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Wo ist die Grenze? Auskunftsansprüche bei einer Markenrechtsverletzung

irrvideo-o_rF6Ge_CKc Das Markenrecht sieht, anders als das Wettbewerbsrecht, sehr viel weitergehende Ansprüche im Fall einer Markenrechtsverletzung vor. In einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung wird nicht nur die übliche strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Erstattung von Abmahnkosten gefordert, häufig werden auch umfangreiche Auskunftsansprüche mit geltend gemacht.

Obwohl es auch im Wettbewerbsrecht – theoretisch – bei einer Wettbewerbsverletzung Schadenersatzansprüche gibt, sieht die Rechtslage im Markenrecht etwas anders aus:

Hier wird anders, als im Wettbewerbsrecht, ein absolutes Recht verletzt, nämlich die eingetragene Marke des Markeninhabers. Anders als bspw. bei einer Abmahnung wegen einer falschen Widerrufsbelehrung kann dem Abmahner, d.h. dem Markeninhaber, hier tatsächlich ein Schaden entstanden sein. Damit der Markeninhaber von dem Verletzter der Marke Schadenersatz verlangen kann, ist es zunächst notwendig, dass er überhaupt weiß, in welchem Umfang die Marke verletzt wurde.  Aus diesem Grund sieht § 19 Markengesetz einen Auskunftsanspruch vor. Nach erteilter Auskunft kann dann der Markeninhaber den Schadenersatz wegen der Markenrechtsverletzung berechnen.

Wie weit geht der Auskunftsanspruch?

Wenn aufgrund einer Markenrechtsverletzung massenhaft Produkte in den Verkehr gebracht wurden, kann eine entsprechende – wahrheitsgemäße – Auskunft sehr umfangreich sein. Oftmals möchte der Markenrechtsinhaber jedoch mehr Auskünfte, als überhaupt möglich sind.

Diesen Fall hat aktuell der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 05.03.2015, Az.: I ZB 74/14) entschieden. Der Fall ist gerade im Internethandel gar nicht so selten:

Der Abgemahnte hatte Tonerkartuschen vertrieben, die von einem Wiederverkäufer in China stammten. Es handelt sich offensichtlich um Parallelimporte, d.h. die Produkte wurden ohne Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht. Im Wege einer einstweiligen Verfügung machte der Markenrechtsinhaber unter anderem auch Auskunftsansprüche geltend. Im Rahmen der Abmahnung hatte der Abmahner fünf Testkäufe mit unterschiedlichen Tonerkartuschen vorgenommen. Hinsichtlich dieser fünf Kartuschen hatte der Abgemahnte dann die Auskunft erteilt. Dies reichte dem Abmahner jedoch nicht, woraufhin er zur Erzwingung der Auskunft einen Ordnungsgeldantrag stellte. Das Landgericht hatte daraufhin ein Zwangsgeld von 2.500,00 Euro festgesetzt.

Der Abgemahnte vertrat die Ansicht, dass er über eine darüber hinausgehende Auskunft nicht verpflichtet sei. Er hätte zwar noch weitere Tonerkartuschen vertrieben, diese hätte er jedoch von europäischen Lieferanten bezogen, die ihm ausdrücklich versichert hätten, dass diese nicht gegen Markenrechte verstoßen würden.

Welche Anhaltspunkte für eine weitere Markenrechtsverletzung liegen vor?

Nach Ansicht des BGH hat ein markenrechtlich Abgemahnter keine Verpflichtung Auskunft hinsichtlich Punkte zu erteilen, bei denen er keine Anhaltspunkte hat, dass hier eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

In der einstweiligen Verfügung war insofern nur grundsätzlich die Rede von Tonerkartuschen, aus der Abmahnung und dem Verfahren selbst ergab sich dann, dass es sich um fünf bestimmte Kartuschen handelte, bei denen der Abmahner einen Testkauf vorgenommen hatte. Soweit somit für den Abgemahnten kein Anhaltspunkt besteht, dass er über seine eigenen China-Importe markenrechtsverletzende Ware von Dritten bezogen hat, besteht insofern auch kein Auskunftsanspruch. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig, eine Auskunft über sämtliche, jemals unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Tonerkartuschen zu verlangen, wenn der Distributor dem Händler vorher versichert hatte, dass die Produkte markenrechtlich einwandfrei seien. Dies kann naturgemäß natürlich nur dann gelten, wenn die Produkte in Deutschland oder in der EU eingekauft wurden. Bei einem Bezug von außerhalb der EU würde automatisch ein sogenannter Parallelimport vorliegen.

Zumutbare Nachforschungen sind jedoch notwendig

Die einfache Behauptung, die Restware sei markenrechtlich einwandfrei, reicht natürlich nicht. Vielmehr muss der Schuldner (der Abgemahnte) konkret darlegen und soweit erforderlich beweisen, dass er ohne Erfolg alle zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um festzustellen, ob die von ihm im Übrigen vertriebene Markenware des Markeninhabers markenrechtlich einwandfrei ist. Wenn dies jedoch nachgewiesen wurde, gibt es einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch nicht.

Probleme beim Auskunftsanspruch vermeiden

Aus unserer Beratungspraxis, gerade bei Beratung einer markenrechtlichen Abmahnung, ist das Thema Auskunfts- und Schadenersatzanspruch, bekannt.

Nach unserer Erfahrung fällt es dem Abmahner relativ schnell auf, wenn bei einem Auskunftsanspruch etwas verschwiegen wird. Eine entsprechende Auskunft sollte in sich stimmig sein und frei von Widersprüchen.

Wir beraten Sie auf was Sie achten sollten.

Stand: 28.09.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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