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Ist es Fernabsatz? Beweislast für einen Fernabsatzvertrag liegt beim Verbraucher (BGH)

Der Fernabsatzvertrag ist vielen Verbrauchern in erster Linie bei einem Kauf im Internet bekannt.

Nach § 312 c BGB liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn zwischen Unternehmer und Verbraucher für die Vertragsverhandlung und dem Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt.

Bei einer Bestellung im Internetshop liegt eindeutig Fernabsatz vor. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Frage, ob es Fernabsatz ist oder nicht, nicht ganz eindeutig sind.

Ein Fernabsatzvertrag hat für den Verbraucher weitreichende Vorteile, insbesondere hat der Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht.

BGH: Beweislast liegt beim Verbraucher

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2015, Az: I ZR 168/14) sich zur Frage der sogenannten Darlegungs- und Beweislast für Fernabsatzgeschäfte geäußert. Die entsprechende Beweislast, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Erst, wenn die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und ggf. zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.

Hier kommt es auf den Einzelfall an. So führt der BGH aus:

“Zwar ist es denkbar, die Phase der Vertragsanbahnung in die Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Es mag der Annahme eines Fernabsatzvertrages im Hinblick auf den gesetzlichen Schutzzweck im Einzelfall entgegenstehen, wenn es während der Vertragsanbahnung zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Vertragsparteien gekommen ist…

Fernabsatzgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann. Um der daraus wachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt…”

In bestimmten Branchen ist es zum Teil nicht eindeutig, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Hierzu gehören Anwaltsverträge, Maklerverträge oder zum Teil auch Verträge mit Handwerkern. Ein persönlicher Kontakt in irgendeiner Form während der Vertragsverhandlung kann unter Umständen zur Folge haben, dass doch kein Fernabsatzvertrag vorliegt. Der Unternehmer sieht sich in diesem Fall keinem Widerrufsrecht ausgesetzt.

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, jedoch nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, sind die Folgen für gewerbliche Anbieter weitreichend:

Nicht nur, dass das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss endet. Im Fall des Widerrufes kann der Unternehmer auch keinen Wertersatz geltend machen.

Stand: 20.05.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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