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Der Fall Wulff vs. Google: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Autovervollständigen-Funktion von Google?

BGH entscheidet für Betroffene

  • Aktuell: 27.05.2013

    Mittlerweile liegt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12im Volltext vor. In den offiziellen Leitsätzen des BGH heißt es:

     

    a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Such-wortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeits-rechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in An-spruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüf-pflichten voraus.

    b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

    c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

     

    Zunächst einmal führt der BGH aus, dass die Suchwortergänzungsvorschläge “Scientology” und “Betrug” bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen. Dies gilt auch für den Begriff “Betrug”. Dies hatte die Vorinstanz noch anders gesehen. Nach Ansicht des BGH erwarten Internetnutzer bei den angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem Suchbegriff. Dies resultiert insbesondere daraus, dass nicht irgendwelche Suchvorschläge ergänzt werden, sondern inhaltlich weiterführende. Wesentlich scheint hier wohl die Häufigkeit von Suchbegriffen anderer Nutzer zu sein.

     

    Nach Ansicht des BGH haftet Google jedoch nicht für jede Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge.

     

    Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeitsrechte ist abzuwägen von dem geschäftlichen Interesse des Suchmaschinen-Betreibers, der Nutzer wegen der Effektivität der Suche an sich binden möchte. “Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte (Google) deshalb uneingeschränkt und unabhängig von Zumutbarkeitsgesichtspunkten haftet. Denn nach den besonderen Umständen des Streitfalls liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen.”, so der BGH. Eine Haftung ergibt sich erst aus einer Verletzung von Prüfungspflichten. Diese richten sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und rechtlich relevanten Wertungen. Überspannte, d. h. zu hohe Anforderungen, dürfen nicht gefordert werden.

     

    Dies hat zur Folge, dass Google grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen. Dies würde, so der BGH, ausnahmsweise einmal relativ praxisrelevant eine schnelle Recherche der Nutzer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann für bestimmte Bereiche, wie Pornografie, erforderlich und realisierbar sein, kann jedoch nicht alle möglichen Fälle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorbeugen.

     

    Es kommt dann der übliche Grundsatz aus dem Telemediengesetz:

     

    “Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.”

     

    Es ist letztlich ein Grundsatz, wie er auch bei Rechtsverletzungen für andere Plattformen gilt und sich aus den Grundsätzen des Telemediengesetzes ergibt: Erst nach Kenntnis besteht vonseiten des Betreibers die Verpflichtung, tätig zu werden.

     

    Diese Entscheidung ist sachgerecht und schränkt auf der einen Seite Google oder andere Suchmaschinen nicht zu sehr ein, ermöglicht auf der anderen Seite jedoch Betroffenen einen effektiven Rechtsschutz.

  • Der BGH entscheidet grundsätzlich
    Nachdem ich in dem Fall Wulff vs. gegen Google im September 2009 eine Lanze für das Persönlichkeitsrecht und gegen die Autocomplete-Funktion von Google gebrochen hatte, ist der Bundesgerichtshof nunmehr meiner Ansicht im Ergebnis gefolgt:
    Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12) hat nunmehr zu der Frage der “Zulässigkeitkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge bei Google” entschieden. Letztlich geht es auch hier um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund der Autocomplete-Funktion.In diesem Fall war bei der Wortkombination des Namens zusätzlich der Begriff “Scientology” und “Betrug” erschienen. Der Kläger sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht und im geschäftlichen Ansehen verletzt und behauptete, die ergänzenden Begrifflichkeiten seien in Bezug auf seine Person schlichtweg unwahr.
    Die ersten beiden Instanzen, nämlich das Landgericht Köln, wie auch das OLG Köln hatten die Klage abgewiesen, die sich darauf richtete, im Zusammenhang mit seinem Namen die ergänzenden Kombinationsbegriffe “Scientology” und “Betrug” vorzuschlagen.Der BGH hat das Persönlichkeitsrecht gestärkt und sieht bei Suchwortergänzungsvorschlägen eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Betroffenen. Nach Ansicht des Bundesgerichshofes (zurzeit liegt nur eine Pressemitteilung vor) liegt in den zusätzlich vorgeschlagenen Begrifflichkeiten ein fassbarer Aussagegehalt und den entsprechend negativ belegten Begriffen. Es bestehe somit ein sachlicher Zusammenhang mit der Folge einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Google ist die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes auch unmittelbar zuzurechnen, da Google das Nutzerverhalten auswertet und den Benutzern der Suchmaschine den entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

    Dann wird es spannend: In der Pressemitteilung heißt es:
    “Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte (gemeint ist Google) für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitete Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.”

    Eine Haftung setzt die Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten voraus. Eine grundsätzliche Verpflichtung von Google, automatisch generierte Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, besteht nicht. Der Betreiber sei grundsätzlich erst dann verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes erlangt.
    “Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seine Persönlichkeitsrechtes hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.”
    Mit anderen Worten: Von sich aus muss Google zunächst einmal gar nichts machen. Wenn es jedoch entsprechende Hinweise, d.h. eine konkrete Meldung an Google gibt, muss reagiert werden. Dies ist letztlich ein Klassiker des Internetrechts, nämlich die Verpflichtung, dann zu reagieren, wenn eine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht. Der Ausgang des Verfahrens von Bettina Wulff gegen Google dürfte somit auf der Hand liegen, falls es in diesem Fall überhaupt noch zu einem Urteil kommen sollte.
    Ich freue mich jedenfalls, dass der BGH, wie auch ich der Ansicht ist, dass es einen rechtlichen Schutz gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund der Autocomplete-Funktion geben muss.

    15.05.2013 Rechtsanwalt Johannes Richard

Überblick

Das Internet und das Persönlichkeitsrecht von Einzelnen sind nicht immer zwei Aspekte, die gut zusammenpassen. Leicht lassen sich Gerüchte über das Internet verbreiten, Verleumdungen und Lügen werden ungeprüft übernommen, vervielfältigt und weiter ausgeschmückt und finden sich dann unter dem Strich mehr oder minder gut journalistisch aufbereitet auf einer Vielzahl von Seiten im Internet.

Je mehr über eine Person unter Verwendung verschiedener Begriffe im Internet berichtet wird und je mehr über eine bestimmte Person bei der Suchmaschine Google gesucht wird, desto größer ist die Gefahr, dass die Autovervollständigen-Funktion von Google (Auto complete) dem Nutzer von Google vorschlägt, ein Suchergebnis durch die automatische Ergänzung weiterer Suchbegriffe zu vervollständigen.

Seit zwei Jahren wird im Internet die Behauptung verbreitet, die Frau des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, Bettina Wulff, sei in ihrem früheren Leben eine Prostituierte gewesen. Diese Behauptungen sind Lügengeschichten und frei erfunden. Die Süddeutsche Zeitung vermutet, dass diese Gerüchte ursprünglich aus der niedersächsischen CDU gestreut wurden und sich in erster Linie gegen Christian Wulff richteten. Nachdem die Büchse der Pandora erst einmal geöffnet war, gab es kein Halten mehr und wie ein Krebsgeschwür verbreitete sich diese Verleumdung im Internet.

Folge ist, dass bei Eingabe des Suchbegriffes “Bettina Wulff” bei Google die Autovervollständigen-Funktion von Google die Zusätze “prostituierte”, “escort” und den Bordellnamen “artemes” vorschlägt.

Auf Grund der aktuellen Diskussion ist es zurzeit sogar so (Stand 12.09.2012), dass allein bei Eingabe der Buchstaben “Be” dem geneigten Google-User sofort die Suchbegriffe “bettina wulff prosituierte” und “bettina wulff escort” vorgeschlagen werden.

