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Was wird aus Paypal? Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen

  • Aktuell:Der BGH hat am 22.11.2017 im Sinne der Verkäufer entschieden:

    Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen!

    Aus der Pressemiteilung des BGH:

    “Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
    Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.

    Im Einzelnen:

    Die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, wird von den Vertragsparteien in der Regel als Nebenabrede mit Abschluss des Kaufvertrags getroffen. In diesem Fall ist die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt und erlischt somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der betreffende Betrag dessen PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet.

    Dennoch steht dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn – wie in den vorliegenden Fällen geschehen – das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.

    Dies ergibt sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen PayPal und den Nutzern des Zahlungsdienstes jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Diese hebt unter anderem ausdrücklich hervor, dass PayPal “lediglich” über Anträge auf Käuferschutz entscheidet. In der im Verfahren VIII ZR 83/16 verwendeten (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es zudem, diese berühre “die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht” und sei “separat von diesen zu betrachten”. Namentlich mit Rücksicht auf diese Bestimmungen besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Vor diesem Hintergrund ist es allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut – im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises – berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.

    Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist auch deshalb geboten, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien – anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht – nicht sicherzustellen vermag. Gleichwohl ist ein erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz für den Käufer von Vorteil, weil er danach den (vorgeleisteten) Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer auf Rückzahlung – gegebenenfalls im Klageweg – in Anspruch nehmen zu müssen.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Revision der Beklagten im Verfahren VIII ZR 83/16 zurückgewiesen, da das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos in Folge des Antrags auf PayPal-Käuferschutz erneut ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagten das Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben, denn mit der unstreitig erfolgten Versendung desselben ging die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandweg – anders als es bei einem hier nicht vorliegenden Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) der Fall wäre – auf die Beklagte zu 1 über.

    Im Verfahren VIII ZR 213/16 hatte die Revision demgegenüber Erfolg, weil das Berufungsgericht trotz der Rückbuchung aufgrund des Antrags auf PayPal-Käuferschutz den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob und inwieweit sich der Beklagte gegenüber dem wiederbegründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann. “

    Wir werden die Entscheidungen an dieser Stelle genauer anlysieren, wenn die im Volltext vorliegen.

Verhasst bei Verkäufern: Der Paypal Käuferschutz

Der PayPal-Käuferschutz ist ein gutes Verkaufsargument, um Internetkäufe über PayPal zu bezahlen.

Dies gilt insbesondere auf der Plattform eBay, wo proaktiv damit geworben wird, dass quasi nur bei einer Zahlung per PayPal der Käufer geschützt sei. Im Rahmen des PayPal-Käuferschutzes erstattet PayPal dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen das Geld zurück. In erster Linie sind dies zwei Alternativen:

Entweder, ein gekaufter Artikel wurde nicht versandt oder der gelieferte Artikel weicht erheblich von der Artikelbeschreibung des Käufers ab.

Konkrete Informationen von PayPal im Rahmen der PayPal-Käuferschutzrichtlinie finden Sie unter diesem Link.

Was aus Sicht des Käufers zu einer erheblichen Sicherheit bei Online-Geschäften führt, ist ein häufiges Ärgernis für gewerbliche Händler.

Vereinfacht gesagt haben die Regelungen des PayPal-Käuferschutzes mit den gesetzlichen Regelungen, die zwischen dem Händler als Verkäufer sowie dem Verbraucher als Käufer gelten, nicht viel zu tun.

Dies gilt insbesondere für die Fälle, die PayPal “snad” nennt, die Abkürzung für “significantly not as described”. Auf Deutsch bedeutet dies, dass der Artikel (angeblich) erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht. In der PayPal-Käuferschutzrichtlinie gibt es hierzu folgende konkrete Hinweise:

“Wir zeigen Ihnen hier eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen dafür:
Hinweis: Die Beispiele beziehen sich auf den Zustand des Artikels, in dem der Käufer ihn erhalten hat, unabhängig davon, in welchem Zustand er versandt worden ist.
o Der Artikel ist ein völlig anderer, als der in der Artikelbeschreibung beschriebene, zum Beispiel ein Hörbuch anstelle einer Druckversion, ein Desktop-PC anstelle eines Laptops, eine leere Schachtel;
o Der Zustand des gelieferten Artikels weicht erheblich von dem beschriebenen Zustand ab, zum Beispiel ist der Artikel offensichtlich mehrfach benutzt worden anstelle von neu und originalverpackt;
o Der Artikel kann nicht verwendet werden, dies war jedoch nicht in der Artikelbeschreibung beschrieben worden, beispielsweise fehlen wichtige Komponenten oder Teile, der Artikel funktioniert nicht oder das Haltbarkeitsdatum ist überschritten.;
o Der Artikel ist nicht authentisch, dies war jedoch nicht in der Artikelbeschreibung beschrieben worden, beispielsweise ein gefälschter Artikel oder eine Raubkopie;
o Es fehlt ein Teil der bestellten Menge, beispielsweise wurden zehn Golfbälle bezahlt, jedoch nur vier geliefert.”

