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Unzulässig: Amazon-Rechnung per E-Mail verbunden mit Bewertungsaufforderung (BGH)

Positive Bewertungen sind für Internethändler besonders wichtig, gerade auf Plattformen, wie eBay oder Amazon.

Die Aufforderung zur Bewertungsabgabe ist jedoch rechtlich unzulässig. Dies ist nichts Neues. So hatte bereits das Kammergericht Berlin 2017 die Bitte um Abgabe eines Feedbacks ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Kunden als unzulässig und wettbewerbswidrig angesehen.

Nunmehr hat auch der BGH sich zu dieser Thematik geäußert (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2018, Az: VI ZR 225/17).

Rechnung mit Bewertungsaufforderung

Aufgrund eines Kaufes bei Amazon erhielt ein Kunde eine E-Mail mit dem Betreff “Ihre Rechnung zu Ihrer Amazon-Bestellung”. Mit dieser E-Mail wurde eine Rechnung als pdf übersandt, in der es hieß

“Deshalb bitten wir darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne-Beurteilung zu geben… Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben.”

Der Kunde, der diese E-Mail erhielt (Kläger) sah in dieser Mail eine unaufgeforderte unerlaubte Zusendung von Werbung. Es ging nicht um Wettbewerbsrecht, sondern um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, die klassische Anspruchsgrundlage, um sich rechtlich gegen Spam-Werbung zur Wehr zu setzen.

Amtsgericht, wie auch Berufungsgericht wiesen den Anspruch zurück. Der BGH sah dies jedoch anders.

Ein Anspruch aus UWG (konkret § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) sah auch der BGH nicht.

Es besteht jedoch ein Unterlassungsanspruch aus BGB, nämlich §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen des rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Hierbei geht der BGH davon aus, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung unter dem Begriff der Direkt-Werbung fällt. Kundenzufriedenheitsanfragen (Feedback-Aufforderung) dienen zumindest auch dazu, so befragte Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Der Unternehmer bringt sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht.

Übersendung einer Rechnung ist noch keine Werbung

Hätte der Händler lediglich eine Rechnung per E-Mail übersandt, wäre alles unproblematisch gewesen. Die E-Mail wurde jedoch gleichzeitig für die Werbung genutzt.

Insbesondere wurde die Bewertungsaufforderung nicht dadurch legal, indem sie mit einer Rechnungsübersendung verknüpft wurde.

Inhaltlich ist das BGH-Urteil somit nichts Neues.

Es wird jedoch noch einmal in den Vordergrund gerückt, dass gerade Amazon-Händler, so unsere Praxiserfahrung gern per E-Mail zur Bewertungsaufforderung auffordern, da die Verkäufer – Performance gerade auf diesen Plattformen besonders wichtig ist.

Nach unserer Auffassung ist es bei Plattformen, wie eBay oder Amazon kaum möglich, rechtssicher ein notwendiges vorheriges ausdrückliches Einverständnis zur Bewertungsaufforderung einzuholen.

Im Übrigen kann nicht nur der einzelne Empfänger einer Bewertungsaufforderung gegen den Händler vorgehen, sondern ganz grundsätzlich auch ein Wettbewerber aus UWG.

Wir beraten Sie.

Stand: 17.09.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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