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Ausschluss aus Internetforen – Wie ist die Rechtslage?

oder: wie werde ich Forenmitglieder wieder los

Internetforen sind heute eine moderne Form des sogenannten “social community”. Rechtswidrige, beleidigende Einträge und ein Verstoß gegen die Netiquette sind jedoch nicht selten neben rechtswidrigen Einträgen zu flame wars. Nicht zuletzt leidet Ausschluss aus Foren das gesamte Niveau des Forums. Neben Beleidigungen können extreme politische Meinungsäußerungen, Schmähkritik, Boykottaufrufe oder falsche Tatsachenbehauptungen für Probleme sorgen. Herumschlagen muss sich mit diesem Problem in erster Linie der Betreiber des Forums. Insbesondere nach dem seit der Rolex-Entscheidung des Bundesgerichtshofes Unterlassungsansprüche gegenüber Forenbetreibern möglich sind (vergleichen Sie hierzu “Forenbetrieb wird zu einer Haftungsfalle für den Betreiber“) stellt sich für den Forenbetreiber die Frage, wie er gegen unliebsame Forenmitglieder vorgehen kann. Dies ist weitaus mehr als ein Selbstschutz, da der Forenbetreiber für die rechtswidrigen Einträge in Anspruch genommen werden kann.

Die einzige Lösung ist oftmals, unliebsame Forenmitglieder aus dem Forum auszuschließen.

Technische Probleme, die hiermit zusammenhängen, kümmern die Rechtsprechung in der Regel nicht. Bei vielen Foren wird zwar regelmäßig eine Emailadresse, hin und wieder auch ein Name verlangt. Neben der Tatsache, dass diese Daten nicht unbedingt echt und wahr sein müssen, stellt sich gerade bei Angabe einer Emailadresse das Problem, dass es Freemail-Betreiber gibt, mit der Folge, dass selbst bei Kenntnis einer Emailadresse der tatsächliche Nutzer nicht bekannt ist. In der Praxis ist es daher für den Forenbetreiber außerordentlich schwierig, Anmeldedaten zu verifizieren.

Die Sperrung einer bestimmten IP-Adresse ist in der Regel sinnlos. Bei jeder Internet-Einwahl erhält der Internetnutzer eine dynamische IP-Adresse zugewiesen, die somit bei jeder Internetbenutzung unterschiedlich ist. Es ist zwar technisch möglich, IP-Adressen-Bereiche zu sperren, diese Sperrung nach dem Gießkannen-Prinzip hat jedoch zur Folge, dass auch “unschuldige” Nutzer von der Benutzung des Forums ausgeschlossen werden. Des Weiteren ist es durch Nutzung eines Proxy-Servers oder über eine Einwahl durch einen anderen Provider leicht möglich, IP-Adressenblöcke, die gesperrt wurden, zu umgehen.

Eine Sperrung des Pseudonyms oder Nicknamens mag vielleicht für bekannte Nutzer, die sich ein auch immer gearteten Ruf unter ihrem Nicknamen aufgebaut haben, ärgerlich sein. Es wird jedoch nicht verhindert, dass sich der Nutzer unter einem neuen Namen einfach wieder anmeldet.

Wirksame Sperre durch Gerichtsurteil

Eine Sperre muss sich somit, wenn sie wirksam sein soll, auf die Person des Nutzers beziehen, unabhängig davon, unter welcher Emailadresse, welchem Nicknamen oder welcher IP-Adresse er sich an einem Forum beteiligen will. Ein entsprechendes Urteil ist personengebunden. Eine Möglichkeit ist ein Unterlassungstitel, in dem einem Nutzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt wird, sich in einem bestimmten Forum zu betätigen. Voraussetzung ist auch hier, dass Name und ladungsfähige Anschrift des Nutzers bekannt sind. Wird durch einen Forenbeitrag das Strafrecht verletzt, besteht über eine Strafanzeige die Möglichkeit, bei Kenntnis der IP-Adresse den Nutzer zu ermitteln. Dies ist jedoch ausschließlich nur durch die Strafverfolgungsbehörden möglich. Bei Forennutzern, die ihren Sitz im Ausland haben, versagt im Übrigen auch diese Ermittlungsmöglichkeit.

Konkrete Urteile zum Ausschluss eines Teilnehmers aus einem Internetforum liegen zur Zeit nicht vor. Zumindest für den Online-Chat wurde durch das Landgericht Bonn (Urteil vom 16.11.1999, Az: 10 O 457/99) und das OLG Köln (Urteil vom 25.08.2000, Az: 19 U 2/00) ein virtuelles Hausrecht angenommen. Auf dessen Basis ist der Anbieter berechtigt, einzelne Nutzer auszuschließen. Dieses Recht darf jedoch nicht willkürlich ausgeübt werden. Vielmehr müssen konkrete Ausschlussgründe gegeben sein, die eine Weiternutzung als unzumutbar erscheinen lassen.

Nutzungsvertrag wichtig

Grundsätzlich besteht bei der Anmeldung eines Mitglieds in einem Forum zwischen dem Mitglied selbst und dem Forenbetreiber ein Nutzungsvertrag. Dieser kann nach den Grundsätzen der Privatautonomie gekündigt werden. Ein, wenn auch nicht zu dieser Thematik passendes Beispiel, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Kammergerichtes Berlin und des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zum Ausschluss von eBay-Mitgliedern.

Um so wichtiger erscheint es für den Forenbetreiber, bei der Anmeldung eines Forenmitgliedes Nutzungsbedingungen in den entsprechenden Vertrag mit einzubeziehen. Derartige Nutzungsbedingungen können bspw. bestimmte Verhaltensweisen umfassen, die über allgemeine Verpflichtungen, sich nicht beleidigend oder strafrechtlich relevant zu verhalten, hinausgehen. Auch Konsequenzen bei einem Verstoß von einer kurzfristigen Sperrung bis zum Ausschluss aus dem Forum können in derartigen Nutzungsbedingungen geregelt werden. Gleiches gilt auch für die Dauer der vertraglichen Beziehung und Möglichkeiten, diesen Vertrag durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden.

Der Anmeldevorgang ist des Weiteren für den Forenbetreiber eine gute Möglichkeit, Anmeldedaten und die Identität des Anmelders zu überprüfen und zu verifizieren. Der Forenbetreiber steht hier in dem Spannungsverhältnis, dass viele Beiträge sicherlich eine Qualität des Forums ausmachen und ein zu aufwendiger Anmeldevorgang Nutzer abschrecken kann. Auf der anderen Seite kann es auch ein Qualitätsmerkmal sein, wenn nur “geprüfte Mitglieder” tatsächlich berechtigt sind, Inhalte zu veröffentlichen.

Wer im Übrigen einmal durch einen Forenbetreiber gekündigt wurde, darf sich nicht wieder neu anmelden. Eine gegebenenfalls nur technisch erfolgreiche Anmeldung mangels Überprüfungsmöglichkeit hat noch lange keinen wirksamen Nutzungsvertrag zur Folge. Ähnliches hat das OLG München (Az: U (K) 1834/05) bei Ausschlüssen von Gewinnspielen entschieden, die durchaus auch auf den Forenbetrieb übertragbar sind. Hinzukommt, dass es wohl eine Pflicht annehmen muss, wahrheitsgemäße, personenbezogene Angaben bei der Anmeldung zu machen und eine Verletzung dieser Pflicht einen Eingriff in geschützte Rechte des Forenbetreibers darstellen kann.

Zusammenfassung:

Vor dem Hintergrund, dass der Betrieb eines Forums nach der aktuellen Rechtsprechung immer mehr zur Haftungsfalle für den Betreiber werden kann, ist es für den Betreiber wichtig, diese aus einem Forum ausschließen zu können. Dies wird man nach den Grundsätzen der Rechtsprechung wohl annehmen können. Eine Voraussetzung um vorbeugend entsprechende Ansprüche vorbereiten zu können, ist die Überlegung, welche Anmeldedaten abgefragt und überprüft werden. Wichtig ist insbesondere, Nutzungsbedingungen, die das Verhalten des Forenmitglieds beschreiben, wirksam in eine entsprechende Anmeldung mit einzubeziehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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