amazon-haftung-fuer-produktbeschreibung

Aus dem Schneider: Amazon haftet nicht ohne Weiteres für wettbewerbswidrige Produktbeschreibungen

Amazon hat mal wieder einen gerichtlichen Freibrief erhalten: Das OLG Köln (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 6 U 56/13) hatte sich mit der Frage befasst, ob Amazon selbst allgemein für wettbewerbswidrige Artikelbeschreibungen bei Amazon haftet. An Amazon herangewagt hatte sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Es ging um das Angebot von Fernsehgeräten ohne Informationen zur Energieeffizienzklasse. Diese Fernsehgeräte waren nicht durch Amazon selbst, sondern durch einen Seller bei Amazon angeboten worden.

Amazon muss nicht jedes Angebot vor Veröffentlichung prüfen

Unterlassungsansprüche hat das OLG Köln zurückgewiesen. “Der Betreiber einer Internet-Plattform ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes ihm übermittelte Angebot vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine Haftung des Plattform-Betreibers als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) der rechtsverletzenden Handlung des Dritten erfordert mindestens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Hierfür fehlt es meist – so auch hier – an greifbaren Anhaltspunkten.”

Diese Aussagen sind zunächst nichts Neues, entsprechen sie jedoch der aktuellen BGH-Rechtsprechung.

Amazon haftet erst ab Kenntnis

Grundsätzlich ist es so, dass eine Haftung für wettbewerbswidrige Angebote eines Plattform-Betreibers erst dann zum Tragen kommt, wenn der Plattform-Betreiber auf klare Rechtsverletzungen des Händlers hingewiesen worden ist. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist der Plattform-Betreiber insbesondere nicht verpflichtet, komplizierte Beurteilungen im Einzelfall durchzuführen, nämlich, ob sich das beanstandete Angebot tatsächlich als wettbewerbswidrig erweist. Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglicherweise nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

Diese Rechtsprechung gilt wohlgemerkt nur für den Fall, in dem andere Händler Amazon nutzen. Wenn Amazon in eigenem Namen (was durchaus häufig vorkommt) Produkte über amazon.de verkauft, haftet Amazon selbstverständlich selbst.

Provokation der Rechtsverletzung durch das Geschäftsmodell “Marketplace”?

Die grundsätzliche Rechtsprechung zur Haftung von Portal-Betreibern gilt auch bei “Marketplace”-Angeboten. Insbesondere, so das OLG, besteht in Online-Formularen, mit denen Artikelbeschreibungen hochgeladen werden können, keine Verpflichtung, Pflichtfelder vorzusehen, um die Erfüllung sämtlicher Informationspflichten zu gewährleisten.

Mit anderen Worten: Wenn bspw. bei Fernsehern die Angabe der Energieeffizienzklasse vorgeschrieben ist, muss Amazon nicht gewährleisten, dass nur bei Eingabe einer Energieeffizienzklasse ein neues Angebot in den Katalog von Amazon aufgenommen werden kann. Müßig darauf hinzuweisen, dass Amazon zwar auf der einen Seite sehr genaue Vorstellungen davon hat, wie eine Artikelbeschreibung bei Amazon auszusehen hat, entsprechende Hinweise, welche rechtlichen Pflichtinformationen bei einzelnen Produktgruppen mit aufzunehmen sind, gibt es nach unserer Kenntnis jedenfalls nicht.

Der konkrete Anbieter selbst haftet natürlich selbst

Diese Entscheidung ist eigentlich nichts Neues. Die Haftung von Portalen ist schon in anderem Zusammenhang bis zum Bundesgerichtshof hoch entschieden worden. Der Anbieter selbst, der eine bestimmte ASIN bei Amazon nutzt, haftet jedoch in der Regel ohne Wenn und Aber für unvollständige oder falsche Angaben.

Stand: 03.03.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/9515811706994e7494be4709b8b20bbd