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Weitreichend: Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung wegen gefälschter Markenware/Markenfälschung/Produktpiraterie

Angebot und Vertrieb von Markenfälschungen

Gefälschte Markenprodukte sehen häufig identisch aus wie das Originalprodukt und enthalten vor allen Dingen die Kennzeichnung mit der Marke des Markeninhabers.

Die Fälscher, die häufig in Asien produzieren, stellen dabei häufig Fälschungen her, die auf dem ersten Blick nicht vom Original zu unterscheiden sind. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass teilweise sogar die gleichen Produktionsstätten wie für das Markenprodukt verwendet werden. Bildlich gesprochen läuft die Produktion nach Feierabend einfach weiter. Aus dem Textilbereich ist mir bekannt, dass sogenannte Fälschungsmerkmale, mit denen der Markeninhaber erkennen kann, ob es sich um ein Original oder um eine Fälschung handelt, häufig Kleinigkeiten sind, die auch dem Fälscher nicht auffallen sollen.

Ein Bereich, in dem nach meinem Eindruck viele gefälschte Produkte vertrieben werden, ist IT-Technik, Druckerzubehör (z.B. Toner), Zubehör für Notebooks (z.B. Akkus) oder Ladegeräte für Smartphones.

Die Fälschungen im Rahmen der Produktpiraterie sind dabei mehr oder minder gut gemacht. Es gibt Fälle, in denen von außen nicht zu erkennen ist, dass es sich bei dem Produkt um eine Markenfälschung handelt, sondern dies nur festgestellt werden kann, wenn man tiefer in das Produkt hineinblickt, teilweise sehr tief.

Haftung des Vertreibers und Verkäufers für das Angebot von Markenfälschungen

Der Anbieter und Verkäufer einer Markenfälschung haftet ohne Wenn und Aber aus dem Markenrecht für das Angebot von Fälschungen. Vereinfacht gesagt kommt es nur darauf an, ob das Produkt, welche angeboten und vertrieben wurde, eine Fälschung oder ein Parallelimport ist oder nicht. Die häufige Tatsache, dass selbst für Experten nicht sofort erkennbar ist, dass es sich um eine Fälschung handelt, ist für die Haftung aufgrund der Markenrechtsverletzung unerheblich. Es gibt sogenannte Fälschungsmerkmale, die ausschließlich den Herstellern bekannt sind.

Diese Rechtslage hat Auswirkungen auf die Praxis:

Selbst wenn ein Internethändler von einem Distributor Ware bezieht und der Distributor ausdrücklich (die Selbstverständlichkeit) zusichert, dass es sich bei der verkauften Ware um echte erschöpfte Markenware handelt, berührt die markenrechtliche Haftung des Vertreibers nicht.

Hierbei muss berücksichtigt werden, dass, dies ist mir aus meiner Beratungspraxis bekannt, auch seriösen Distributoren unter Umständen Markenfälschungen angedreht werden, die diese nicht erkennen bzw. erkennen können.

Ohne dies verallgemeinern zu wollen, ist es jedoch so, dass die Gefahr, gefälschte Markenprodukte zu beziehen, statistisch höher ist, wenn Ware aus dem EU-Ausland bezogen wird (der Bezug von außerhalb der EU ist als Parallelimport ohnehin grundsätzlich unzulässig). Der Bezug von kleinen Einzelunternehmern aus Deutschland birgt nach meinem Eindruck ebenfalls die statistisch höhere Wahrscheinlichkeit, dass es sich unter Umständen um Fälschungen handelt.

Bei einem Bezug von Markenfälschungen aus Deutschland (immer unter der Voraussetzung, dass dies dem Abnehmer nicht bekannt war) ist jedoch die Durchsetzung von Regressansprüchen einfacher. Regressansprüche gegenüber ausländischen Unternehmen, selbst wenn sie „nur“ ihren Sitz in der EU haben, ist in der Praxis sehr problematisch.

