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BGH: Über die Einschränkungen und Bedingungen einer Rabattaktion muss bei einer Printwerbung im gleichen Medium informiert werden

Bei einer Rabattwerbung gibt es in der Regel immer einen Sternchen-Hinweis, da der Rabatt häufig nicht grundsätzlich gilt. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az I ZR 153/16 “geschenkte Mehrwertsteuer”) hat klargestellt, wie die Bedingungen einer Rabattwerbung im Printbereich aussehen müssen.

In einer A4-Anzeige war geworben worden mit “19 % MwSt. geschenkt auf Möbel …”. Es gab in deutlich verkleinerter Schrift hochgestellte Zahlen, die zu einem kleingedruckten Text am Ende der Anzeige führten. Dort hieß es, dass nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten unter einem Internetlink zu finden seien. Es gab ferner Informationen zu weiteren Ausnahmen, zu denen ebenfalls verlinkt wurde.

Über Einschränkungen einer Rabattaktion muss in der Regel im gleichen Medium informiert werden.

Der BGH hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig, da nicht in der Printanzeige selbst über die Bedingungen informiert wurde bzw. über die Einschränkungen für die Rabattaktion.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob es eine räumliche Beschränkung gibt. In diesem Fall kann es durchaus gerechtfertigt sein, auf weitergehende Informationen zu verweisen. Jedenfalls beim Ausmaß einer DIN-A4-Seite sah der BGH keinen Grund, die Bedingungen auch in der Anzeige selber zu erläutern.

“Die dem Verbraucher im konkreten Fall zu erteilenden wesentlichen Informationen sind grundsätzlich in dem für die Verkaufsförderungsmaßnahme verwendeten ursprünglichen Kommunikationsmittel klar, verständlich und eindeutig bereitzustellen. Ein “Medienbruch”, also die Verweisung des Verbrauchers von einer Print-, Audio- oder Fernsehwerbung für weitere Informationen auf die Webseite des werbenden Unternehmens, ist nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaßnahme unter Beschränkung des verwendeten Kommunikationsmittels unmöglich ist, sämtliche wesentlichen Informationen zu der in Rede stehenden Aktion in diesem Kommunikationsmedium bereitzustellen.”

Der BGH geht ferner davon aus (anders als die Beklagte), dass der Durchschnittsverbraucher durch die Anzeige in den Laden gelockt wird und in der Regel nicht noch einmal die Internetseite des Anbieters überprüft.

Somit ist die Frage der Bedingungen für Rabattaktionen zumindest für Printanzeigen in der Größe DIN-A4 und größer geklärt.

Bei kleineren Anzeigen sowie Audio- oder Fernsehwerbung dürfte es auf den Einzelfall ankommen.

Wir beraten Sie.

Stand: 25.07.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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