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BGH: Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn nicht über den Ausschlussgrund informiert wird

Das Widerrufsrecht gilt u. a. bei Fernabsatzverträgen (Internetkäufen). In § 312 g Abs. 2 BGB sind verschiedene Ausschlussgründe geregelt, bei denen ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Es handelt sich u.a. um folgende Ausschlussgründe die für den Warenverkauf im Internet relevant sind:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.    Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

2.    Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

3.    Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

4.    Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

5.    Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

6.    Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.07.2022, Az: VIII ZR 317/21) hat nunmehr entschieden, dass diese Ausschlussgründe auch dann gelten, wenn der Verbraucher weder über das Widerrufsrecht noch über die Ausschlussgründe informiert wird.

Worum ging es?

Es ging um die Rückabwicklung eines Vertrages für die Eintrittskarte einer Veranstaltung, die aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt wurde.

In diesem Zusammenhang hatte der BGH im Übrigen entschieden, dass die gesetzliche Regelung, dass der Veranstalter als Ersatz für den Ausfall einen Wertgutschein gem. Art. 240 § EGBGB anbieten konnte, rechtskonform ist.

Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Veranstaltungen

Gem. § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Freizeitveranstaltungen kein Widerrufsrecht, wenn diese einen bestimmten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfinden. Dies ist z. B. bei einem Konzert der Fall.

In dem entschiedenen Fallhatte der Veranstalter bzw. die Ticketsystemdienstleisterin (Vorverkaufsstelle) die Tickets über ein Internetportal verkauft. Es war weder über das Widerrufsrecht noch über den Ausschluss des Widerrufsrechtes informiert worden.

Wenn das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, ist es ausgeschlossen, unabhängig ob darüber informiert wird

Der BGH führt hierzu aus:

„Die fehlende Information über ein Nichtbestehen des Widerrufsrecht führt … nicht zum Entstehen eines Widerrufsrecht. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der für diese spezielle Konstellation ein Widerrufsrecht gerade nicht für angezeigt hielt. Dementsprechend ist eine solche Rechtsfolge weder im nationalen Recht vorgesehen noch enthält die Verbraucherrechterichtlinie hierzu Vorgaben. Es bedarf der Begründung eines Widerrufsrechtes wegen fehlender Information über dessen Nichtbestehen auch nicht zum Schutz eines Verbrauchers, dem durch diese Information allein vor Augen geführt werden soll, dass er – anders als im Regelfall bei Fernabsatzverträgen – den Vertrag nicht widerrufen kann, sondern durch die Abgabe seiner Willenserklärung eine unwiderrufliche Bindung an den Vertrag entsteht. … Eine Verletzung der Pflicht zur Information über das Nichtbestehen über das Widerrufsrechtes führt mithin nicht zu dessen Entstehen.“

Der BGH hält jedoch Schadenersatzansprüche wegen einer pflichtwidrig unterlassenen Information für möglich. Hierbei könnte es eine Rolle spielen, ob der Verbraucher den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er zutreffend darüber belehrt worden wäre, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Dies könnte Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch sein.

Verbraucher muss die Rechtslage kennen.

Ob der BGH über die Rechtsfolgen dieses Urteils nachgedacht hat, bleibt unklar. So gibt es in § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB den Ausschlussgrund des Widerrufsrechtes bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn Ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Auch bei der Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Verpackung ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Immer unter der Voraussetzung, dass dem Verbraucher eine versiegelte Ware in diesen Fällen geliefert wurde, weiß der Verbraucher auch hier nicht, dass er durch die Entsiegelung das Widerrufsrecht verliert.

Für Internethändler führt diese Rechtsprechung jedenfalls zu mehr Rechtssicherheit: Selbst wenn in Einzelfällen in der Widerrufsbelehrung nicht über einzelne Ausschlussgründe des Widerrufsrechtes informiert wird, kann sich der Händler dennoch darauf berufen.

Stand: 26.08.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard