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OLG bestätigt: Bei Abmahnung durch Wettbewerber wegen Verletzung von Informationspflichten keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe notwendig

Das Wettbewerbsrecht (UWG) hat sich seit dem 02.12.2020 durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ erheblich geändert. Um Abmahnern die Motivation zu nehmen, wegen kleinster Fehler in Internetauftritten kostenpflichtig abzumahnen, wurden diese Abmahnmöglichkeiten erheblich eingeschränkt:

Wettbewerber dürfen bei einer erstmaligen Abmahnung wegen fehlerhafter Informationen (z.B. Grundpreise oder Widerrufsbelehrung) zwar noch abmahnen. In der Abmahnung dürfen jedoch keine Abmahnkosten geltend gemacht werden, es darf zudem keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Eine Übersicht über die wichtigsten Änderung des neuen UWG haben wir in diesen FAQ zusammengestellt.

Wie diese neue gesetzliche Regelung konkret auszulegen ist, war nunmehr Gegenstand einer Entscheidung des OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2021, Az.: 6 W 5/21):

Ein Internethändler wurde unter anderem Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt sowie einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einer fehlerhaften Grundpreisangabe.

Da die fehlende Registrierung nach Verpackungsgesetz keine Informationspflicht ist, gab der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung mit Vertragstrafenversprechen ab. Wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der fehlenden Grundpreisangabe wurde eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen abgegeben.

Nach Ansicht des Abmahners reichte dies jedoch nicht aus. Nach altem Recht war es so, dass eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Jedenfalls wurde dann im Februar 2021 eine einstweilige Verfügung beantragt, die nicht erlassen wurde. Nach Ansicht des Abmahners entfällt die Wiederholungsgefahr nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Dies sah das OLG jedoch anders.

Vertragsstrafe und entfallene Widerholungsgefahr: nicht mehr notwendig bei erstmaligem Verstoß gegen Informationspflichten

Das OLG hat sich intensiv mit dem neuen UWG befasst. Im Grunde ist die gesetzliche Regelung, wenn häufig nicht immer ganz stimmig, jedoch eindeutig.

Nach zutreffender Ansicht des Senates sollte durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs die Generierung von Vertragsstrafen und Gebühren bei Abmahnungen eingedämmt werden und gegen Rechtsmissbrauch vorgegangen werden.

Ansichten in der Literatur, dass somit in diesen Fällen eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht mehr möglich sein soll, da die Wiederholungsgefahr ausschließlich durch das Versprechen einer Vertragsstrafe ausgeräumt werden kann, erteilte der Senat eine eindeutige Absage.

Zudem steht bei einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe der Abmahner nicht schutzlos dar: Er hat neben einem gesetzlichen, auch einen vertraglichen Unterlassungsanspruch, so dass das Gericht nicht mehr den Wettbewerbsverstoß selbst prüfen muss, sondern nur noch den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen hat. Bei einem weiteren Verstoß kann zudem eine erneute Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden.

Außerdem haben Abmahnvereine auch weiterhin die Möglichkeit, vertragsstrafenbewehrt abzumahnen.

Im Ergebnis ist eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe in diesen Fällen geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Für den Senat kam es noch darauf an, das der Abgemahnte die Verletzungshandlung sofort eingestellt hat und darüber hinaus hinsichtlich des anderen Teils der Abmahnung eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Abmahnkosten gezahlt hat. Eigentlich kommt es auf diesen Aspekt nicht an.

Fazit

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig. Eine andere Entscheidung des OLG wäre kontra legem gewesen. Insofern hat das OLG Schleswig sauber herausgearbeitet, wie die Intention des Gesetzgebers konkret umzusetzen ist.

Aus der Beratungspraxis haben wir jedenfalls feststellen können, dass zum Teil ohne Einschaltung eines Anwaltes ein erstmaliger Verstoß gegen Informationspflichten wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird (was unproblematisch zulässig ist). Häufig nehmen die Abgemahnten die Abmahnung nicht ernst und es kommt zu weiteren Verstößen. Zu diesem Zeitpunkt wird dann ein Anwalt eingeschaltet, der dann im Weiteren abmahnt.

Somit sollte man auch eine Abmahnung, in der keine Kosten und keine Vertragsstrafe gefordert wird, durchaus ernst nehmen.

Wir beraten auch Sie bei einer Abmahnung.

Stand: 09.07.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke