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Anleitung Anmeldung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Zum 1.1.2019 müssen alle Internethändler bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID angemeldet sein. Gleichzeitig ist die Anmeldung an ein anerkanntes Entsorgungssystem wie beispielsweise Landbell verpflichtend. Ab dem 1.1.2019 kann in der Datenbank der Zentralen Stelle online abgefragt werden, ob Händler dort registriert sind. Fehlt eine Registrierung, besteht gesetzlich gesehen aufgrund des Verpackungsgesetzes ein Vertriebsverbot. Es drohen zudem Bußgelder von bis zu 200.000 €. Eine fehlende Registrierung ist ferner wettbewerbswidrig.
Eine Registrierung bei der Datenbank Lucid ist seit Ende August 2018 möglich.

Nachfolgend informieren wir Sie genau über den Ablauf der Registrierung.

Die Verpackungsverordnung wird durch das Verpackungsgesetz zum 01.01.2019 abgelöst. Das Verpackungsgesetz bringt die Verpflichtung mit sich, dass sich alle Internethändler in einer Datenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren müssen.

Hintergrund ist, dass alle Internethändler sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen nutzen:

Verpackungsarten

Das Verpackungsgesetz definiert unterschiedliche Formen der Verpackungsarten. Für ein Verständnis des Verpackungsgesetzes ist es wichtig, diese Unterschiede zu verstehen:

Service-Verpackungen

Eine Service-Verpackung ist eine Verpackung, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt wird, um die Übergabe an einen privaten Endverbraucher zu ermöglichen, wie z.B. eine Brötchentüte. Eine Service-Verpackung ist nur dann gegeben, wenn quasi bei Übergabe an den Verbraucher (d.h. im lokalen Handel) diese Verpackung befüllt wird.
Hier ist eine sogenannte Systembeteiligung möglich, d.h. vereinfacht gesagt, kann diese Verpackung vorlizenziert werden.
Für Internethändler spielt diese Form der Verpackung wohl keine Rolle.

Transportverpackung

Eine Transportverpackung ist eine Verpackung, die die Handhabung und den Transport der Ware erleichtern soll und zwar dadurch, dass eine direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden.
Eine Transportverpackung ist typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt. Ein Beispiel ist eine Palette.

Umverpackung

Durch eine Umverpackung wird eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zusammengefasst. Beispiele sind hier eingeschweißte Träger für Getränkeflaschen.

Verkaufsverpackung

Eine Verkaufsverpackung ist eine aus einem beliebigen Material hergestellte Verpackung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Die Verkaufsverpackung wird typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Hierzu zählen auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie alle Bestandteile einer Verpackung, wie bspw. Etiketten und Verschlüsse.

Versandverpackungen

Die Versandverpackung ist für Internethändler eigentlich der wichtigste Faktor:
Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher. Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials gilt als Versandverpackung. Somit nutzt wirklich jeder Internethändler sogenannte Versandverpackungen.

Das System

System meint in diesem Zusammenhang ein sogenanntes duales System. Das “System” sorgt dafür, dass die Verpackungen überall in Deutschland getrennt gesammelt und recycelt werden und die Recycling-Vorgaben nach Verpackungsgesetz erfüllt werden. Landbell bspw. gehört zum System.

Jeder Internethändler muss sich, da er Versandverpackungen nutzt, bei einem System anmelden. Die Verpflichtung, sich bei einem System anzumelden, besteht neben der Verpflichtung, sich in der Datenbank der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister anzumelden.

Weitergehende Informationen finden Sie im folgenden Video:

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Anmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister 

Seit Ende August ist eine Anmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister möglich. Die Datenbank der Zentralen Stelle heißt Lucid. Da jeder Internethändler zwingend Versandverpackungen nutzt, geht sowohl an einer Registrierung in der Lucid-Datenbank wie auch an einer Systembeteiligung (bspw. durch eine Anmeldung bei dem System Landbell) kein Weg vorbei.

Zum 01.01.2019 müssen somit alle Internethändler in der Lucid-Datenbank angemeldet sein!
Eine fehlende Anmeldung führt zum einen zu einem Vertriebsverbot, ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden und kann zudem ein Bußgeld von bis zu 200.000,00 Euro zur Folge haben. Es ist von großer Wichtigkeit, dass Sie als Internethändler gewährleisten, dass eine ordnungsgemäße Anmeldung bei der Datenbank Lucid bis zum 31.12.2018 durch Sie erfolgreich erfolgt ist.

Ab 2019 wird es möglich sein, die Datenbank Lucid öffentlich dahingehend abzufragen, ob bspw. ein Internethändler dort ordnungsgemäß registriert ist. Eine fehlende Registrierung ist auf jeden Fall wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Dieses Thema ist bereits jetzt bei einer fehlenden Anmeldung für Elektrogeräte nach Elektrogesetz bei der Stiftung EAR oder für Batterien bei GRS-Batterien bekannt. Eine frühzeitige Registrierung bei der Datenbank Lucid ist daher für alle Internethändler bis zum 31.12.2018 von größter Wichtigkeit.

So funktioniert die Registrierung genau

Nachfolgend möchten wir Ihnen genauere Informationen zu dieser Registrierung geben:

Die Registrierung erfolgt auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister unter

https://lucid.verpackungsregister.org

Klicken Sie dort bitte auf die Grafik

“Hersteller Registrierung starten”.

Beachten Sie bitte, dass für die Registrierung ein Bearbeiter notwendig ist, der mit Vor- und Nachnamen benannt wird. Es muss sich um eine Person handeln, die zum Unternehmen gehört. Wegen der Höchstpersönlichkeit der Registrierung kommt eine Registrierung durch Dritte nicht in Betracht. Sie müssen sich somit zwingend selbst registrieren oder einen Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen damit beauftragen.

