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BGH: Fehlende Information über die Rücksendekosten bei nicht paketversandfähiger Ware in der Widerrufsbelehrung verlängern die Widerrufsfrist nicht

Ich hatte vor kurzem über eine Entscheidung des OLG Stuttgart berichtet, dass bei einer Widerrufsbelehrung, die einen Fernabsatzvertrag über nicht Paket versandfähige Ware betrifft (Speditionsware), eine fehlende Information über die Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt zu laufen und ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden kann.

Zumindest hinsichtlich der Widerrufsfrist ist diese Entscheidung durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 22.07.2025, Az. VIII ZR 5/25) überholt:

In diesem Fall ging es um Fahrzeugkäufe, mutmaßlich um Fahrzeugkäufe von Tesla und Fehler in der dortigen Widerrufsbelehrung.

Der Volltext der Entscheidung liegt aktuell noch nicht vor, jedoch eine Pressemitteilung des BGH.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs beginnt die Widerrufsfrist auch dann, wenn bei nicht Paket versandfähiger Ware entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht über die konkreten oder geschätzten Rücksendekosten informiert wird.

Es heißt insofern in der Pressemitteilung:

„Das Berufungsgericht hat schließlich ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Anlaufen der Widerrufsfrist – wie der Senat in seinem nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28) bereits ausgeführt hat – auch nicht entgegensteht, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zur Höhe der Kosten der Rücksendung gemacht hat. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Denn die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB aF) abschließend und vorrangig geregelt.“

Inwieweit die fehlende Information zu den Rücksendekosten bei Speditionsware auch die Frage des Wertersatzes berührt, ist unklar. Ich gehe davon aus, dass in derartigen Fällen durch den Unternehmer Wertersatz geltend gemacht werden kann.

Stand: 30.07.2025

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard