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Wesentliche Merkmale der Ware bei Textilien und Sonnenschirmen: Jetzt auch Amazon zur Unterlassung verurteilt

  • Aktuell:
    OLG München bestätigt: Bei Amazon fehlen die wesentlichen Merkmale der Ware im Checkout

    Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom  30.01.2019 Az. 29 U1582/18) hat die Entscheidung des Landgerichtes München bestätigt. Inwieweit Amazon gegen das Urteil Revision einlegen kann, ist uns nicht bekannt.

    Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hätte dies weit reichende Folgen für Amazon. Amazon müsse den Checkout komplett umgestalten, da eine Verlinkung auf die wesentlichen Merkmale der Ware nach aktueller Rechtslage nicht zulässig wäre.

Gem. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB muss auf der Seite, auf der der Verbraucher eine Bestellung absenden kann, über die wesentlichen Merkmale der Ware informiert werden. Diese Rechtsänderung gab es zusammen mit der sogenannten Button-Lösung. Was die “wesentlichen Merkmale der Ware” eigentlich sind, ist bisher nicht abschließend geklärt. Bei Sonnenschirmen gibt es jedoch mehrfach, zumindest bei dieser Branche, eine Klarstellung in der Rechtsprechung.

Wesentliche Merkmale der Ware bei Amazon

bei Sonnenschirmen

Nunmehr gibt es zum Thema wesentliche Merkmale der Ware bei Sonnenschirmen ein weiteres Urteil. Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 04.04.2018, Az.: 33 O 9318/17) hat Amazon verurteilt. Zur Rechtskraft der Entscheidung ist nichts bekannt.

Es ging offensichtlich um Sonnenschirme, die von Amazon selbst verkauft und versandt werden.

Im Checkout gab es lediglich die Angabe “Sch. Sonnenschirm Rhodos, natur, ca. 300 x 300 cm, 8-teilig, quadratisch”.

bei Textilien

Hier gab es noch weniger angezeigt, nämlich lediglich
“O. Damen Kleid Weria, Blau (Sea Ground 6060), 44”

Es wurde halt das angezeigt, was üblicherweise im Amazon-Checkout angezeigt wird.

Amazon hatte sich mit formellen Gründen verteidigt.

Nicht weiter verwunderlich hat das Gericht Amazon zur Unterlassung verurteilt.

Wieder einmal: Was ist wesentlich?

Beim Angebot von Bekleidung ist dies nach Ansicht des Gerichtes die Materialangabe.

Bei Sonnenschirmen ist es das Material des Bezugsstoffes, das Material des Gestells sowie das Gewicht.

Das Gericht weist, wie andere Gerichte auch, darauf hin, dass die Einblendung eines Links auf die Produktseite nicht ausreicht.

“Die unmittelbare Anzeige vor dem Bestellvorgang ist deshalb erforderlich, weil der Verbraucher dadurch (nochmals) die Gelegenheit erhält, dass von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigten und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen und dadurch vor übereilten Kaufentscheidungen geschützt zu werden, insbesondere dann, wenn er – wie häufig der Fall – nicht nur ein Produkt auswählt, sondern mehrere verschiedene Produkte nach mitunter langer Suche in den digitalen Warenkorb gelegt hat und daher nur noch eine rudimentäre Erinnerung an die einzelnen Produkte und ihre wesentlichen Eigenschaften hat…”

Jedenfalls blumige Worte…

Amazon hat ein Problem

Es versteht sich quasi von selbst, dass eine Plattform wie Amazon mit einem konversionsoptimierten Checkout diesen nicht einfach ergänzen kann. Wir konnten nicht so ganz nachvollziehen, welche Änderungen Amazon vorgenommen hat.

Es stellt sich jedoch die spannende Frage, ob das Urteil auch auf die Angebote von anderen Amazon-Händlern anwendbar ist. Es heißt insofern im Tenor “…es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher in einem Online-Shop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite…die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware…anzugeben”.

Das Urteil bezog sich auch auf Bekleidung und dürfte somit in der praktischen Umsetzung für Amazon ein ernsthaftes Problem darstellen.

Stand: 15.05.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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