Sehr hilfreich in diesem Zusammenhang ist die “Checkliste Registrierung” der Zentralen Stelle, die Sie unter diesem Link finden:

https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/checkliste-registrierung/?=Checkliste+Registrierung

sowie folgendes Erklärvideo:

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Bei der Registrierung müssen Sie eine E-Mail-Adresse angeben. Achten Sie darauf, dass Sie unter dieser E-Mail-Adresse erreichbar sind. Die E-Mail-Adresse dient zukünftig als Login- und Kommunikationsadresse.

Im Rahmen der Registrierung müssen Sie ferner ein Passwort festlegen. Achten Sie darauf, dass dieses Passwort in Ihrem Unternehmen dokumentiert ist, bspw. auch dann, wenn der zuständige Bearbeiter nicht erreichbar ist.

Als erstes erstellen Sie ein Login. Sie erhalten daraufhin von der Stiftung Zentrale Stelle eine E-Mail mit einem Aktivierungslink. Sie können sich dort mit Ihrer E-Mail-Adresse und dem gewählten Kennwort einloggen und die Registrierung weiter fortführen.

Für den Abschluss der Registrierung haben Sie sieben Tage Zeit.

Soweit Sie keinen Aktivierungslink erhalten, können Sie sich einloggen und über den Button “Link erneut zusenden” einen neuen Link anfordern. Sie können dann nach erfolgtem Einloggen weitere sogenannte Herstellerangaben eingeben.

Unter anderem wird die Angabe der Ust-ID gefordert. Haben Sie keine Ust-ID (dies ist nicht verpflichtend) geben Sie bitte Ihre Steuernummer an.

Einzugeben ist auch eine nationale Kennnummer, dies kann bei juristischen Personen die Handelsregisternummer sein. Falls diese nicht vorhanden ist die Anmeldenummer der Gewerbeanzeige. In diesen Fällen ist auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum mit anzugeben.

Registrierung von Markennamen

Sie müssen des Weiteren alle Markennamen, unter denen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringen angeben. Nach unserer Auffassung trifft die Verpflichtung, Markennamen anzugeben nur dann für Sie zu, wenn Sie die entsprechenden Produkte erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie selbst Hersteller der Produkte sind oder diese Produkte selbst importieren. Beachten Sie bitte, dass aufgrund eines Imports Sie auch dann Erstinverkehrbringer der Produkte in Deutschland sind, wenn Sie die Produkte aus der Europäischen Union importieren.
Wenn Sie die Produkte in Deutschland einkaufen empfehlen wir, dass Sie sich von Ihrem Lieferanten bestätigen lassen, dass die Verpackungen ordnungsgemäß registriert sind.
Wir dürfen darauf hinweisen, dass die Frage welche Markennamen im Rahmen der Registrierung konkret anzugeben sind nach unserer Auffassung nicht abschließend geklärt ist. Die Informationen der Zentralen Stelle sind hier etwas missverständlich.

Wenn Sie Produkte erstmals in den Verkehr bringen, tragen Sie Ihren Unternehmensnamen ein oder Ihren natürlichen Namen (Vor- und Nachname), wenn Sie keinen Unternehmensnamen haben.

Nach unserer Kenntnis ist die Anmeldung nur möglich, wenn mindestens eine Marke eingetragen wird. Selbst wenn Sie keine Verkaufverpackungen erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen, müssen Sie einen Eintrag vornehmen. Tragen Sie in diesem Fall bitte Ihren Firmennamen ein oder, wenn Sie Einzelunternehmer sind, Ihren Vor- und Nachnamen.

Bei einer Vielzahl von Marken  gibt es die Möglichkeit, die entsprechenden Marken per XML-Schnittstelle hochzuladen, weitere Informationen zum Hochladen der Markennamen via XML-Schnittstelle finden Sie hier. Mit “Markenname” ist der auf dem Produkt angegebene Markenname gemeint. Es geht um den konkreten Markennamen, unter dem das Produkt eindeutig einem Hersteller zugeordnet werden kann. Die Markennamen müssen nicht deckungsgleich sein mit der eingetragenen Marke im Sinne des Markenrechts. Nicht gemeint sind eine Produktbezeichnung oder eine Produktgruppe.

Es besteht die Verpflichtung zur Vollständigen Angabe der Markennamen der Produkte, wie auch der Versandverpackungen inklusive Füllmaterial. Sofern Ihr Produkt bzw. die Versandverpackung insbesondere Füllmaterial keinen Markennamen haben, geben Sie bitte Ihren Unternehmensnamen bzw. als nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen Ihren eigenen Namen ein.

Unter der Überschrift “Erklärungen und Einwilligungen” müssen Sie das Häkchen an der Stelle setzen, dass Sie kein beauftragter Dritter nach § 33 VerpackG sind.

Bestätigung der Teilnahme an einem Entsorgungssystem

Sie müssen ferner durch Anwählen des Pull-down-Menüs mit “ja” oder “In Vorbereitung” die Information bestätigen “Meine Rücknahmepflichten erfülle ich durch die Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen.”.

Hierdurch bestätigen Sie, dass Sie bei einem Entsorgungssystem, wie bspw. Landbell, angemeldet sind, weitergehende Informationen werden zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgefragt. Beachten Sie bitte, dass Sie spätestens bis zum 31.12.2018 bei einem Entsorgungssystem, wie beispielsweise Landbell, angemeldet sein müssen.

Nach einer entsprechenden Registrierung erhalten Sie eine entsprechende Registrierungsnummer im Rahmen eines Logins können Sie dann Ihre Stammdaten bearbeiten sowie die Markennamen pflegen.

Stand: 08.10.2018

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