Während nach Berichten der Süddeutschen Zeitung einige abgemahnte Blogbetreiber Unterlassungserklärungen abgegeben haben, lässt Google es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen. Google beruft sich hierbei darauf, dass die Begriffsvorschläge kein redaktioneller Inhalt, sondern ein automatisch generiertes Spiegelbild der Nutzersuche seien. “Google schlägt diese Begriffe nicht selbst vor – sämtliche in der Autovervollständigung angezeigten Begriffe wurden zuvor von Google-Nutzern eingegeben.”, so Kai Oberbeck, Sprecher von Google Nord-Europa.

Nach Angaben von Google hat Google in Deutschland bereits fünf ähnliche Verfahren geführt – und gewonnen. In anderen Ländern sahen die Gerichte dies durchaus anders, so bspw. in Italien und in Japan.

Autovervollständigungs-Funktion von Google – technisch neutral oder programmierbar?

Technisch scheint es für Google kein Problem zu sein, den Algorithmus zu entschärfen. Insbesondere bei Suchbegriffen, die zu jugenschutzrechtlich zweifelhaften Seiten führen könnten, wie bspw. “butt”, englisch-sprachig für das Hinterteil, oder “f***”, erfolgt keine Autovervollständigung.

Wie ist die Rechtslage?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Hetzkampagne gegen Frau Wulff im Internet fröhlich weitergeht. Neben Vermutungen, ihre Klage gegen Google würde nur der Promotion ihres neuen Buches dienen, wird ihr an einigen Stellen mehr oder minder unverblümt das Recht abgesprochen, Persönlichkeitsrechte in Anspruch zu nehmen.

Das OLG Hamburg (Urteil vom 26.05.2011, Az.: 3 U 67/11) hat eine Haftung von Google für ehrverletzende Äußerungen in den Suchergebnissen nicht angenommen. Im Rahmen der Suchergebnisanzeigen wurden nach Ansicht des Klägers gegen Google ehrverletzende Inhalte angezeigt. Suchergebnisse werden bei Google verkürzt angezeigt, sogenannte Snippets. Das OLG hatte seine Ansicht damit begründet, dass Google mit Suchergebnissen und Verlinkungen nur eine Nachweisfunktion wahrnehme und keine eigenen Inhalte verbreitet, sondern nur fremde Inhalte, die auch ohne Google ohnehin im Netz verfügbar seien. Dass Bereitstellen der Suchergebnisse ist somit nach Ansicht des Gerichtes für Google nicht haftungsrelevant.

Die spannende Frage ist letztlich, ob dies auch für die Autovervollständigungs-Funktion von Google gilt.

Juristisch gesehen macht es somit einen erheblichen Unterschied, ob jemand bewusst nach “Bettina Wulff Prostituierte” bei Google sucht und entsprechende Suchergebnisse, die den Kriterien entsprechend angezeigt werden oder ob bei Eingabe eines oder zwei Buchstaben, nämlich “B” oder “Be” der Begriff “bettina wulff prostituierte” autovervollständigt wird bzw. vorgeschlagen wird, damit dann entsprechende Suchergebnisse angezeigt werden.

Eine Verleumdung oder Persönlichkeitsrechtsverletzung wird nicht dadurch rechtlich zulässig, dass viele sich für sie interessieren und sie ein Abbild des Nutzerverhaltens darstellt. Einen Unterschied dürfte es zudem machen, dass Google nicht einfach nur neutral Suchergebnisse auflistet, die bei Eingabe eines konkreten Suchergebnisses angezeigt werden, sondern letztlich – technisch warum auch immer – eine Aussage trifft, im vorliegenden Fall nämlich “bettina wulff prostituierte”.  Dies kommt letztlich der Lüge “”bettina wulff ist eine prostituierte” gleich.  Darauf kommt es jedoch nicht einmal an, da eine eine persönlichkeitsrechtsverletzende Aussage selbst dann unzulässig ist, wenn sie eine nicht beeinträchtigende Deutungsvariante zulässt (sog. “Stolpe Doktrin” des Bundesverfassungsgerichtes).

Das die Autovervollständigen-Funktion von google durchaus einen Aussagegehalt haben kann, lässt sich an folgendem konstruiertem Beispiel verdeutlichen:

Nehmen wir an, rechtsradikale Holocaust-Leugner verbreiten im Netz, und zwar so, dass viele Internetnutzer sich angesprochen fühlen, die Behauptung, der  Holocaust, d. h. der Völkermord an 6 Millionen europäischen Juden durch die Nationalsozialisten habe nicht stattgefunden und etablieren die Suchbegriffe “Holocaust ist eine Lüge”. Folge wäre, dass diese Aussage an sich gemäß § 130 Abs. 3 StGB strafbar wäre. Nehmen wir an, der Suchbegriff ist so “beliebt”, dass bereits bei Eingabe des Buchstabens “H” bei Google die Autovervollständigungs-Funktion anzeigen würde: “holocaust ist eine lüge”, spräche einiges dafür, dass man diese strafbare Aussage Google zurechnen könnte. Wohlgemerkt kommt es hier auf die konkrete Formulierung an, die das Suchverhalten widerspiegelt. Wer schon jetzt bei Google “Holo” eingibt, bekommt im Rahmen der Autovervollständigung “holocaust lüge” vorgeschlagen. Dies ist jedoch etwas anderes, wenn – wie in dem zugegebenermaßen konstruierten Beispiel – eine Aussage daraus wird in Form eines gesamten Satzes, wie “Holocaust ist eine Lüge”, die einen bestimmten Aussagegehalt enthält. Dies ist bei Google auch nicht unüblich, nämlich entsprechend des Nutzerverhaltens gesamte Sätze zu vervollständigen. Wenn man z. B. eingibt: “wer i” erhält die Frage als Satz vervollständigt: “wer ist hier der boss”.

Das oben genannte konstruierte Extrembeispiel ist übrigens gar nicht nötig. Wie evident das Problem ist, zeigt sich, wenn man bei google Suchbegriffe eingibt, die einen Aussagegehalt haben und diese dann mit einem Buchstaben ergänzt. Der Suchbegriff “Betrüger” durch einen Buchstaben ergänzt hat zur Folge, das Google Namen ergänzt, obwohl eine rechtskräftige Verurteilung nicht vorliegt. Nicht umstonst spricht die seriöse Presse in diesem Zusammenhang immer von dem mutmaßlichen Straftäter.

Thema entschieden für das Wettbewerbsrecht

Zum Thema “Autocomplete” bei Google gibt es bereits eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München (OLG München, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 29 U 1747/11). Das OLG hatte eine Klage abgewiesen, bei der es darum ging, dass bei Eingabe eines Firmennamens im Rahmen der Autovervollständigen-Funktion von Google die Worte “betrug” und “abzocke” als weitergehende Suchvorschläge angezeigt wurden.

Die erste Instanz hatte noch eine einstweilige Verfügung erlassen mit dem Tenor, bei Eingabe des Firmenschlagwortes “…” als Suchvorschläge bzw. verwandte Suchvorschläge eine Suche nach “… betrug” und “… abzocke” vorzuschlagen.

Auch im Widerspruchsverfahren hatte das Landgericht München die einstweilige Verfügung bestätigt. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Fall Wettbewerbsrecht zugrunde gelegt. Das OLG vertrat die Ansicht, dass der Suchmaschinen-Betreiber nicht selbst die Merkmale eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes erfüllt habe. Nach Ansicht des OLG werden bei der Autovervollständigen-Funktion nicht eigene Inhalte der Suchmaschine dargestellt, sondern fremde Inhalte, nämlich Suchanfragen zeitlich vorangegangener Nutzer der Suchmaschine angezeigt. Für den Nutzer einer Suchmaschine sei bereits auf Grund des “maschinellen Charakters” klar, dass die Suchmaschine lediglich das Ergebnis fremden Suchverhaltens als Resultat eines automatisierten Vorgangs wiedergibt. Dieser Eindruck würde dadurch gefestigt, dass lediglich eine zusammenhanglose Aneinanderreihung von Wörtern angezeigt wird, denen der Durchschnittsnutzer schon deshalb keine inhaltliche Aussage entnimmt, weil es eine Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten gibt. Dass diese Ansicht des OLG technisch nicht ganz zutreffend ist, haben wir oben dargestellt. Die Vervollständigung von bspw. Fragesätzen ist durchaus üblich. Zumindest wettbewerbsrechtlich sah das OLG somit die Suchmaschine nicht als Täterin eines Wettbewerbsverstoßes. Auch die Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrs- und Prüfungspflichten sah das OLG als nicht zumutbar an.

Diese Entscheidung ist auf den Fall Wulff nach meiner Auffassung nicht anwendbar. Vorliegend geht es nicht um Wettbewerbsrecht, sondern um etwas sehr viel weitergehendes, nämlich das Persönlichkeitsrecht. Hinzu kommt, dass es eigentlich keinen rechtfertigenden Grund gibt, einem Suchmaschinen-Nutzer im Rahmen der Autovervollständigen-Funktion Suchbegriffe vorzuschlagen, die einen Aussagegehalt haben und die dazu führen, dass der Suchende durch den Vorschlag der Begriffe erst Eindrücke und Informationen bekommt, die er sonst nicht hätte. Eine Aussage hat auch dann einen Aussagegehalt, der ggf. persönlichkeitsrechtsverletzend sein kann, wenn diese Aussage quasi “maschinell erzeugt” wurde.

Und nochmals: Der Umstand, dass viele Suchmaschinen-Nutzer nach einer bestimmten Begrifflichkeit suchen, die eindeutig eine falsche Tatsache darstellt, kann nicht dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dahinter zurückstehen muss. Hinzu kommt, dass, anders als bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Az.: 1 BvR 1696/98 (Stolpe Doktrin), am Aussagegehalt der Autovervollständigen-Funktion von Google kein Zweifel bestehen dürfte. Zweifel gehen hier zu Lasten des Verwenders.

“Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringen Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen.” (BVerfG, a. a. O.)

Unsachliche Diskussionskultur

Erschreckend ist nach meiner Auffassung, wie wenig Verständnis Bettina Wulff für ihr Anliegen entgegengebracht wird. Es geht weder um Netzzensur, noch um eine läppische Diskussion um die Auto-Complete-Funktion. Frau Wulff verliert Ihr Persönlichkeitsrecht auch nicht dadurch, dass sie die “Ehefrau des peinlichsten Präsidenten ist, den wir bisher hatten”, ist, wie Spiegel Online hetzt. Es handelt sich auch nicht um die Logik einer Suchmaschine, die sich nicht dem Interesse des Einzelnen beugen darf, es handelt sich vielmehr um eine schon fast klassische Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes. Dies scheinen viele, die sich über die Klage von Frau Wulff ereifern, aus den Augen verloren zu haben. Solange es nicht um die Filterung von Suchergebnissen an sich geht, und darum geht es an dieser Stelle gerade nicht, handelt es sich somit nicht um eine Internetzensur, die gern in diesem Zusammenhang bemüht wird, sondern schlichtweg um die Wahrung ureigenster und in der Verfassung festgelegter Persönlichkeitsrechte, die schützenswert sind. Hinzu kommt, dass es sich in diesem Fall um nichts handelt, das durch Meinungs- oder Pressefreiheit geschützt wäre, sondern schlichtweg um falsche, verleumderische und ehrverletzende Lügen.

Stand: 17.09.2012

Eine persönliche Meinung von: Rechtsanwalt Johannes Richard 

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