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Richtig reagieren: Bußgeld bis 100.000 € droht: Anhörung vom Umweltbundesamt wegen Verstoß Elektrogesetz oder Batteriegesetz

Das Umweltbundesamt in Dessau-Roßlau ist für die Verfolgung von Verstößen gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz zuständig. Wenn das Umweltbundesamt von einem Verstoß gegen die Registrierungspflichten nach Elektrogesetz oder Batteriegesetz ausgeht, kann nach erfolgter Anhörung ein Bußgeld verhängt werden. Die Anhörung kommt für die Betroffenen häufig vollkommen überraschend.

Worum geht es?

Bei sämtlichen Elektroprodukten muss der Hersteller nach Elektrogesetz registriert sein. Hersteller ist dabei nicht nur derjenige, der das Produkt tatsächlich produziert. Hersteller ist auch derjenige, der Produkte aus dem Ausland importiert und erstmalig in Deutschland anbietet. Somit ist jeder Verkäufer, der Elektroprodukte aus Asien oder auch aus einem EU-Land importiert, im Rechtssinne Hersteller und anmeldepflichtig. Gerade dieser Aspekt wird in der Praxis häufig übersehen: Jeder Verkäufer, der Elektrogeräte aus dem Ausland importiert, sei es aus China oder aus einem EU-Land ist in der Regel Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes und damit anmeldepflichtig. Üblicherweise dürfen Händler davon ausgehen, dass Sie innerhalb der Europäischen Union unproblematisch Produkte beziehen können und ein Verkauf in Deutschland zulässig ist. Bei Produkten, die dem Elektrogesetz oder Batteriegesetz unterfallen ist dies jedoch nicht der Fall. In diesem Fall gibt es zusätzliche eigene Verpflichtungen des importierenden Händlers, die zu beachten sind, bevor diese Produkte angeboten und verkauft werden dürfen.

Der Verkauf von Elektrogeräten ohne eine Herstellerregistrierung ist nach Elektrogesetz verboten.

Besonders tückisch: Hersteller im Rechtssinne ist auch ein Verkäufer, der Elektroprodukte nicht registrierter Hersteller anbietet.

Gerade bei Angeboten im Internet lässt sich dies leicht recherchieren. Das Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach ElektroG der Stiftung Elektro-Altgeräteregister (Stiftung EAR) lässt sich online leicht abfragen. Abgefragt werden können u. a. der Name des Herstellers oder des Bevollmächtigten wie aber auch die angemeldeten Marken oder die WEEE-Registrierungsnummer.

Auch wenn Händler die Ware von einem deutschen Großhändler beziehen, können diese sich leider häufig nicht darauf verlassen, ob in der Lieferkette tatsächlich eine ordnungsgemäße Herstellerregistrierung nach Elektrogesetz vorgenommen wurde. Gleiches gilt auch für Batterien nach Batteriegesetz. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass selbst vielen Großhändlern oder Importeuren, die B2B-Produkte dann weiterverkaufen oder aber auch deutschen Herstellern die Registrierungspflicht nicht bekannt ist.

Registrierte Hersteller sind im Übrigen verpflichtet, die Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) sowohl im Impressum wie aber auch auf den Geschäftspapieren anzugeben.

Praxistipp: Auch wenn Sie von einem deutschen Großhändler ihre Ware beziehen, prüfen Sie, ob eine ordnungsgemäße Registrierung nach Elektrogesetz oder Batteriegesetz vorliegt.

Zum einen empfiehlt es sich, bei dem Großhändler aktiv nachzufragen: Es muss gewährleistet sein, dass in der Lieferkette für diese Produkte eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt. Ordnungsgemäß bedeutet in diesem Zusammenhang auch, dass eine Registrierung in der zutreffenden Kategorie vorliegt und die Marken (Produktbezeichnungen) unter denen das Produkt vertrieben wird, registriert worden sind.

Ob eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt, können Sie einfach selbst recherchieren. Die Stiftung EAR stellt eine Datenbank zur Verfügung, in der die Registrierung abgefragt werden kann. Wir haben hier auf die Datenbank der Stiftung EAR verlinkt.

Sollte Ihr Großhändler oder jemand in der Lieferkette registriert sein, können Sie anhand der WEEE-Registrierungsnummer einfach überprüfen, ob die vorgenommene Registrierung zu den vertriebenen Produkten passt.

Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit durch das Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt (UBA) ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz zuständig. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens erfolgt häufig aufgrund einer anonymen Anzeige. Dies ist uns aus vielen Verfahren, bei denen wir Mandanten gegenüber dem Umweltbundesamt vertreten haben, bekannt.

Wenn das Umweltbundesamt von einem Verstoß gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz ausgeht, erfolgt zunächst eine Anhörung des Betroffenen.

Häufig ist es eine juristische Person, wie z.B. eine GmbH, UG oder GmbH & Co. KG, die die Elektrogeräte angeboten hat. Diese juristische Person wird im Anhörungsverfahren als Nebenbeteiligte bezeichnet.

In der Anhörung wird zunächst Tatort, Tatzeit und Tat erläutert. In der Praxis handelt es sich um eine konkrete Auflistung von im Internet angebotenen Produkten unter Angabe der Internetseite und des Produktnamens. Besonders oft sind nach unserem Eindruck Angebote bei eBay oder in einem Internetshop betroffen.

Zum Teil ist aus der Anhörung nicht ganz klar, um welche Produkte es geht. Dies kann z.B. bei Angeboten bei eBay der Fall sein, wenn in einer Artikelbeschreibung unterschiedliche Angebote angeboten werden.

Was konkret wird vorgeworfen?

Der Vorwurf lautet konkret, dass die von einem anderen Hersteller stammenden Elektrogeräte selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht nicht nur vorübergehend zum Erwerb in der Bundesrepublik Deutschland offeriert und für den Weiterverkauf oder die Benutzung abgegeben wurden, obwohl die Registrierung für die Elektrogeräte unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht mit der erforderlichen Marke und Geräteart in das bei der Stiftung EAR geführte Verzeichnis der registrierten Hersteller oder Bevollmächtigten vorgenommen wurde.

Bei von anderen Herstellern stammenden Batterien und/oder in Produkten enthaltenen Batterien lautet auch hier der Vorwurf, dass diese zum Erwerb offeriert oder für den Weiterverkauf oder die Benutzung abgegeben wurden, obwohl eine Eintragung der Marktteilnahme mit Batterien nicht oder nicht mit der erforderlichen Marke und Batterieart in das bei der Stiftung EAR geführte Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach BattG vorgenommen wurde.

Welche Strafe droht?

Bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz droht eine Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro.

Soweit die Theorie.

In der Praxis hängt die Höhe des Bußgeldes von Faktoren ab, auf die der Betroffene einen großen Einfluss haben kann. Und zwar sowohl positiv wie aber auch negativ.

In der Anhörung des Umweltbundesamtes ist ein Formular beigefügt, in dem unterschiedliche Informationen abgefragt werden. Zunächst: Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Wird nicht reagiert, erlässt das Umweltbundesamt einen Bußgeldbescheid nach Aktenlage.

Nicht zu reagieren ist nach meiner Erfahrung jedoch die schlechteste Entscheidung. Es ist nicht immer so, dass die Vorwürfe des Umweltbundesamtes, es würden Elektrogeräte ohne Registrierung verkauft, zutreffend sind. Daher sollte die Frage, ob überhaupt ein Verstoß gegen das Elektrogesetz vorliegt für jedes genannte Produkt sorgfältig geklärt werden.

Im Anhörungsbogen wird auf die Anzahl der verkauften Geräte und der erzielte Gewinn abgefragt. Wenn der Vorwurf berechtigt ist, hängt die Höhe des Bußgeldes unter anderem von dem erzielten Gewinn ab, der mit den nicht registrierten Geräten erzielt wurde.

Ob und was dem Umweltbundesamt zum erzielten Gewinn mitgeteilt wird, sollte daher sehr sorgfältig geklärt werden.

Hinzukommt: In einem Bußgeldverfahren soll auch der erzielte Gewinn abgeschöpft werden. Die Höhe des Gewinns hat somit einen direkten Einfluss auf die Höhe des Bußgeldes. Theoretisch ist es sogar möglich, dass bei einem sehr hohen Gewinn das Bußgeld höher ausfällt als die im Gesetz genannten 100.000 €.

Wie richtig reagieren auf eine Anhörung wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz vom Umweltbundesamt?

An dieser Stelle zunächst der Hinweis, was Sie nicht tun sollten:

Keine Alternative ist es nach unserer Auffassung, nicht zu reagieren und die Frist für die Anhörung verstreichen zu lassen. Das Umweltbundesamt kann in diesem Fall keine möglichen Argumente berücksichtigen, die entweder gegen den Erlass eines Bußgeldbescheides sprechen, weil z.B. kein Verstoß vorliegt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können nur geringe Umsätze und Gewinne oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen oder des Unternehmens.

Es bietet sich daher auf jeden Fall an, auf die Anhörung zu reagieren und eine Stellungnahme abzugeben mit Argumenten und Tatsachen, die durch das Umweltbundesamt bei Erlass eines Bußgeldbescheides zu berücksichtigen sind.

Ihre Rechte im Bußgeldverfahren

Wir vertreten regelmäßig Mandanten gegenüber dem Umweltbundesamt. Als Beschuldigter oder als nebenbeteiligtes Unternehmen haben Sie das Recht, einen Anwalt zu beauftragen. Dies ist keinesfalls ein Schuldeingeständnis, sondern eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit.

Um eine Stellungnahme (Einlassung) gegenüber dem Umweltbundesamt abzugeben ist es zunächst wichtig, den Sachverhalt zu klären. Ein Baustein ist die Ermittlungsakte des Umweltbundesamtes. Rechtsanwälte haben einen Anspruch auf Einsicht in die Akte zu dem Vorgang. Wenn wir Mandanten in einem Bußgeldverfahren gegenüber dem Umweltbundesamt vertreten, fordern wir daher zunächst dort die Akte an.

Aus der Akte ergeben sich häufig viele Aspekte, die aus der kurz gefassten Anhörung nicht immer deutlich werden.

Nach Vorlage der Akte, die wir nach unserer Erfahrung kurzfristig vom Umweltbundesamt erhalten, kann der Sachverhalt dann genauer geklärt werden.

Wir empfehlen dringend, einen Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes nicht einfach zu ignorieren. Ebenfalls ist es häufig keine gute Alternative, irgendetwas in den Anhörungsbogen einzutragen. Immerhin droht hier ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro.

Lassen Sie sich beraten

Ignorieren Sie eine Anhörung des Umweltbundesamtes nicht. Lassen Sie sich beraten, um ein unnötig hohes Bußgeld zu vermeiden.

Ich berate Sie bei einer Anhörung des Umweltbundesamtes wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz.

Rufen Sie mich einfach an oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Stand: 25.05.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard