anhaengen-amazon-markenrecht

Erst Markenrecht prüfen, dann bei Amazon anhängen: Markenrechtsverletzung bei Amazon beim Anhängen an Produktbeschreibungen mit einer Marke

irrvideo-SBOIvF1H58s Vor dem Hintergrund, dass das grundsätzliche Prinzip bei Amazon darin besteht, dass jeder sich an eine Produktbeschreibung (ASIN) anhängen kann, der meint, das gleiche Produkt auszuliefern, gibt es immer wieder erheblich rechtliche Probleme, die schnell zu einer Abmahnung führen.

Neben dem Umstand, dass jeder Amazon-Händler für falsche Amazon-Artikelbeschreibungen haftet (bspw. falsche UVP – entschieden durch das OLG Köln) wird es natürlich endgültig problematisch, wenn das ausgelieferter Produkt nicht der Artikelbeschreibung entspricht.

Ein Fall ist schlichtweg eine Abweichung des gelieferten Produktes von dem Produkt, welches in der ASIN eigentlich beschrieben wird. Endgültig problematisch wird es, wenn die ASIN eine Markenbezeichnung enthält. In diesem Fall ist schnell das Markenrecht nach Markengesetz verletzt.

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin (LG Berlin, Urteil vom 10.02.2015, Az.: 15 O 221/14) haftet ein Amazon-Händler für eine Markenrechtsverletzung bei der Nutzung einer ASIN bei Amazon. Hintergrund war eine Angebotsseite bei Amazon mit einem markenrechtlich geschützten Begriff für ein Möbelstück. Dies war sowohl in der Produktbeschreibung, wie aber auch im html-Quelltext sowie als Keyword-Tag verwendet worden. Amazon ist in diesen Fällen erheblich suchmaschinenoptimiert, so dass wichtige Suchbegriffe, dazu gehören auch Marken, im Seitenquelltext mit auftauchen.

Das tatsächlich ausgelieferte Produkt war jedoch nicht das Markenprodukt.

Der Abgemahnte (Beklagte) verteidigte sich damit, dass weder er noch seine Mitarbeiter den markenrechtlich geschützten Begriff bei Amazon eingegeben hätten. Die Beschreibung der jeweiligen Angebote seien händisch in das System von Amazon hinzugefügt worden. Er habe darauf geachtet, dass es zu keiner Verletzung von Markenrechten Dritter komme. Die Verwendung des markenrechtlich geschützten Begriffes (…Garderobenständer) sei von Amazon vorgegeben worden.

Prüfungspflicht

Im vorliegenden Fall ging es um die Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Berlin hatte der Klage vollumfänglich stattgegeben:

“Der Beklagte haftet für den Markenrechtsverstoß zumindest als Störer. Ein solcher ist auch durch ein Anhängen an ein bestehendes Angebot bei “Markenname” grundsätzlich möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG München vom 27.03.2014 – 6 U 59/13. In jener Entscheidung ging es um urheberrechtliche Ansprüche. Insbesondere hatte die dortige Beklagte nicht selbst die Einpflegung ihrer Angebote in das System von Amazon vorgenommen, sondern lediglich eine digitalisierte Tabelle mit einer Vielzahl von Artikelnummern an Amazon übersandt, verbunden mit dem Wunsch, für die entsprechenden Artikel als zusätzlicher Anbieter aufgeführt zu werden.

Vorliegend ist maßgeblich, dass die Klägerin markenrechtliche Ansprüche geltend macht. Bei diesen liegt die Besonderheit gerade darin, dass in der Regel schon die Wiedergabe des Zeichens als solche eine Verletzung darstellt, ohne dass es auf die weitere Information oder Aufklärungen ankommt. Die Wortmarke erlaubt aber auch – gerade im Unterschied zur Urheberrechtsrecherche, z.B. bei einem Bild – aus sich heraus eine Überprüfung dahingehend, ob die Bezeichnung markenrechtlich geschützt ist.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Ersteller der Erstanbieter – Angebotsseite des Garderobenständers Markeninhaber war. Jedenfalls wäre für den Beklagten feststellbar gewesen, ob der Begriff “Marke” markenrechtlichen Schutz genießt.”

Amazon – Händler, die somit ASINs bei Amazon nutzen, sollten bei der Auswahl der ASIN somit vorher prüfen, ob diese eine markenrechtlich geschützte Bezeichnung enthält. Oftmals wird auf Markenprodukte im Produktkatalog von Amazon durch den Hinweis auf “Marke:” hingewiesen. Auch Informationen in der Artikelüberschrift oder unterhalb der Artikelüberschrift in der Zeile “von…” können hier Aufschluss geben.

Ob tatsächlich eine Marke vorliegt, kann dann einfach beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) recherchiert werden.

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Marke erst später einer ASIN hinzugefügt wird. In diesen Fällen sieht die Rechtsprechung ohne Vorwarnung des Markeninhabers keine Markenrechtsverletzung. Aus diesem Grund empfehlen wir Händlern zum einen bei Erstnutzung einer ASIN diese zu dokumentieren und auf der anderen Seite diese auch regelmäßig zu kontrollieren.

Wir beraten Sie.

Stand: 15.04.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/e18ea7435e2e40819d6df4bd75e409d1