Je geringer die Gefahr bezogen auf die Produkte und die Branchen, dass auch Komplettfälschungen vertrieben werden und desto seriöser der Distributor in Deutschland, desto geringer ist die Gefahr, gefälschte Markenprodukte zu beziehen und zu verkaufen. Einkaufspreise, die weit unterhalb des üblichen liegen, sollten in diesem Zusammenhang bereits misstrauisch machen.

Markenrechtliche Abmahnung wegen dem Vertrieb von gefälschten Markenprodukten

Wenn offensichtlich ist, dass eine Markenfälschung angeboten und vertrieben wird, sind es häufig  große und bekannte Markenhersteller, die dagegen in Form einer markenrechtlichen Abmahnung vorgehen. Neben Herstellern, die selbst Testkäufe veranlassen, um zu prüfen, ob ein angebotenes Produkt ein echtes Markenprodukt ist, kann bereits eine Kundenbeschwerde an den Markenhersteller ausreichen, um ein Abmahnverfahren zu veranlassen. Wenn z.B. sich ein Kunde mit der Annahme einer Markenfälschungen an ein Hersteller wendet, kann dies zur Folge haben, dass der Hersteller eine markenrechtliche Abmahnung beauftragt, wurde dies üblicherweise nicht tut. Bemerkenswerterweise gibt es von bestimmten Markenherstellern eine Vielzahl von gefälschten Produkten, Abmahnungen dieser Hersteller sind mir jedoch aus der Beratungspraxis nicht bekannt.

Markenrechtliche Ansprüche des Markeninhabers bei dem Vertrieb einer Markenfälschung

Bei einer Abmahnung im Markenrecht wegen des Vertriebs einer Markenfälschung werden in der Regel alle für den Markeninhaber wichtigen markenrechtlichen Ansprüche geltend gemacht:

Anspruch auf Unterlassung

Wie bei einer Abmahnung üblich, wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf das Anbieten, Bewerben, Vertreiben, in den Verkehr bringen oder das Besitzen bezieht.

Die Unterlassungsansprüche sind in der Regel nicht beschränkt auf ein bestimmtes Produkt, sondern gelten ganz grundsätzlich für die verletzte Marke oder die verletzten Marken. Die Reichweite der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung hat erhebliche Auswirkungen auf den Abgemahnten Vertreiber. Nach meiner Auffassung kann häufig nicht gewährleistet werden, dass zukünftig vertriebene Markenprodukte tatsächlich echt sind.

Viele große Markeninhaber haben mehrere Marken, mit denen diese ihre Produkte kennzeichnen und für die sie entsprechenden Schutz über eingetragene Marken haben.

Eine Unterlassungserklärung umfasst daher häufig mehrere Marken des Herstellers. Insbesondere ist eine Unterlassungserklärung nicht auf bestimmte Produkte beschränkt. Rechtsfolge einer Unterlassungserklärung, die sehr lange wirksam ist und für den Fall der Zuwiderhandlung immer eine Vertragsstrafe beinhaltet ist, dass der abgemahnte zukünftig gewährleisten muss, nur noch echte Markenware zu verkaufen. Dies ist in einigen Branchen nicht sicher zu gewährleisten.

Auskunft

Für den Markeninhaber sind zwei Aspekte von Interesse:

Wo kommt die Ware her und wo und wieviel wurde verkauft?

Naturgemäß hat der Markeninhaber bei dem Vertrieb von Markenfälschungen ein Interesse daran, diese illegalen Vertriebskanäle zu schließen.

Der Markeninhaber hat daher einen Anspruch auf Auskunft, woher die Ware bezogen worden ist und ein welche gewerblichen Abnehmer die Ware ausgeliefert wurde.

Um letztlich auch Schadenersatzansprüche aufgrund der Markenrechtsverletzung beziffern zu können, gibt es ferner einen Anspruch auf Auskunft, der sowohl die Anzahl, die Vertriebskanäle, wie aber auch Umsatz und Gewinn der vertriebenen Fälschungen umfasst.

Vernichtungsanspruch

Der gewerbliche Besitz von Markenfälschungen ist unzulässig.

Es kann daher ein Vernichtungsanspruch geltend gemacht werden. Die Vernichtung ist entsprechend nachzuweisen.

Vernichtung heißt in diesem Fall wirklich Vernichtung und nicht einfach nur Entsorgung. Es reicht nicht aus, die markenrechtsverletzenden Produkte in den nächsten Müllcontainer zu kippen. Diese müssen tatsächlich so zerstört werden, so dass ein Weitervertrieb oder eine Nutzung dieser Produkte ausgeschlossen ist.

Der Vernichtungsanspruch kann im Übrigen dazu führen, dass auch echte Markenware, die als Parallelimport von außerhalb der EU kommt, vernichtet werden muss.

Rückruf gegenüber gewerblichen Abnehmern

Selbst wenn es nicht ausdrücklich in der Abmahnung erwähnt wird:

Ein Unterlassungsanspruch, der sich auf Produkte bezieht, beinhaltet nach der aktuellen Rechtsprechung auch immer einen Beseitigungsanspruch.

Dies bedeutet in der Praxis, dass markenrechtlich unzulässige Produkte von gewerblichen Abnehmern zurückgerufen werden müssen.

Diese Rückrufverpflichtung gilt somit gegenüber gewerblichen Verkäufern wie aber natürlich erst recht gegenüber Wiederverkäufern. Die Reichweite einer markenrechtlichen Abmahnung in diesem Zusammenhang ist daher für Betroffene besonders groß, wenn diese die Produkte umfangreich an Wiederverkäufer oder Großhändler abgegeben haben. Der Rückruf zieht sich dabei durch die gesamte Lieferkette.

Da im Rahmen des Auskunftsanspruches auch gewerbliche Abnehmer benannt werden müssen, kann dieser Aspekt ein erhebliches Praxisproblem darstellen. Dies gilt umso mehr hinsichtlich der gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Ein unterlassener oder fehlerhafte Rückruf kann theoretisch zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung führen.

Schadenersatz

Bei einer Markenrechtsverletzung ist ein Schadenersatzanspruch des Markeninhabers denkbar.

Es gibt verschiedene Methoden, den Schaden zu beziffern, sei es durch den entgangenen Gewinn, eine Gewinnabschöpfung oder Lizenzgebühren.

Abmahnkosten

Ferner können bei einer in diesem Fall üblichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt Abmahnkosten geltend gemacht werden. Diese müssen in der Abmahnung noch nicht zwangsläufig beziffert werden.

Die Abmahnkosten errechnen sich aus dem Gegenstandswert für die Abmahnung.

Hier gilt:

Je bekannter die Marke, desto höher der Streitwert.

Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung denkbar

Es gibt im Markenrecht eine Sonderkonstellation, unter der eine einstweilige Verfügung (der Beschluss eines Landgerichtes auf Unterlassung) denkbar ist, ohne dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wird:

Eine Abmahnung dient zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens. Wenn keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann der Abmahner Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen. Es ist jedoch nach Erhalt einer Abmahnung denkbar, dass der Markenrechtsverletzer nach Erhalt der Abmahnung die Zeit nutzt, um die markenrechtsverletzende Ware beiseite zu schaffen.

Es gibt daher für den Markenrechtsinhaber die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung mit einer sogenannten Sequestration zu beantragen. Dabei wird in dem Beschluss der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass die markenrechtsverletzende Ware vor Ort beschlagnahmt wird.

Die Beschlagnahme erfolgt zusammen mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung durch einen Gerichtsvollzieher.

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten

Wenn das Verfahren abgeschlossen ist und klar ist, mit welchen Kosten es für den Abgemahnten verbunden war, sind Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten denkbar.

In der Praxis ist jedoch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen häufig problematisch. Das Verschulden und z.B. Rügepflichten können in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung im Markenrecht wegen des Vertriebs von Markenfälschungen.

Stand:24.08.2026

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard