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Mehrere Gerichte entscheiden: Widerrufsfrist bei Amazon-Marketplace beträgt zwei Wochen 

In der Vergangenheit war auch beim Marketplace von Amazon die Widerrufsfrist von zwei Wochen regelmäßig abgemahnt worden . Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 24.05.2007 (AZ: 16 O 149/07)  jedoch entschieden, dass die Widerrufsfrist bei Amazon im Gegensatz zu eBay 2 Wochen beträgt.

Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, wenn die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Nach Ansicht der Berliner Richter ist ein Angebot bei Amazon, abhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters, lediglich eine Aufforderung an den Betrachter, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben. Der Vertrag kommt erst mit Annahme dieses Angebotes durch den Verkäufer zustande. Im vorliegenden Fall geschah dies derart, dass der Vertragsschluss durch eine gesonderte Mail bestätigt wurde, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist. Der Verkäufer belehrte seine Kunden daher schon bei Vertragsschluss über ihr Recht zum Widerruf mit der Folge, dass eine Zwei-wöchige-Widerrufsfrist gegeben ist. Hieran ändern auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon.de nichts. Diese gelten nur zwischen dem Besteller und Amazon und entfalten keine Wirkung zwischen dem Verkäufer und den Kunden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dies nur für Anbieter beim Amazon Marketplace und ZShop gilt. Etwas anderes gilt auch nicht dadurch, dass die Verkäuferin Angebote in einem Shop einstellt und präzisiert, so dass der Interessent zum Kauf nur noch einen Button bestätigen muss. Entscheidungen zur Widerrufsfrist von einem Monat, das Landgericht nimmt insofern Bezug auf die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 18.07.2006, AZ: 5 W 156/06, waren den Besonderheiten bei eBay geschuldet. Diese Voraussetzungen, wie bei eBay, die zur Folge haben, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, sind bei Amazon jedoch  nicht vorhanden. Auch die klassische Formulierung aus der Musterwiderrufsbelehrung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.” wird durch das Gericht nicht als wettbewerbswidrig angesehen. Insofern teilt das Landgericht die Entscheidungsgründe des Kammergerichtes Berlin nicht, das diese Klausel als wettbewerbswidrig angesehen hatte.

Auch das Landgericht Stralsund nimmt in einer aktuelleren Entscheidung (Urteil vom 07.11.2008, AZ 7 O 310/07) eine Frist von zwei Wochen für das Widerrufsrecht bei Amazon an und zwar für Amazon Marketplace und Amazon zShops.

Ihre Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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