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BGH: Verträge im Internet ohne Button „zahlungspflichtig bestellen“ sind unwirksam – kein Zahlungsanspruch, ggf. Rückzahlungsanspruch
Seit 2012 gilt § 312 j BGB (damals noch § 312g BGB) für den sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr, der eine sog. Buttonlösung vorschreibt.
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Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 (gemeint ist der elektronische Geschäftsverkehr) so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutig Formulierung beschriftet ist.
Dieser Button mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages gemäß § 312 j Abs. 4 BGB.
Diese Regelung gilt für Verträge im sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr.
Diese sind gegeben, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistung Telemedien bedient.
Vereinfacht gesagt gilt die Regelung immer dann, wenn ein Internetbestellformular zum Einsatz kommt.
Kein Button „zahlungspflichtig bestellen“ – kein Vertrag – keine Zahlungsverpflichtung, ggf. sogar Rückforderungsansprüche
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Makler hatte mit einem Verbraucher über das Anklicken eines Links einen Maklervertrag abgeschlossen.
Das Absenden des Vertragsangebotes erfolgte durch einen Button mit der Bezeichnung „senden“.
Es kam dann später zum Verkauf eines Hauses und der Makler klagte fast 30.000,00 Euro ein.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Sachverhalt zum Anlass genommen, einige weitreichende und grundsätzliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der sogenannten Buttonlösung zu treffen:
Elektronischer Geschäftsverkehr oder individuelle Kommunikation
Die Buttonlösung bei dem Abschluss von Fernabsatzverträgen gilt nur im elektronischen Geschäftsverkehr, jedoch nicht dann, wenn eine sogenannte individuelle Kommunikation vorliegt (§ 312 j Abs. 5 BGB).
Eine ausschließlich individuelle Kommunikation setzt voraus, so der BGH, dass zwischen den potentiellen Vertragspartnern die vertragsrelevanten Nachrichten zielgerichtet durch E-Mails ausgetauscht werden, ohne eine Verlinkung auf eine Internetseite, auf der weitere Informationsquellen vorhanden sind.
Im Ergebnis geht es darum, ob die Beantwortung eines Angebotes frei formuliert oder gesteuert werden kann oder durch den Unternehmer gelenkt wird.
Im vorliegenden Fall war der Verbraucher durch einen Link in der E-Mail mit der Bezeichnung „Makler-Vertrag abschließen“ auf eine vorformulierte Annahmeerklärung des Vertrages im Internet geleitet worden.
Fälligkeit der Zahlungen spielt keine Rolle
Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass bei einem Maklervertrag die Verpflichtung zur Provisionszahlung erst durch ein nachgewiesenes oder vermitteltes Geschäft entsteht. Grundlage für die Zahlungsverpflichtung entsteht mit dem Abschluss des Makler-Vertrages, alles andere beschreibt vereinfacht gesagt nur die Fälligkeit.
Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ohne Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ ist endgültig unwirksam
Der BGH stellt dann klar, dass ein Vertrag, der unter Verstoß gegen die Formvorschriften, insbesondere der Button-Bezeichnung geschlossen wurde, endgültig unwirksam ist. Die Unwirksamkeit tritt absolut ein.
Die Rechtsfolge der Nichteinhaltung einer Formvorschrift „Buttonbezeichnung“ besteht nach § 125 Satz 1 BGB in der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes.
Weitere Entgegennahme der Leistung ist keine Genehmigung
Des Weiteren sah der BGH in dem weiteren Verhalten des Verbrauchers keine Genehmigung im Sinne von § 182 Abs. 1 BGB, insbesondere kam es nicht durch die Bitte um einen Besichtigungstermin zu einer dann späteren Wirksamkeit des Vertrages.
Wie kann es zum Verstoß gegen die Buttonlösung zu einem wirksamen Vertrag kommen?
Auch dies stellt der BGH klar:
„Die Bestätigung eines formbedürftigen Rechtsgeschäftes bedarf der Form des bestätigten Geschäfts“.
Was damit gemeint ist:
Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen die Buttonlösung abgeschlossen wurde, kann hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht durch eine stillschweigende Bestätigung für den Neuabschluss abgeschlossen werden.
Vielmehr bedarf es eines ordnungsgemäßen Formulars im Internet mit einer korrekten Buttonbezeichnung, z.B. „zahlungspflichtig bestellen“.
Ungerechtfertigte Bereicherung des Verbrauchers?
Der Verbraucher hat aufgrund des eigentlich nichtigen Vertrages im vorliegenden Fall z.B. eine Makler-Leistung erhalten und ist ggf., wie es in der Rechtssprache heißt, bereichert.
Bereicherungsansprüche gelten im vorliegenden Fall, so der BGH, jedoch nicht.
Dies gilt für eine Dienstleistung, beim Abschluss eines Kaufvertrages könnte man nach meiner Auffassung darüber nachdenken, ob die ausgelieferte Ware zurückzugeben ist.
Rechtsfolgen
In Internetshops ist die falsche Gestaltung des Bestellbuttons, z.B. durch die Bezeichnung „Bestellung absenden“ statt „zahlungspflichtig bestellen“ in der Praxis mittlerweile sehr selten geworden.
Bei Dienstleistungsverträgen seien es Maklerverträge oder andere Dienstleistungen ist es jedoch immer noch denkbar, dass im elektronischen Geschäftsverkehr im Internet (z.B. durch Verlinkung aus einer E-Mail heraus) kein wirksamer Vertrag geschlossen wird.
Eine Rechtsfolge ist, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher keinen Vergütungsanspruch hat.
Man kann auch darüber nachdenken, dass in diesen Fällen der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer einen Rückzahlungsanspruch auf die gezahlte Vergütung (z.B. Makler-Courtage) hat.
Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 3 Jahre.
Ich berate auch Sie
Ich berate Sie bei Verträgen, die unter Verstoß gegen die sogenannte Buttonpflicht gar nicht erst zustande gekommen sind hinsichtlich geltend gemachter Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls Rückforderungsansprüchen.
Stand: 09.12.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard