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Der Autokauf im Internet und bei ebay

 

Rechtsfragen, Tipps und Hinweise

Einleitung

Der Autokauf spielt im Internet eine immer größere Rolle. Spezielle Portale, wie auch ebay (ebaymotors.de) bieten in größeren Mengen neue und gebrauchte Pkws zum Verkauf an. Auch für den privaten Autoverkäufer ist das Internet eine gute Möglichkeit, einen angemessenen Marktpreis zu erhalten. Nach unserer Erfahrung werden jedoch immer wieder elementare Vorsichtsmaßnahmen außer Acht gelassen. Kaum ein Gegenstand ist so teuer, wie ein Pkw, so dass es zum Teil erstaunlich ist, mit welcher Leichtfertigkeit diese Gegenstände im Internet erworben werden. Eine Übersicht über die gängigen Betrugsmaschen und Abzockertricks beim Autokauf über das Internet finden Sie in einem Beitrag von heise.de vom 15.06.2005 .

Wir haben nachfolgend für Sie die Rechtsfragen des Autokaufes im Internet einmal zusammengestellt. Unabhängig davon möchten wir aus regelmäßiger anwaltlicher Beratung auf Folgendes hinweisen:

Auch im herkömmlichen Autohandel gibt es erhebliche Probleme, wenn bspw. Mängel verschwiegen werden oder Pkws zum Verkauf so aufbereitet werden, dass ihr tatsächlicher Zustand verschleiert wird. Dies gilt erst Recht für Autoverkäufe im Internet. Eine generelle Unseriösität möchten wir Verkäufern nicht unterstellen, dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es zum Teil faktisch schwierig ist, den tatsächlichen Zustand eines Autos im Internet umfassend darzustellen. Wir halten es daher für sehr problematisch, einen Pkw im Internet zu kaufen, ohne diesen vorher persönlich gesehen bzw. Probe gefahren zu haben. Ist die Vereinbarung „gekauft wie gesehen“ schon im herkömmlichen Autohandel problematisch, so gilt dies erst Recht, wenn ein nicht gerade billiges Fahrzeug erworben wird, ohne dass man sich einen persönlichen Eindruck von dem Fahrzeug, seinen Fahreigenschaften und dem Verkäufer gemacht hat.

Grundsätzlich empfehlen wir daher, bei Pkw-Angeboten im Internet die Beschreibung des Fahrzeuges sehr genau zu studieren. Im Zweifel fragen Sie bei dem Verkäufer per e-Mail nach und dokumentieren Sie diesen Schriftverkehr, falls es später Probleme geben sollte. Schauen Sie sich auch an, wer das Fahrzeug verkauft. Bei ebay können Sie über die Bewertungen, die über den Verkäufer abgegeben wurden, einen ersten Eindruck darüber gewinnen, ob es sich bei dem Verkäufer um eine seriöse Person handelt.

Grundsätzlich haben Sie bessere Karten, wenn Sie von einem gewerblichen Händler ein Fahrzeug kaufen, da dieser nach der Rechtsprechung umfangreiche Prüfungspflichten hat, die den technischen Zustand des Fahrzeuges betreffen. Ferner muss Ihnen der gewerbliche Verkäufer eine Gewährleistung von mindestens einem Jahr einräumen.

Die gleichen Sorgfaltspflichten beim Internetangebot gelten im Übrigen auch für den Verkäufer. Beschreiben Sie Ihr Fahrzeug möglichst umfassend und verschweigen Sie keine Mängel. Private Verkäufer können die Mängelgewährleistung ausschließen. Dies gilt jedoch nicht, wenn bekannte Mängel arglistig verschwiegen worden sind.

Grundsätzlich, so unsere Auffassung, sollte man in der Regel jedoch kein Fahrzeug im Internet kaufen, ohne dies vor Abschluss des Kaufvertrages, d.h., bevor auf ein Fahrzeug geboten wird, sich dieses persönlich anzusehen und eine Probefahrt zu unternehmen.

Folgende Rechtsfragen beim Autokauf im Internet, wie auch im herkömmlichen Sinne sind relevant: 

Vertragsschluss

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für den Abschluss eines Kaufvertrages über einen PKW keine bestimmte Form vor. Verträge können somit auch einfach mündlich abgeschlossen werden. Aufgrund der damit verbundenen Gefahren (z.B. Nachweis, was vereinbart wurde), sollte ein Kaufvertrag jedoch immer in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Bei einem Kauf über das Internet ist zudem Folgendes zu beachten:

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass der Vertrag beim Kauf eines PKW im Internet erst dann geschlossen wird, wenn der PKW beim Verkäufer abgeholt wird. In der Regel wird der Kaufvertrag bereits online abgeschlossen. Das heißt, beispielsweise für den Bereich der Online – Auktionen (z.B. ebay), dass der Kaufvertrag mit Ablauf der Auktion rechtswirksam geschlossen wird. Umso wichtiger ist es, sich noch vor Vertragsschluss zum Kauf des PKW mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen, sofern die Beschreibung des PKW noch Fragen offen lässt (Anzahl der Vorbesitzer, Austauschmotor, Kraftstoffverbrauch, Baujahr, Zusatzausstattung, Unfallfreiheit…). Diese Angaben können mit Blick auf die Mängelhaftung notwendig sein, da es hierfür auf die vereinbarte Beschaffenheit ankommt (siehe unten).

Pflichten der Vertragsparteien

Gemäß § 433 Abs.1 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben. Ausreichend ist dafür die Übergabe der Autoschlüssel. Zur Vertragserfüllung gehört ebenso die Aushändigung von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein. Daneben besteht eine Pflicht zur Überlassung der weiteren Fahrzeugdokumentation, wie Serviceheft, Garantiebelege und die Betriebserlaubnis für bestimmte Fahrzeugteile (§ 22 StVZO). Wichtig ist auch die Pflicht des Verkäufers, das Fahrzeug frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Der Käufer dagegen ist zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet. Nach § 27 Abs. 3, 2 StVZO hat der Käufer unverzüglich für die Neuzulassung des Fahrzeuges zu sorgen. Dafür notwendig ist die Beantragung eines neuen Fahrzeugscheines sowie ggf. eines neuen Kennzeichens (abhängig vom Zulassungsbezirk). Die Pflicht zur unverzüglichen Ummeldung sollte vertraglich (schriftlich) festgehalten werden. Unterlässt nämlich der Käufer die Ummeldung, so läuft der Verkäufer Gefahr, für etwaiges Fehlverhalten des Käufers verantwortlich gemacht zu werden. Auch wenn der Käufer sich zur Ab- bzw. Ummeldung verpflichtet hat, empfehlen wir dem Verkäufer, selbst und unverzüglich der Zulassungsstelle den Verkauf zu melden. Die Zulassungsstelle wiederum informiert automatisch das zuständige Finanzamt, was hinsichtlich der zu zahlenden KFZ-Steuer von Bedeutung ist. Ein entsprechendes Abmeldeformular, welches vom Käufer zu unterschreiben ist, sieht wie folgt aus:

Betr.: Verkaufsmeldung gem. § 27 Abs. 3 StVZO

Kraftfahrzeug – Art:                                      Hersteller

Amtl. Kennzeichen:                                      Fahrgestell-Nr.:        

Fahrzeugbrief-Nr.:

Verkauf am:                                                    Käufer:

Anschrift des Käufers:

Anschrift des Verkäufers:

………………                                               

Datum

……………………….                                  

Unterschrift Verkäufer

Als Käufer bestätige ich den Kauf des obig genannten KFZ. Das KFZ wurde mir nebst Kraftfahrzeugbriefs und –scheins vom Verkäufer übergeben.

………………                                               

Datum

……………………….                                  

Unterschrift Verkäufer

Haftung für Mängel

Streitigkeiten treten immer wieder auf, wenn der PKW mangelhaft ist. Der Begriff des Sachmangels ist nach der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 nunmehr in § 434 BGB gesetzlich normiert. Ob und inwieweit ein Sachmangel nach der Definition des §  434 BGB vorliegt, haben wir Ihnen allgemein bereits ausführlich in einem unserer Artikel dargestellt . Nach dieser Norm kommt es entscheidend darauf an, ob der PKW bei Gefahrübergang die „vereinbarte“ Beschaffenheit hat. Gefahrübergang heißt dabei – bei dem Regelfall, dass der Wagen vom Käufer abgeholt wird – die Übergabe durch den Verkäufer. Wegen der vorausgesetzten Vereinbarung kommt es also nicht darauf an, welche einseitigen Erwartungen oder Vorstellungen der Käufer hat.

Für die Frage was vereinbart ist, muss insbesondere die Produktbeschreibung im Internet beachtet werden. Weicht diese von dem tatsächlichen Zustand des PKW ab, fehlt diesem damit die vereinbarte Beschaffenheit und er ist mangelhaft. Da es für die Frage des Mangels auf den Gefahrübergang ankommt, besteht auch bei einem Vertragsschluss im Internet die Möglichkeit, noch vor Übergabe die wesentlichen Vertragspunkte schriftlich festzuhalten. Auch hierfür kann ein Mustervertrag genutzt werden. Mit Blick auf die Beweisfrage vor Gericht empfehlen wir den Vertragsparteien, auch einen Zeugen beim Kauf mitzunehmen.

Natürlich ist es nicht notwendig, die Funktionsfähigkeit jedes einzelnen Bauteiles des PKW festzulegen. Der PKW ist selbstverständlich auch ohne vertragliche Festlegung mangelhaft, wenn beispielsweise der Auspuff nach wenigen Kilometern abfällt. Mit Vereinbarung gemeint sind vielmehr die Fragen nach Laufleistung oder Unfallschäden. Wird nicht vereinbart, dass der PKW unfallfrei ist, so kann dies später grundsätzlich auch nicht als Mangel geltend gemacht werden.

Neben der vereinbarten Beschaffenheit kann der Verkäufer zusätzlich eine Garantie für bestimmte Fahrzeugeigenschaften übernehmen. Je nach Ausgestaltung dieser Garantie sind an deren Abgabe verschiedene Rechtsfolgen geknüpft (Schadensersatzhaftung des Verkäufers auch ohne Verschulden oder Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit; Erweiterung der Käuferrechte bei Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie; Fragen der Verjährung von Ansprüchen.) Eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Art eine Garantie übernommen wurde, kann im Einzelfall schwierig sein. Jedenfalls bedarf es keiner ausdrücklichen Bezeichnung wie: „ich garantiere“ oder „ich versichere“. Wiederum wichtig ist daher, dass Aussagen des Verkäufers schriftlich fixiert werden.

Wurde ein Mangel festgestellt, kann der Käufer nach dem neuen Kaufrecht grundsätzlich wählen, ob er eine mangelfreie Sache geliefert, den Mangel beseitigt haben, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen will. Dabei ist es im Unterschied zu der früheren Rechtslage gemäß § 325 BGB nunmehr möglich, Schadensersatzansprüche neben dem Rücktritt geltend zu machen.

Zu beachten ist allerdings, dass der Verkäufer die Sachmängelgewährleistung ausschließen kann (ob und inwieweit diese möglich ist, haben wir Ihnen am Bespiel der Online – Auktionen bereits dargestellt, z.B.: „gekauft wie gesehen“, „keine Garantie“). Dies geschieht zumeist im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Speziell bei Online – Auktionen wird ein Haftungsausschluss in der Regel aus der Beschreibung der Ware hervorgehen. Keinesfalls kann eine Mängelgewährleistung aber bei einem „Verbrauchsgüterkauf“ ausgeschlossen werden. Von „Verbrauchsgüterkauf“ spricht man bei Geschäften, bei denen auf der Verkäuferseite ein Unternehmer (gewerbsmäßig Handeltreibender) und auf der Käuferseite ein Verbraucher (Privatperson) steht. Einschränkend soll ein Ausschluss der Sachmängelhaftung auch bei einem Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs.1 S.2 BGB aber dann möglich sein, wenn eine gebrauchte Sache in einer öffentlichen Versteigerung verkauft wird, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Online-Auktionen fallen nach überwiegender Ansicht nicht unter diese eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, kann sich der Verkäufer dann nicht auf den Anschluss der Gewährleistungsrechte berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie übernommen hat, § 444 BGB. Schwierig ist die Rechtslage in den Fällen, in denen der Verkäufer keine Angaben macht, es quasi unterlässt, den Käufer auf bestimmte Umstände hinzuweisen. Fragt der Käufer nicht nach, ist in der Praxis bedeutsam, ob dem Verkäufer eine Aufklärungspflicht über Mängel oblag. Dies wird zumindest bei schwerwiegenden Mängeln, die die Funktionsfähigkeit des PKW betreffen, angenommen. In den übrigen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob der Verkäufer ein Unternehmer (KFZ-Händler) oder ein Privatmann ist. Aufgrund der Sachkompetenz werden dem Unternehmer erhöhte Aufklärungspflichten zugebilligt.

