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Wer ist Verkäufer von Markenfälschungen bei eBay? Bank muss Käuferdaten des Verkäufers mitteilen

Es gibt sie, die dunkle Seite von eBay. Letztlich wird alles verkauft, was verkäuflich ist. Hierzu gehören auch Markenfälschungen. Es ist klar, dass dies den Markeninhabern ein Dorn im Auge ist. Einigen Markeninhabern ist es nicht genug, entsprechende Angebote über das Very-Programm von eBay löschen zu lassen, sie wollen vielmehr mit den Mitteln des Markenrechts gegen den Verkäufer vorgehen. Im Rahmen einer Abmahnung geht es dann um Fragen, wie Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Auch ein Strafverfahren ist denkbar.

Es versteht sich von selbst, dass dieser Weg nur dann beschritten werden kann, wenn der Markeninhaber die Identität des Verkäufers kennt. Seit eBay seit Oktober 2015 keine Verkäuferdaten mehr automatisch übermittelt, ist die Identitätsfeststellung – aus welchen Gründen auch immer – sehr viel schwieriger geworden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, wenn eBay-Mitarbeiter diesen Umstand mit einem Abmahnschutz begründen…Es gibt jedoch auch Fälle, in denen sich bspw. der Verkäufer schon mit falschen Daten bei eBay angemeldet hat. Wenn die Überweisung des Kaufpreises auf einem Bankkonto erfolgt, ist dies oftmals die einzige Möglichkeit, Näheres zur Identität des Verkäufers zu erfahren.

Eine konkrete Anspruchsgrundlage gibt es in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Markengesetz. Demzufolge besteht ein Auskunftsanspruch des Markeninhabers bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung auch gegen eine Person, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht. Hierzu gehört natürlich auch die Nutzung einer Bankverbindung.

Auskunftsanspruch nach Markengesetz v.s. Bankgeheimnis

Bisher haben sich die Banken unter Berufung auf das Bankgeheimnis dagegen gewährt, entsprechende Auskünfte zu erteilen.

BGH: Bank muss Auskunft erteilen

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az.: I ZR 51/12) hat nunmehr ein Machtwort gesprochen. Das Verfahren war im Oktober 2013 durch den BGH ausgesetzt und dann dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden. Im Endergebnis hatte der BGH nunmehr entschieden.

Im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung von § 19 Markengesetz ist ein Bankinstitut zur Auskunft verpflichtet. Dies gilt dann, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Die Grundrechte des Kontoinhabers auf Schutz seiner persönlichen Daten und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit treten hinter den Grundrechten der Markeninhaber zum Schutz des geistigen Eigentums zurück. Ein wirksamer Rechtsschutz ist schlichtweg wichtiger.

Entschieden wurde die Sache wohl anhand einer Kontoverbindung. Nach unserer Auffassung ist dies jedoch auch unproblematisch auf Zahlungsdiensteanbieter, wie bspw. PayPal anwendbar.

Mit der Anonymität von eBay-Verkäufern dürfte es somit in Fällen einer offensichtlichen Markenrechtsverletzung, die bei eBay angeboten wird, vorbei sein.

Stand: 27.10.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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