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Die Aufklärungspflichten des gewerblichen Autoverkäufers

In unserem Beitrag über den Autokauf im Internet hatten wir bereits auf die Rechtslage und Rechtsfragen beim Autoverkauf , insbesondere unter Berücksichtigung von Internetplattformen hingewiesen. Beachten Sie bitte auch den Beitrag “Vorsicht beim Autokauf im Internet -die beliebtesten Betrugsmaschen

In Ergänzung hierzu möchten wir uns in diesem Beitrag mit den Pflichten von gewerblichen Autoverkäufern beschäftigen.

Die dazu ergangene Rechtsprechung ist sowohl für den klassischen Autoverkäufer mit einem Betrieb, wie auch im Internet anwendbar. Für Autoverkäufe im Internet gilt dies, wenn der Verkäufer Gewerbetreibender bzw. Unternehmer ist. Diese Frage ist zum Teil nicht so leicht zu beantworten. Wir verweisen insofern auf unseren Beitrag “Wann ist ein Unternehmer ein Unternehmer?

Für den privaten Kunden hat der Kauf von einem gewerblichen Autoverkäufer erhebliche Vorteile.

Zum Einen muss der gewerbliche Autoverkäufer eine Mindestgewährleistungszeit von einem Jahr einräumen, zum Anderen unterliegt er umfangreichen Aufklärungs- und Informationspflichten. Dies hat nicht zuletzt damit etwas zu tun, dass der gewerbliche Autoverkäufer über besondere Fachkenntnisse verfügt und schon daraus verpflichtet ist, den Kunden umfassend zu informieren.

Eine uneingeschränkte Aufklärungspflicht des Autoverkäufers besteht nicht. Er muss jedoch solche Umstände aufklären, die für die Kaufentscheidung des Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dies gilt erst Recht, wenn der Käufer Nachfragen hat. Wenn Ihnen somit bei einem gewerblichen Angebot eines Pkws etwas unklar sein sollte, fragen Sie nach. Zumindestens der gewerbliche Autoverkäufer wird auf jeden Fall verpflichtet sein, Ihnen eine ehrliche Antwort zu geben. Zu Beweiszwecken sollten Sie entsprechende e-Mails dokumentieren.

Bei ausdrücklichen Fragen des Käufers nach einer Unfallbeteiligung eines Fahrzeuges ist der Verkäufer verpflichtet, Beschädigungen des Gebrauchtwagens auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um Bagatellschäden handelt. Der bloße Hinweis, es handele sich um einen Unfallwagen, ist hier nicht zwangsläufig ausreichend (OLG Bremen, DAR 1980, 373).

Wer nicht fragt, ist selber schuld!

Dem offensichtlich desinteressierten Käufer schuldet der gewerbliche Verkäufer keine detaillierte Schadensbeschreibung.

Unzulässig ist es, mehrere Unfallereignisse zu einem einzigen Schadensfall zusammen zu fassen. Selbst der Verkauf eines Pkws mit einem reparierten Schaden als “Bastlerfahrzeug” befreit den Verkäufer nicht von seiner Aufklärungspflicht über die tatsächlichen Schäden (OLG Nürnberg, Az.: 6 U 4302/99). Der Verkäufer ist ferner bei einer Reparatur außerhalb des eigenen Betriebes verpflichtet, über die Herkunft des Fahrzeuges umfassend aufzuklären.

Der Käufer selbst sollte auf die Betriebsanleitung achten. Ist dort angegeben, dass turnusmäßig bestimmte Verschleißteile erneuert werden müssen, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen.

Gewisse Vorkenntnisse können vom Käufer wegen des Führerscheinzwanges erwartet werden.

Das Risiko der Gebrauchstauglichkeit liegt in der Regel beim Käufer. Dies bezeichnet eine Vorstellung des Verkäufers, dass Fahrzeug für einen bestimmten Gebrauch zu verwenden. Nur wenn dieser spezielle Gebrauchszweck Thema des Verkaufsgespräches war, entsteht eine vorvertragliche Aufklärungspflicht.

Der natürliche Veschleiß und Alterserscheinungen stellen keine Mängel im Rechtssinn dar. Eine Untersuchungspflicht diesbezüglich gibt es nicht.

Jedoch wird man eine fachmännische äußere Besichtigung in Art einer Sichtprüfung als Verpflichtung annehmen dürfen (OLG Köln, DAR 2001, 405). Diese sollte durch technisch ausgebildete Mitarbeiter des Verkäufers vorgenommen worden sein. Ferner ist der Verkäufer verpflichtet, den gesamten optischen Bereich (Karosserieaußenflächen, Reifen, Felgen, Fahrzeugunterseite) zu untersuchen. Der Händler, der ein Fahrzeug nicht von unten sichtweise prüft, handelt fahrlässig und kann später in Anspruch genommen werden. Der Händler muss selbst dann seinen Augenmerk auf Unfallspuren richten, wenn der Vorbesitzer die Nachfrage nach einem Unfall ausdrücklich verneint hat.

Klassiker wie Nachlackierungen, Farbunterschiede, Nebelbildungen, unterschiedliche Spaltmaße und Blechunebenheiten sind Unfallindikatoren und somit durch den Händler in die Untersuchungspflicht miteinzubeziehen. Ohne einen konkreten Verdacht besteht jedoch bspw. keine Pflicht zur optischen Achsvermessung oder zur Lackschichtdickemessung.

Ferner besteht keine Verpflichtung zum Einsatz spezieller Rostsuchgeräte. Jedoch müssen, dies ist in der Praxis immer wieder relevant, Reifen und Felgen auf Zulassungsfähigkeit bzw. Betriebserlaubnis überprüft werden.

Ferner ist der Verkäufer verpflichtet, eine ausreichende Profiltiefe zu beachten, das Alter von Reifen ist nur bei besonderen Anlässen, wie bspw. bei einer hohen Belastung durch Sportwagen, zu prüfen.

Technisch aufwendige und kostspielige Untersuchungen des Motors, z.B. Ausbau und Zerlegung im Allgemeinen, kann der Käufer jedoch nicht verlangen (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 932). In der Praxis spielt insbesondere das Laufgeräusch bei der Beurteilung des Motors eine entscheidende Rolle.

Ein “Aufhübschen” des Fahrzeuges im Sinne eines optischen Herrichtens ist erlaubt. Bei Verkaufslackierungen, Einfüllen eines dickeren Öls, Kaschieren von Rostungen durch Unterbodenschutz oder Rostprimer ist jedoch kritisch. Auf jeden Fall ist dies nicht erlaubt und einen Mangel stellt das Tarnen von Schäden, wie bspw. Durchrostung oder Unfallschäden dar (BGH NJW 1986, 2319).

Ein Aufklärungsverschulden, das zur Anfechtung berechtigen könnte, ist auch dann gegeben, wenn der Händler eine Reparatur durch eine Fachwerkstatt vorspiegelt, während er das Fahrzeug eher unfachmännisch selbst repariert hat (OLG Düsseldorf, OLG-R 1993, 129).

Teile dieser Aufklärungspflicht treffen auch den privaten Verkäufer.

Die Rechtsprechung ist hier umfangreich und eher unübersichtlich.

Wir dürfen nochmals darauf hinweisen, dass wir beim Autokauf im Internet dringend empfehlen, das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages anzusehen und Probe zu fahren. Obwohl es rechtlich nicht erheblich ist, halten wir den Kauf eines Fahrzeuges ohne Vorortbesichtigung für zumindestens moralisch gesehen, grob fahrlässig.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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