Unabhängig davon, ob der Verkäufer eine Gewährleistung ausschließt, kann sich der Käufer gemäß § 444 BGB jedenfalls nicht auf einen Mangel berufen, wenn er diesen bei Vertragsschluss bereits kannte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis kann der Mangel nur geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig (vorsätzlich) verschwiegen oder eine Garantie abgegeben hat. Grob fährlässig handelt derjenige der die Augen vor dem verschließt, was jeder anderen Person hätte einleuchten müssen (z.B.: Bei dem als unfallfrei beschriebenen PKW ist auf dem Foto im Internet eine deutlich sichtbare Beule in der Tür zu erkennen).

Abgesehen von diesen Besonderheiten gestalten sich die Rechte des Käufers wie folgt:

1. Nacherfüllung, §§ 437, 439 BGB

Der vom Gesetz vorgesehene Anspruch auf Lieferung einer neuen Sache dürfte bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens nur wenig praktische Relevanz besitzen. Denn dieser Anspruch setzt voraus, dass sich der Kauf nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug, sondern lediglich auf eine bestimmte Gattung beschränkt (z.B. Kauf eines VW Golf mit dem Baujahr 1993, wobei der Verkäufer mehrere Fahrzeuge gleichen Typs und Baujahrs anbietet).

2. Mängelbeseitigung, §§ 437, 439 BGB

Die weitaus häufigeren Fälle betreffen den Anspruch auf Mängelbeseitigung. Kann der Mangel beseitigt werden, so hat der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen. Dazu gehören neben den Transport-, Material- und Arbeitskosten auch die Kosten der Mangelfeststellung.

Abgesehen von dieser Beseitigungspflicht geht es in der Mehrzahl der gerichtlichen Streitfälle jedoch überwiegend um die Mängel, die nicht beseitigt werden können. Gemeint sind die Fälle, in denen eine Mängelbeseitigung schon per se ausgeschlossen ist (z.B. ist das Unfallauto als unfallfrei verkauft worden, so ist die Beseitigung dieses Mangels unmöglich). Weiterhin denkbar sind die Fälle, in denen die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Durch § 439 Abs. 3 S.1 BGB räumt das Gesetz dem Verkäufer hierbei die Möglichkeit ein, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Der Käufer wird dann auf seine anderen Ansprüche verwiesen.

3. Rücktritt, §§ 437, 440 BGB

Ist die Mängelbeseitigung ausgeschlossen oder wird vom Verkäufer berechtigter Weise abgelehnt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht neben dem Anspruch auf Mängelbeseitigung. Das bedeutet, dass auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung möglich wäre, der Käufer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten kann. Das Gesetz verlangt für die Möglichkeit des Rücktritts aber eine in der Mängellieferung nicht ganz unerhebliche Pflichtverletzung. Die Unerheblichkeit bezieht bei einem Autokauf Beschaffenheit, die Verwendung und die Eignung für den Gebrauch eines PKW. So kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Mangel mit einfachen Mitteln selbst beheben kann oder der Mangel allein nur unwesentlich ins Gewicht fällt. Beispielsweise hält die Rechtsprechung ein Mehrverbrauch von 10 – 15 % des angegebenen Wertes für unerheblich. Die Beweislast für die Frage der Unerheblichkeit trägt der Verkäufer. Unabhängig davon kann sich der Verkäufer mittels AGB auch zunächst ein Recht auf Mängelbeseitigung einräumen lassen.

Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Rücktrittsrechtes ist der erfolglose Ablauf einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung, §§ 323 Abs.1, 440 BGB. Einer Fristsetzung bedarf es jedoch nicht, wenn die Behebung des Mangels ausgeschlossen oder der Verkäufer die Behebung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Insoweit wäre es sinnlos, die Frist anzuwarten, obwohl der bezweckte Erfolg nicht eintreten kann oder wird.

Ist der Rücktritt wirksam, sind die jeweils empfangenen Leistungen herauszugeben. So erhält der Verkäufer den PKW und der Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück.

4. Minderung, §§ 437, 441 BGB

Die Voraussetzung der Minderung laufen weitgehend parallel zu denen des Rücktrittsrechts, so dass auf die Ausführungen unter Punkt 3 verwiesen werden kann.  

4. Schadensersatz

Soweit nichts anders bestimmt ist, kann der Käufer bei Mangelhaftigkeit der Sache Schadenersatz nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB verlangen.

a) Schadenersatz statt der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 311a Abs.2 BGB

Nach diesen Normen besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlegen hat, seine Behebung jedoch ausgeschlossen ist (Unfallauto als Unfallfrei verkauft) oder die Beseitigung aufgrund der Unwirtschaftlichkeit verweigert werden kann. Ein Schadenersatzanspruch entfällt gemäß § 311 a Abs. 2 BGB, wenn der Verkäufer das Leistungshindernis (unbehebbarer Mangel) nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. So nimmt beispielsweise die Rechtsprechung eine konkrete Untersuchungspflicht des KFZ-Händlers an. Abgesehen davon vermutet das Gesetz, dass der Verkäufer den Mangel kannte. Der Verkäufer muss also beweisen, dass diese Vermutung falsch ist. Und selbst wenn der Verkäufer den Mangel nicht kannte, tritt seine Ersatzpflicht dann ein, wenn er die Mangelfreiheit zuvor garantiert hat.

b)  Schadenersatz statt der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs.1 und 3, 283 BGB

Eine Schadenersatzpflicht kann den Verkäufer treffen, wenn der PKW zwischen dem Verkauf und der Übergabe an den Käufer zerstört oder beschädigt wird. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob der Verkäufer den nachträglichen Mangel bzw. die Unbehebbarkeit zu vertreten hat. Bei einem Gebrauchtwagenkauf wird dieser Anspruch erfahrungsgemäß keine große Rolle spielen.

c) Schadenersatz statt der Leistung, §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1 und 3, 281 Abs.1 BGB

Ein weiterer Anspruch auf Schadenersatz verbleibt dem Käufer in den Fällen, bei denen der Sachmangel behebbar ist, die möglich und auch geschuldete Nacherfüllung aber scheitert. Wiederum muss der Verkäufer beweisen, dass ihn an diesem Umstand kein Verschulden trifft, er also den Umstand nicht zu vertreten hat.

d) Schadenersatz neben der Leistung, §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1 BGB

Wenngleich in der Praxis von geringer Relevanz kann es auch im Gebrauchtwagenkauf vorkommen, dass der Verkäufer nicht nur ein mangelhaftes Fahrzeug liefert, sondern zusätzlich gegen weitere vertragliche Nebenpflichten verstößt. Ebenso möglich sind auch Nebenpflichtverletzungen auf Seiten des Käufers (Wagen wird entgegen der Vereinbarung erst nach 3 Wochen umgemeldet).

e) Rücktritt neben dem Schadenersatz, § 325 BGB

Wie bereits angesprochen gestattet der Gesetzgeber neuerdings dem Käufer das Recht, auch neben dem Rücktritt einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Die Gefahr für den Käufer, einen Schadenersatzanspruch nach Erklärung des Rücktritts zu verlieren, wurde damit beseitigt. Dies gilt natürlich auch für den umgekehrten Fall, wo der Käufer nur Schadenersatz geltend macht. Gelänge nämlich dem Verkäufer der Beweis, dass er für den Mangel bzw. dessen unmögliche Behebung nicht verantwortlich ist, wäre ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Der Käufer wäre nun gezwungen, das Auto behalten zu müssen. Dies sei nach Ansicht der Rechtsprechung nicht die Intension des Gesetzgebers gewesen. Mithin kann der Käufer bei erfolglosem Schadenersatzbegehren noch vom Vertrag zurücktreten.

f) Inhalt des Schadenersatzanspruches statt Leistung.

Trotz Schuldrechtsreform im Jahre 2002 hat sich die Wahlmöglichkeit des Käufers nicht geändert. Der Käufer kann nach seiner Wahl den Wagen behalten und Schadenersatz wegen fehlerhafter Erfüllung verlangen (so genannter „kleiner Schadenersatz“). Er kann aber auch die Sache zurückgeben und Schadenersatz statt der ganzen Leistung verlangen (so genannter „großer Schadenersatz“). Typischer Weise entscheiden sich die Gebrauchtwagenkäufer für die zweite Variante und verlangen die Rückzahlung des vollen Kaufpreises sowie Erstattung nutzloser Aufwendungen abzüglich der Gebrauchsvorteile.

Bei dem „kleinen Schadenersatz“ ist der Käufer so zu stellen, als ob er eine mangelfreie Sache erhalten hätte. Der Mindestschaden besteht in der Differenz zwischen dem Wert im mangelfreien Zustand und dem Wert im mangelhaften Zustand.

Bei dem „großen Schadenersatz“ ist der Käufer so zu stellen, als wäre der Verkauf nicht zustande gekommen. Der gezahlte Kaufpreis bildet hierbei den Mindestschaden. Zu beachten ist, dass der Käufer dem Verkäufer im Zuge der Abwicklung Besitz und Eigentum am Fahrzeug und am Fahrzeugbrief verschaffen muss. Ferner muss sich der Käufer diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die mit dem Schadenereignis in einem bestimmten Zusammenhang stehen. Dazu zählt insbesondere der Wertverbrauch (abhängig von Baujahr und Laufleistung kann beispielsweise jeder gefahrene km mit 0,10 € als Abzug geltend gemacht werden)

Verjährung

Bedingt durch die Schuldrechtsreform ist das Verjährungsrecht grundlegend umgewandelt worden. Für den Kraftfahrzeugsverkauf gilt gemäß § 438 Abs.1 BGB grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren ab Ablieferung für Ansprüche auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) und Schadensersatz. Diese Frist kann mittels AGB durch den Verkäufer modifiziert werden. Einschränkend sind hierbei die Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf zu beachten. Beim Verkauf von Neuwagen kann die Frist nicht unter 2 bei dem Verkauf von Gebrauchtwagen nicht unter 1 Jahr verringert werden, § 475 Abs.2 BGB. Zugunsten des Verkäufers wird gemäß § 476 BGB die Beweislast umgekehrt. Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten auf, so wird vermutet, dass dieser schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Für alle Mängel die nach Ablauf von 6 Monaten auftreten, muss der Käufer beweisen, dass diese Mängel schon bei Vertragsschluss vorhanden waren. Gerade beim Kauf eines PKW wird dieser Beweis jedoch nur schwer zu führen sein.

Ansprüche auf Rücktritt und Minderung fallen nicht unter die Verjährungsregelung des § 438 Abs.1 BGB. Um etwaige Benachteiligungen des Verkäufers zu verhindern, regelt § 218 BGB, dass ein Rücktritt nur so lange möglich ist, wie ein Anspruch auf Nacherfüllung geltend gemacht werden kann. Mithin ist auch hier wiederum die Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 BGB zu beachten. Der § 218 BGB ist dabei als Einrede ausgestaltet. Das bedeutet, dass sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft. Tut er dies nicht, so kann der Anspruch unbeschränkt geltend gemacht werden. Gemäß § 438 Abs.5 BGB gilt der § 218 BGB für die Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises entsprechend.

Zu beachten ist, dass die Verjährung gehemmt werden kann, beispielsweise bei Erhebung einer Klage. Endet das die Verjährung hemmende Ereignis, so läuft die Verjährungsfrist weiter. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Norm des § 203 BGB. Nach dieser Norm löst zwar die bloße Anzeige eines Mangels noch keine Hemmung aus. Allerdings führen gemäß § 203 BGB Verhandlungen über den gerügten Mangel zur Hemmung. Beispielsweise kann der Verkäufer im Einverständnis mit dem Käufer die Vorlage eines Mangels prüfen. Bis zur Entscheidung über das weitere Verfahren bleibt die Verjährung dann gehemmt. 

Widerrufsrecht / Rückgaberecht, §§ 312 d, 355 ff BGB

Das allgemeine Widerrufsrecht soll dem Verbraucher vor unbedachten und übereilten Vertragsabschlüssen schützen. Der Schutz resultiert aus dem Umstand, dass der Käufer die Ware bei Abschluss eines Kaufvertrages im Internet – somit auch bei dem Kauf eines PKW –  nicht betrachten kann. Voraussetzung ist ebenso wie beim Verbrauchsgüterkauf ein Unternehmer auf der Verkäuferseite und ein Verbraucher auf der Käuferseite .

Der Unternehmer muss nun bereits in der Phase der Warenpräsentation zahlreiche vorvertragliche Informationspflichten erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit dem Verbraucher tatsächlich zustande kommt, § 312 c Abs.1 BGB. Zu diesen notwendigen Informationen gehört unter Anderem auch die Verpflichtung, den Verbraucher über seine Widerrufs- und Rückgaberechte zu informieren. 

1. Widerruf

Gemäß § 355 Abs.1 S.1 BGB ist der Verbraucher an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgemäß, d.h. innerhalb von zwei Wochen, gegenüber dem Unternehmer widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beginnt allerdings nicht vor Erfüllung der Informationspflichten, § 312 c Abs.2 BGB.

2. Rückgaberecht

Anstelle des Widerrufsrechtes kann dem Verbraucher auch ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt werden. Der Vorteil für den Unternehmer liegt darin, dass die Ausübung des Rechtes nur durch Rücksendung der Ware erfolgen kann, § 356 Abs.2 BGB. Anders als beim Widerrufsrecht muss der Unternehmer hierbei nicht befürchten, dass der Verbraucher einerseits durch einfache Erklärung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, sich andererseits womöglich weigert, die bereits ausgelieferte Ware zurückzusenden.

3. Konsequenz für den Autokauf im Internet

Sicherlich sind die Regelungen des Widerrufs- und Rückgaberechtes ursprünglich für die Fälle reserviert, dass die Käufer die Ware vom Verkäufer übersendet bekommt. Bei einem Autokauf wird es dagegen die Ausnahme sein, dass der PKW „versand“ wird. Vielmehr wird der Käufer den Wagen bei dem Verkäufer abholen. Doch auch in diesen Fällen ist die Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechtes möglich. Auf die Frage eines Mangels kommt es dann nicht an.

Geltendmachung der Ansprüche

Weigert sich der Verkäufer, durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder durch Beseitigung eines Mangels nachzubessern, müssen Nacherfüllungs- oder Zahlungsansprüche gerichtlich mittels Klage oder Mahnbescheid im Falle von Geldforderungen geltend gemacht werden. Da die Rechtslage im Einzelfall schwierig sein kann, sollte in Zweifelsfällen immer ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Allgemeine Hinweise zum Autokauf

Haftung bei Unfällen während der Probefahrt / Überführung

Unabhängig davon, ob bereits ein Vertrag übers Internet geschlossen oder lediglich eine Verhandlung geführt wurde, stellt sich die Frage, wie es sich mit der Haftung für Unfälle während einer Probefahrt verhält, sofern der PKW nicht vollkaskoversichert ist. Grundsätzlich muss derjenige, der den Schaden verursacht hat, dann haften, wenn er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Dieser Grad des Verschuldens ist gerade im Verkehr sehr schnell erreicht. Und so stellen sich die potentiellen Autokäufer gerne auf den Standpunkt, dass der Verkäufer ja auch ein Interesse an einer Probefahrt hat. Mithin sind sie der Ansicht, gar nicht oder einschränkend nur für grobe Fahrlässigkeit haften zu müssen. Der Jurist spricht insoweit von „konkludenter (nicht ausdrücklich) Haftungsbeschränkung“. Zwar ist dies nach Ansicht der Rechtsprechung möglich, wird in der Mehrzahl der Fälle aber abgelehnt. Um auf der sicheren Seite zu sein, müsste eine Haftungsbegrenzung schriftlich festhalten werden, wenn der PKW nicht vollkaskoversichert ist.

     

Wurde der Kaufvertrag erfolgreich abgeschlossen, muss der Wagen in der Regel noch zum Wohnort des Käufers verbracht werden. Für diese Überführung bedarf es keiner Betriebserlaubnis (Zulassung). Ausreichend ist in diesen Fällen die Mitnahme eines roten Überführungskennzeichens, welches bei den jeweiligen KFZ-Versicherern beantragt werden kann. Hinzuweisen ist darauf, dass ein Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Wagen auf direktem Wege vom Verkaufsort zum Wohnort des Käufers überführt wird! Passiert ein Unfall auf einem Abstecher, müssen die Kosten ggf. selbst getragen werden.

Rechtsreferendar: Dr. Peter Trinks

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Weiterführende Informationen:

Die Aufklärungspflichten des gewerblichen Autoverkäufers

Vorsicht beim Autokauf im Internet -die beliebtesten Betrugsmaschen

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