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BGH: Für ein Widerruf muss der Verbraucher das Wort “Widerruf” nicht verwenden

Der Widerruf eines Fernabsatzvertrages kann aktuell per Telefon, E-Mail, Fax, Post oder auch durch Verwendung des Widerrufs-Formulars oder sogar online erfolgen. Häufig ist jedoch nicht ganz klar, ob der Verbraucher tatsächlich einen Vertrag widerrufen möchte.

BGH: Das Wort “widerrufen” ist nicht notwendig

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az I ZR 198/15) hat sich nunmehr mit der Frage befasst, wann ein Widerruf eigentlich vorliegt. Nach Ansicht des BGH genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Die Verwendung des Wortes “Widerruf” oder “widerrufen” ist nicht notwendig.

In der Entscheidung befasst sich der BGH mehr mit der Frage, was alles als Widerruf gewertet werden kann:

So kann bspw. die Erklärung eines Rücktritts als Widerruf ausgelegt werden. Kein Widerruf ist jedoch die Verteidigungsbereitschaft des Verbrauchers in einem gerichtlichen Verfahren.

Auch eine Anfechtungserklärung, im vorliegenden Fall wegen arglistiger Täuschung, kann als Widerruf ausgelegt werden. Im Ergebnis kommt es darauf an, dass der Verbraucher hinreichend deutlich macht, dass er einen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will. Letztlich kommt es darauf an, dass der Verbraucher an einem Vertrag nicht festhalten möchte.

Es kommt somit darauf an, ob deutlich wird, ob der Verbraucher in irgendeiner Form kommuniziert, dass er den Vertrag nicht weiter gelten lassen möchte. Dies ist bspw. nicht der Fall, wenn ein Produkt defekt ist und der Verbraucher eine Reparatur wünscht.

Stand: 21.06.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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