Wo ist das Praxisproblem?

Sollte ein verkauftes Produkt – aus welchen Gründen auch immer – mangelhaft sein und zwar im Sinne des PayPal-Käuferschutzes, gibt es sofort Geld zurück.

Die gesetzlichen Regelungen sehen jedoch anders aus:

Im Fall eines Mangels hat der Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Es gibt jedoch nicht sofort einen “Geld zurück” Anspruch. Dieser ist zwar auch möglich, hat jedoch weitergehende rechtliche Voraussetzungen.

Wenn somit ein Käufer den PayPal-Käuferschutz in Anspruch nimmt, hat der Händler keine Möglichkeit mehr, das Produkt nachzubessern oder nachzuliefern.

Hinzukommt in der Praxis, dass der Händler der Willkür von PayPal ausgeliefert ist. Letztlich entscheidet PayPal nach Gutdünken und Gutsherrenart, ob der Käuferschutz-Antrag berechtigt ist und der Käufer das Geld zurückerhält.

In diesem Fall tritt der Käufer mit Empfang der Auszahlung gemäß 7.1 des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Vertrag an PayPal ab. PayPal kann sich dann sozusagen im zweiten Schritt das Geld vom Verkäufer wieder zurückholen.

Mit den klassischen Regelungen des Mängelhaftungsrechtes im deutschen Recht hat dies nicht viel zu tun.

BGH entscheidet über PayPal-Käuferschutz

Am 22.11.2017 wird der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gleich zwei PayPal-Käuferschutzfälle entscheiden.

In diesen Verfahren geht es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

In beiden Verfahren ist ersichtlich das Problem, dass PayPal den an den Käufer ausgezahlten Betrag sich offensichtlich wieder vom Verkäufer zurückgeholt hatte.

Worum geht es konkret?

Es gibt zwei Verfahren.

Paket nicht angekommen

Zum einen zu Aktenzeichen VIII ZR 83/16. In diesem Fall hatte der Beklagte ein Mobiltelefon erworben über die Internetplattform eBay. Das vereinbart unversichert versandte Päckchen kam jedoch beim Käufer nicht an. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers (Verkäufers) blieb erfolglos. Da der eBay-Händler das Telefon als Päckchen ohne Versandnachweis versandt hatte, erstattet PayPal den Kaufpreis zurück.

Der Händler verklagte den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises. Die Klage war in der zweiten Instanz vor dem Landgericht erfolgreich. Die Gefahr für den Verlust der Sache sei mit Aufgabe bei der Post auf den Käufer übergegangen, weil die Parteien einen Versendungskauf vereinbart hätten (Anmerkung: Das Versandrisiko liegt für den Fall, dass der Käufer Verbraucher ist, ausschließlich beim Händler. Dies war im vorliegenden Fall anders). Die Zahlung über PayPal ändere daran nichts.

Hier geht es somit ganz grundsätzlich um den Fall des Käuferschutzes von PayPal, wenn das Produkt nicht den Empfänger erreicht hatte (INR oder auch ITEM not receive).

Ware mangelhaft

Der zweite Fall, den der BGH am 22.11.2017 entscheiden wird (Az: VIII ZR 213/16), betrifft einen Artikel, der erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht (SNAD). Hier ging es um eine über einen Online-Shop verkaufte Metallbandsäge im Wert von ca. 500,00 Euro. Der Käufer behauptete, diese sei mangelhaft.

Der Käufer legte ein entsprechendes Gutachten vor, dass die Säge von angeblich sehr mangelhafter Qualität sei und offensichtlich ein billiger Import aus Fernost sei. Der Verkäufer, die Klägerin in diesem Verfahren, bestritt dies.

Daraufhin fordere PayPal den Käufer auf, die Säge zu vernichten und zahlte ihm den Kaufpreis zurück. Mit dem Kaufpreis wurde daraufhin das Verkäuferkonto belastet.

In diesem Fall hatte der Verkäufer ebenfalls nochmals auf Zahlung des Kaufpreises geklagt. Diese Klage blieb jedoch in zwei Instanzen erfolglos. Die Begründung des landgerichtlichen Urteils aus der Pressemitteilung des BGH ist für uns nicht ganz nachvollziehbar. Das Hauptargument lautet wohl so, dass die Kaufpreisforderung endgültig erloschen sei, unabhängig von der Rückbelastung des PayPal-Kontos.

Zusammenfassend geht es somit um zwei klassische Probleme von Online-Händlern, insbesondere bei eBay, die PayPal nutzen (müssen):

Der Kunde beschwert sich und PayPal bucht das Geld zurück. Der Verkäufer schaut in die Röhre.

Weitreichende Folgen

Die Folgen werden jedoch weitreichend sein. De Rechtsprechung des BGHs hat die teilweile vorherrschende Willkür von PayPal hinsichtlich des Käuferschutzes aus Sicht der Händler begrenzt.

Wir werden Sie an dieser Stelle informieren.

Stand: 22.11.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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