beschraenkung-unterlassungserklaerung

Beschränkung von Unterlassungserklärungen: Unterlassungserklärung, die sich nur auf das Internet beschränkt, reicht nicht aus

In unserer Beratungspraxis immer wieder Thema ist die Frage, wie einschränkend oder umfassend eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Grundsätzlich ist es so, dass die sogenannte Wiederholungsgefahr, die ausschließt, dass der Abmahner die Ansprüche noch einmal gerichtlich geltend macht, nur dann entfällt, wenn eine grundsätzliche Unterlassungserklärung abgegeben wird. Eine Beschränkung der Unterlassungserklärung ist in der Regel nicht ausreichend. In der Praxis geht es häufig um die Frage, ob eine Unterlassungserklärung beschränkt wird auf:

– das abgemahnte Produkt,
– die Internetplattform, auf der der Wettbewerbsverstoß begangen wurde (bspw. nur eBay oder Amazon),
– oder das Medium, über das der Wettbewerbsverstoß begangen wurde,

Entsprechende Einschränkungen sind immer sehr problematisch. In der Regel reicht eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht aus, um die Wiederholungsgefahr komplett auszuschließen.

Bei Internetwerbung reicht die Einschränkung auf das Internet nicht aus

Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 25.01.2017, Az.: 97 O 122/16) hatte sich mit einem Fall zu befassen, indem eine Internetwerbung abgemahnt worden war. Der Abgemahnte hatte sich vertragsstrafenbewehrt verpflichtet, die Äußerungen im Internet zu unterlassen und die Äußerung auch aus dem Internet zu entfernen.

Diese einschränkte Unterlassungserklärung war zunächst angenommen worden. Es hieß dann:

“Bezüglich des noch offenen Anspruchs haben wir das Notwendige veranlasst.”

Daraufhin wurde eine einstweilige Verfügung beantragt, wonach dem Antragsgegner aufgegeben wurde, in anderen Medien als dem Internet die Werbung mit den Äußerungen zu tätigen.

Das Landgericht hat klargestellt, dass diese eingeschränkte Unterlassungserklärung nicht ausreichend war:

“Die abgegebene, auf das Internet beschränkte Unterlassungserklärung konnte aber die durch die Verstöße zu vermutende Wiederholungsgefahr nicht ausräumen. Selbst im Falle einer etwaig unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Antragstellers über den Umfang oder wie vom Antragsgegner angesprochen betreffend einzelne Inhalte des Unterlassungsanspruchs war und blieb es allein Aufgabe des Antragsgegners, das konkrete, als rechtswidrig beanstandete Verhalten rechtlich zu beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen zu ziehen sowie die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung zu formulieren. An den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch muss nach Inhalt und Umfang durch die Unterlassungserklärung voll abgedeckt sein. Eine Einschränkung begründet jedenfalls dann Zweifel an der Ernstlichkeit, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden.
Die Aufnahme des Orts der zu unterlassenden Äußerungen in die Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner kann bei der gebotenen Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung im Fall eines späteren Vertragsstrafenverfahrens wegen des eindeutigen Wortlauts nur so verstanden werden, dass Äußerungen im Internet zu unterlassen sind. Ob und inwieweit andere Veröffentlichungsorte von diesem Verbot erfasst werden, wäre als Gegenstand einer Vertragsauslegung für den Gläubiger mit erheblichen Unsicherheiten über die Reichweite des Verbots schon deshalb verbunden, weil die Unterlassungserklärung in Abweichung vom Entwurf gerade ausdrücklich den einen Ort nennt. Schon wegen dieser Unsicherheiten kann sich der Antragsgegner nicht auf die von ihm angeführte Kernbereichslehre berufen, die bei der Auslegung von Vertragsstrafenerklärungen ohnehin nicht zur Anwendung kommt.”

Zum nachfassen nicht verpflichtet

Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, dass der Hinweis auf die Veranlassung des Notwendigen ausreichend war. Das Landgericht erteilte dieser Ansicht eine Absage:

“Eines nochmaligen Nachfassens des Antragstellers, zu dem der Verletzte grundsätzlich ohnehin nicht verpflichtet ist, bedurfte es nach Erhalt der Erkennbar bewusst enger gefassten Unterlassungserklärung trotz der vom Antragsgegner genannten Einzelumstände, wie Entfernung der Äußerung aus dem Internet, etc. nicht. Der fachlich beratende Antragsgegner entschied sich bei umfassender Bearbeitung des enthaltenden Entwurfs zu genau dieser Unterlassungserklärung diesem Zusatz, die er dem Antragsteller noch dazu ohne Hinweis auf die bedeutende Abweichung übersandte.”

Letztlich, so unser Eindruck, hat der Vertreter des Abgemahnten es als unkollegial empfunden, dass dennoch eine einstweilige Verfügung beantragt wurde. Zugegebenermaßen ist es wirklich nicht nett, juristisch jedoch nicht zu beanstanden.

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 16.06.2017, Az.: 5 W 60/17) hat die Entscheidung des Landgerichtes bestätigt und noch einmal deutlich gemacht, dass es eine Nachfasspflicht nicht gab. Im Gegenteil heißt es in dem Beschluss des Kammergerichts:

“Vielmehr durfte der Antragsteller ohne Weiteres davon ausgehen, dass die von einer – zumal wettbewerbsrechtlich erfahrenen – Anwaltskanzlei die Änderung des übersandten Entwurfes aufgesetzte Unterlassungserklärung mit Bedacht in beschränktem Umfang abgegeben worden war.”

Die Beschränkung von Unterlassungserklärungen ist daher häufig leider keine vernünftige Alternative. Eine Ausnahem ist es, wenn es um Verstöße geht, die ausschließlich im Internet rechtlich möglich sind, bspw. eine falsche Widerrufsbelehrung.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 07.08.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/a1ffc01783fc4d3ea5268824615646e6