anhoerung-bussgeld-envkv-energiekennzeichnungsverordnung

Nicht nur wettbewerbswidrig: Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen gesetzlich vorgeschriebene Energieeffizienzkennzeichnung von Produkten

Eine Vielzahl von energierelevanten Produkten unterliegen sehr speziellen Kennzeichnungspflichten. Diese Kennzeichnungspflichten geltend auch für das Internet. So muss bspw. über die Energieeffizienzklasse, das Energieetikett und das Produktdatenblatt informiert werden.

Konkret handelt es sich um folgende Produkte:

– elektrische Lampen und Leuchten
– Haushaltsgeschirrspüler
– Haushaltskühlgeräte
– Haushaltswaschmaschinen
– Fernsehgeräte/Monitore
– Luftkonditionierer (Raumklimageräte)
– Haushaltswäschetrockner
– Staubsauger
– Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte und Verbundanlagen mit Solareinrichtung
– Warmwasserbereiter und Speicher- sowie Verbundanlagen mit Solareinrichtung
– Haushaltsbacköfen
– Dunstabzugshauben
– Wohnraumlüftungsgeräte
– gewerbliche Kühlschränke
– Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen mit Solareinrichtung
– Einzelraumheizgeräte

Fehlende oder falsche Informationen über die Energieeffizienzklasse, das Energieetikett oder das Produktdatenblatt sind wettbewerbswidrig und nicht selten ein Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten auch ordnungswidrig

Eine fehlende oder falsche Kennzeichnung der oben genannten Produkte stellt jedoch auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß § 5 Abs. 2 Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – EnVKV müssten Händler elektronische Etiketten und Datenblätter in der Nähe des Produktpreises im Internet darstellen.

Ein Verstoß dagegen ist – wie gesagt nicht nur wettbewerbswidrig – sondern auch eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 Nr. 14 EnVKV. Die Höhe eines möglichen Bußgeldes richtet sich nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes.

Gemäß § 15 Abs. 2 EnVKG droht hier eine Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro.

Bußgeldverfahren im Rahmen der Marktüberwachung

Zuständig für die Bußgeldverfahren sind die jeweiligen Landesbehörden im Rahmen der Marktüberwachung. So ist aus unserer Beratungspraxis bekannt, dass bspw. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) entsprechende Bußgeldverfahren gegen Internethändler einleitet.

Was tun?

Der betroffene Internethändler erfährt von dem eingeleiteten Bußgeldverfahren durch eine entsprechende Information der Behörde. In der Regel handelt es sich um eine Anhörung.

Der Händler soll innerhalb einer zum Teil doch sehr kurzen Frist sich zu dem Vorwurf äußern.

Angesichts eines möglichen sehr hohen Bußgeldes von bis zu 50.000,00 Euro sollte eine entsprechende Anhörung keinesfalls ignoriert werden.

Wir als Rechtsanwälte vertreten Sie in einem derartigen Verfahren.

Als Beschuldigter in einem Bußgeldverfahren ist es Ihr gutes Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt kann bspw. Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und mit dem Betroffenen genau klären, ob und in welchem Umfang eine Einlassung abgegeben werden sollte.

Wir beraten Sie gern konkret.

Stand: 13.12.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/08a2377625dd4909bf04745984aa83f7