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Neues vom BGH zur alten Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung muss unverändert verwendet werden und deutlich gestaltet sein

Auf dem ersten Blick sind es die rechtlichen Auseinandersetzungen von vorgestern. Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Widerrufsbelehrung in der uralten Fassung vor dem 01.04.2008 befasst. Zur Erinnerung: Das Widerrufsmuster wurde zum 01.04.2008 geändert, zuletzt am 11.06.2010. Aktuell ist die Musterwiderrufsbelehrung in Gesetzesform gefasst, was für Internethändler den großen Vorteil hat, das Defizite der alten Musterbelehrung nicht mehr abgemahnt werden können und auch nicht mehr abgemahnt werden.

Dies war früher durchaus anders. Hier kritisierte die Rechtsprechung bspw. die alte Formulierung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”.

Der Fall

Der Kläger bestellte im Januar 2007 bei einem Internethändler einen Computer. In der Widerrufsbelehrung hieß es

“Verbraucher können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Nach Mängeln am Computer erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag sowie am 30.07.2007 hilfsweise den Widerruf. Das Landgericht hatte den Händler zur Zahlung verurteilt.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof nahm an, dass der Kläger den Widerruf rechtzeitig erklärt hat, weil die Widerrufsfrist von zwei Wochen mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung des Händlers über dessen Beginn noch nicht zu laufen begonnen hatte. Diese Feststellung berührt ein sehr grundsätzliches Problem für Internethändler:

Ist die Widerrufsbelehrung nicht 100%ig einwandfrei und wird bspw. nicht spätestens bis zur Warenlieferung über das Widerrufsrecht in Textform informiert (bspw. per Email oder ausgedruckt der Ware beigefügt) beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Übertrieben gesagt kann der Verbraucher bis zum jüngsten Tag den Widerruf erklären. Die Grenze dürfte hier die sogenannte Verwirkung sein, wobei uns Urteile zu dieser Thematik nicht bekannt sind.

Der BGH hatte früher entschieden, dass die Frist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginnt nicht ausreichend ist, da das Wort “frühestens” zwar deutlich macht, dass der Beginn des Fristablaufes noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, der Verbraucher jedoch darüber im Unklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich hierbei handelt.

Die damalige, wohl unstreitig, falsche Belehrung des Gesetzgebers in der BGB-Informationspflichtenverordnung hätte bei derartigen Altfällen ggf. Amtshaftungsansprüche zur Folge haben können (darüber kann man zumindestens nachdenken), entsprechende Verfahren sind uns jedoch nicht bekannt.

Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nur dann, wenn das Muster unverändert übernommen wird

Die alte Regelung in § 14 BGB-InfoV sah vor, dass der Unternehmer ordnungsgemäß belehrte, wenn er das amtliche Muster unverändert übernahm.

Dieser Argumentation war schon die damalige wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung nicht gefolgt und hatte Unterlassungsansprüchen regelmäßig stattgegeben wenn das amtliche Belehrungsmuster übernommen wurde. Leider drückt sich der BGH um die Frage, ob nach altem Recht die Übernahme des Musters für eine ordnungsgemäße Belehrung ausreichend ist. Hintergrund ist, dass der Internethändler offensichtlich nicht das unveränderte Original-Muster übernommen hatte.

Der Unterschied zwischen innerer und äußerer Gestaltung

Im Folgenden unterscheidet der BGH zum einen, ob die Widerrufsbelehrung inhaltlich exakt übernommen wurde (die sogenannte innere Gestaltung) und äußert sich dann zur tatsächlichen Darstellung (äußere Gestaltung).

Hier nimmt es der BGH sehr genau. Offensichtlich fehlte in der Widerrufsbelehrung die Überschrift “Widerrufsbelehrung”. Es gab lediglich die Überschrift “Widerrufsrecht”. Zudem wird von “Verbraucher” gesprochen und nicht von “Sie”. Offensichtlich wäre eine Belehrung für finanzierte Geschäfte notwendig gewesen, die jedoch ebenfalls nicht vorlag.

Eine Abweichung innerhalb des gesetzlichen Musters ist somit äußerst problematisch. Soweit außerhalb des gesetzlichen Musters auf Ergänzungen oder Erläuterungen hingewiesen wird, dürfte dies die Wirksamkeit des amtlichen Musters, auch des aktuellen amtlichen Musters nicht berühren.

Die Widerrufsbelehrung muss “deutlich gestaltet” sein. Hierbei fehlt es nach Ansicht des BGH schon wenn die Überschrift “Widerrufsbelehrung” fehlt.

Zudem war nach Ansicht des Senates die Schrift “extrem klein” und es fehlte jegliche Untergliederung des Textes. Es fehlten nicht nur die Zwischenüberschriften sondern auch jegliche Absätze, so dass nicht deutlich wird, dass sich unter der Überschrift “Widerrufsrecht” auch Ausführungen zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften verbergen und an welchen Textstellen die betreffenden Ausführungen beginnen und enden.

Auswirkungen auf die aktuelle Rechtslage

Die Frage, wie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren ist, hat sich durch die aktuelle Musterbelehrung, die seit dem 11.06.2010 gilt, erledigt, da die Musterbelehrung (auch wenn wir persönlich diese für absolut unverständlich halten) aus einem Gesetz ergibt und nicht mehr einfach durch Gerichte gekippt werden kann.

Wichtig bleibt jedoch, dass die Widerrufsbelehrung selber vollkommen unverändert übernommen wird. Erläuternde Zusätze sollten nur außerhalb der Belehrung aufgenommen werden.

Auch die Frage der Deutlichkeit der Gestaltung ist jetzt einmal höchstrichterlich geklärt worden:

Die Schrift sollte nicht zu klein sein, entsprechende Überschriften sollten natürlich vorhanden sein, besonders wichtig ist es, die entsprechende Gestaltung mit den entsprechenden Zeilenumbrüchen zu übernehmen. Insbesondere Händler, die die Widerrufsbelehrung innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterbringen, was wir aus Transparenzgründen ohnehin für problematisch halten, sollten darauf achten, die Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB neben den notwendigen Zeilenumbrüchen auch hervorgehoben zu gestalten, bspw. in Fettschrift oder in einer größeren Schriftgröße.

Stand: 03.02.2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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