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Abmahngefahr: Bei Amazon werden jetzt häufig nicht existente Marken angezeigt

Bisher war es so, dass bei Amazon unterhalb der Artikelüberschrift „von“ stand und ggf. zusätzlich eine Marke. Die Darstellung “von” scheint es nicht mehr zu geben. Die rechtliche Einordnung der von-Angabe war hierbei nicht abschließend geklärt. Es konnte sich um einen Herkunftsnachweis einer Marke oder auch eines bestimmten Anbieters handeln. Üblich war eine Zeit lang häufig die Angabe „von unbekannt“.

Nunmehr hat Amazon die Gestaltung offensichtlich geändert. Es schein ganz grundsätzlich nur noch zwei Darstellungsalternativen zu geben:

Wenn keine Marke angezeigt wird

Bei einigen ASINs wird unterhalb der Artikelüberschrift keine Marke dargestellt. Dort heißt es vielmehr „Besuchen Sie den (Name) Store“. Der Link verweist dann auf eine gesonderte Shop-Seite von Amazon. Nach unserem Eindruck handelt es sich um den Store bei Amazon, dessen Verkäufer in der Buybox ist. Zum Teil wird dennoch in der ASIN eine Marke angegeben.

Andere Alternative: „Marke:“ wird unterhalb der Artikelüberschrift angezeigt

Wenn unterhalb der Artikelüberschrift in einer ASIN nicht auf den Store verwiesen wird, wird dort eine Marke angezeigt.

Wir wissen aus der Rückäußerung von Mandanten, dass bei der Neuanlage von ASINs zum Teil eine Marke zwingend abgefragt wird. In diesem Fall empfiehlt es sich, dort etwas einzutragen, bei dem keinesfalls der Eindruck entstehen kann, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

Ob es sich tatsächlich um ein Markenprodukt handelt scheint bei Amazon keine Rolle zu spielen. Folge ist jedenfalls, dass unterhalb der Artikelüberschrift häufig angezeigt wird

„ Marke:….“

Dort wird dann, so unser Eindruck nicht zwangsläufig die angemeldete Marke des Produktes angezeigt, sondern der Verkäufername. Dies erkennt man nach unserer Auffassung daran, dass wenn man auf die Informationen zur „Marke“ unterhalb der Artikelbeschreibung geklickt, die Angebote eines bestimmten Verkäufers angezeigt werden. Es erscheint, ähnlich wie das Listing im Schaufenster von Amazon, eine Auflistung der Produkte eines bestimmten Verkäufers. Der Verkäufername ist jedoch Markeneintragung keine Marke.

Eine Marke wird beim DPMA für eine deutsche Marke oder beim EUIPO für eine europäische Marke eingetragen. Die Eintragung der Marke setzt voraus, dass die Eintragungserfordernisse gegeben sind, so z.B. die Unterscheidungskraft. Wichtig ist auch, dass die Marke für die Warenklasse registriert worden sein muss, für die Sie im Rahmen der Bewerbung genutzt wird. Jeder kann selbst auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes prüfen, ob es eine bei Amazon angezeigt Marke tatsächlich gibt und für welche Nizza-Klassen d. h. für welche Waren, die Marke angemeldet wurde.

Häufig, so unser Eindruck gibt es entweder gar keine eingetragene Marke oder eine Marke für die Warenklasse, die im Zusammenhang mit dem Produkt genutzt wird.

Abmahngefahr, wenn tatsächlich keine Marke existiert

Diese Darstellung ist problematisch: Wenn eine Marke angegeben wird, sei es durch das ® oder durch den Begriff „Marke“, wird davon ausgegangen, dass eine eingetragene Marke vorliegt. Eine Bewerbung mit einer nicht eingetragenen Marke ist irreführend und damit wettbewerbswidrig gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Der Händler kann zudem aus der reinen Anzeige der Marke, wenn diese nicht für die jeweilige Warenklasse registriert wurde, keinen markenrechtlichen Schutz herleiten und die ASIN exklusiv nutzen.

Ob die Neugestaltung mit dem Wunsch von Amazon verbunden ist, dass nur noch Marken-Produkte angeboten werden sollen, können wir nicht beurteilen. Aktuell beobachten wir jedoch viele ASINs bei Amazon, bei denen wahrscheinlich wettbewerbswidrig und von Amazon vorgegeben mit einer nichtexistenten Marke geworben wird.

Stand: 18.01.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard