreten der DSGVO ein Problem zu bekommen, ist allgegenwärtig. Das Urteil des Landgerichtes Frankfurt zeigt, dass die Gefahr, rechtliche Probleme zu bekommen, nicht abwegig ist.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, sich von den abgebildeten Personen, insbesondere wenn die Darstellung im Zusammenhang mit geschäftlichen Zwecken oder Werbung erfolgen soll, ein Einverständnis einzuholen. Dieses sollte auch dokumentiert werden, so dass dies im Streitfall nachzuweisen ist.

Werbung ist kein Grund, wie man an der Entscheidung sieht. Stillschweigendes filmen oder fotografieren in Kenntnis des Betroffenen auch nicht.

Wir beraten Sie.

Stand: 11.10.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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