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Verkaufsverbot droht: Hersteller von B2B-Elektrogeräten müssen seit 30.06.2022 Rücknahmekonzept bei der Stiftung EAR hinterlegen

Im Rahmen der Novellierung des Elektrogesetzes besteht seit dem 30.06.2022 die Verpflichtung, dass der Hersteller von B2B-Eelktrogeräten bei der Stiftung EAR darlegen muss, wie Rücknahmepflichten erfüllt werden.

Was ist ein B2B-Elektrogerät?

Ein B2B-Elektrogerät ist nur dann gegeben, wenn das Elektrogerät ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt bzw. für gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt wird. Die Beweislast dafür liegt beim angemeldeten Hersteller. Es kommt nicht darauf an, ob das B2B-Elektrogerät ggf. in einer B2C-Verpackung vertrieben wird.

Wer ist Hersteller?

Der Herstellerbegriff des Elektrogesetzes geht weit über die Produktion eines Elektrogerätes hinaus:

Hersteller ist gemäß § 3 Nr. 9 Elektrogesetz derjenige, der Elektrogeräte

  • unter seinem Namen oder Marke herstellt und in Deutschland anbietet
  • importierte Elektrogeräte in Deutschland anbietet (dies gilt auch für einen Import aus der EU!)
  • oder in Deutschland Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller anbietet

Vereinfacht gesagt muss in der Lieferkette gewährleistet sein, dass der Hersteller mit der Marke und der zutreffenden Geräteart bei der Stiftung EAR registriert ist.

Im Falle einer Registrierung besteht ferner die Verpflichtung, die Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) im Impressum anzugeben sowie auf den Geschäftspapieren.

Was ist der Inhalt eines Rücknahmekonzeptes?

Das Rücknahmekonzept ist in der Stiftung EAR zu hinterlegen, und zwar für jede angemeldete Geräteart.

Gemäß § 7 a Abs. 2 Elektrogesetz muss eine Erklärung über die Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten erfolgen, die den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 ElektroG entsprechen. Dort heißt es:

„Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigter ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in § 3 Nr. 4 genannten Zeitraum eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen…“

Es besteht ferner die Verpflichtung, Endnutzer ebenfalls über die geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten zu informieren.

Des Weiteren ist im Fall einer Beauftragung eines Dritten Name und Adresse des Dritten anzugeben.

Das Rücknahmekonzept kann in einem Freitextfeld bei den Anmeldedaten bei der Stiftung EAR erläutert werden.

Wichtig ist, dass diese Informationspflicht für jede Geräteart gilt, für die eine Anmeldung bei der Stiftung EAR besteht. Es besteht somit in diesem Fall die Verpflichtung, mehrfach über Rücknahmekonzepte zu informieren.

Wie kann das Rücknahmekonzept einfach umgesetzt werden?

Bei der Hinterlegung des Rücknahmekonzeptes bei der Stiftung EAR bietet es sich an, die Angebote darauf spezialisierter Unternehmen zu nutzen. So bietet die take-e-way GmbH ein entsprechendes Rücknahmekonzept an, welches insbesondere durch Kunden mit B2B-Verträgen genutzt werden kann.

Besitzer von Elektroaltgeräten können über diesen Service Elektroaltgeräte abholen lassen, die dann fachgerecht recycelt werden, die Mengen werden dann an die Stiftung EAR gemeldet.

Dies ist eine einfache und rechtskonforme Möglichkeit, der neuen Informationsverpflichtung nachzukommen.

Was passiert, wenn kein Rücknahmekonzept hinterlegt wird?

Wenn kein Rücknahmekonzept für B2B-Elektrogeräte bei der Stiftung EAR hinterlegt wird, kann die Stiftung EAR die Registrierung widerrufen. Ohne Registrierung von Elektrogeräten dürften diese gemäß § 6 ElektroG nicht vertrieben werden. Es handelt sich im Falle eines Widerrufes der Registrierung faktisch um ein Vertriebsverbot.

Die Stiftung EAR weist aktuell ausdrücklich darauf hin, dass bei bestehender Registrierung einer B2B-Geräteart ohne Hinterlegung eines Rücknahmekonzeptes eine Prüfung durch die Stiftung EAR erfolgt sowie ein kostenpflichtiger Widerruf erfolgen kann. Es wird ausdrücklich dazu aufgefordert, Rücknahmekonzepte unverzüglich zu ergänzen. Dies deutet darauf hin, dass viele Hersteller von B2B-Elektrogeräten sich um die Rechtsänderung bislang nicht gekümmert haben.

Stand: 05.07.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard