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OLG Frankfurt: Auskunft bei Markenrechtsverletzung: Informationen über Hersteller in Chinesisch reicht nicht aus

Bei einer Markenrechtsverletzung hat der Markeninhaber einen Auskunftsanspruch. Der Auskunftsanspruch dient u. a. dazu, einen Schadenersatz zu beziffern.

Je nachdem, wie umfangreich und in welchem Zeitraum eine Marke verletzt wurde, kann eine Erteilung einer ausreichenden Auskunft sehr arbeitsaufwendig sein.

Nach unserer Praxiserfahrung ist es häufig so, dass die markenrechtsverletzende Ware in Asien, insbesondere China, bezogen wurde. In diesen Fällen kann es mit der Auskunft durchaus etwas anspruchsvoller werden, wie eine Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.11.2017, Az: 6 W 83/17).

Inhaltlich ging es um Folgendes:

Das Landgericht hat die Beklagte mit am 07.06.2016 durch Zustellung verkündeten Anerkenntnisurteil verurteilt, dem Kläger unter Vorlage aller entsprechenden Belege, also insbesondere Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine, Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Benutzung der Marke “X” (Z-Logo) auf Kraftfahrzeugteilen und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderen Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, sowie über die Herstellungs-, Einkaufs- und Verkaufspreise und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das nach Kalendervierteljahren und Vertriebswegen gegliedert ist, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze (und Kostenfaktoren), aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen.

Der Abmahner rügte, dass die Liste über die Hersteller in Chinesisch abgegeben worden sei. Dies reichte nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht aus. “Es ist nicht Aufgabe der Gläubigerin, insoweit kostenverursachende Übersetzungen vornehmen zu lassen. Vielmehr muss die Schuldnerin die Auskunft so leisten, dass die Gläubigerin ihren Schaden ohne weiteren Aufwand beziffern kann.”.

Chinesisch ist nicht ausreichend. Englisch reicht jedoch

“Die Englischsprachigkeit steht dem nicht entgegen, da die Gläubigerin als internationales Automobilunternehmen in einer Branche tätig ist, in der Englisch als Arbeitssprache üblich ist.”

Weigerung, Auskunft zu erteilen oder unvollständige Auskunft kann Zwangsgeld zur Folge haben

In der Praxis passiert es zwar selten, es ist jedoch durchaus möglich, dass aufgrund der Weigerung eine vernünftige Auskunft zu erteilen oder einer falschen oder unvollständigen Auskunft das Gericht ein Zwangsgeld verhängen kann (§ 888 ZPO). Im vorliegenden Fall hatte das Gericht ein Zwangsgeld von 2.000,00 Euro verhängt und dabei berücksichtigt, dass die Beklagte nicht die Auskunft zur Erteilung komplett verweigert hatte, sondern es lediglich an der nötigen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Auskunftserteilungen sind häufig komplex. Hier können viele Fehler gemacht werden.

Wir beraten gern konkret.

Stand: 13.03.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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