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Das missverstandene Urteil: Bei geringpreisigen Produkten ist es bei Amazon egal, wer das Produkt liefert (LG Düsseldorf)

Der Kriegsschauplatz bei Amazon “Meine EAN/GTIN” ist um einen Aspekt reicher. Für Aufsehen sorgte eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015, Az: 2 AO 243/14 – zur Rechtskraft ist nichts bekannt).

Es ging um die alte Frage, dass unter einer von einem Amazon-Händler mit seiner eigenen EAN/GTIN erstellten ASIN sich ein anderer Händler anhängte. Unter dem Strich bekamen die Kunden, egal bei welchem Händler sie etwas über die ASIN bestellt hatten, das gleiche Produkt aus der gleichen Fabrik.

Nach unserem Eindruck wollen viele Amazon-Händler immer noch nicht begreifen, dass sie zwar eine EAN/GTIN benötigen, um eine eigene ASIN bei Amazon anzulegen. Exklusivität ist bei Amazon damit jedoch noch lange nicht verbunden. Auch andere Anbieter und Händler können die ASIN bei Amazon nutzen. Offensichtlich ist es jedoch so, dass Marketplace-Händler in diesen Fällen die von Ihnen erzeugte ASIN als “ihre eigene” ASIN betrachten, was so schlichtweg nicht stimmt.

Keine Ansprüche aus Marke

Der Händler, der hier geklagt hatte, verfügt über eine Wort/Bild-Marke. Er hatte in dem Verfahren versucht, Unterlassungsansprüche offensichtlich auch wegen einer Markenrechtsverletzung durchzusetzen. Dieser Anspruch wurde jedoch durch das Landgericht zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde durch das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 20.10.2014, Az: I-20 W 104/14 bestätigt. Über die Argumentation und den Inhalt dieses Teils des Verfahrens ist uns nichts bekannt. Wir können nur vermuten, dass das Landgericht markenrechtliche Ansprüche zurückgewiesen hatte, da die Wort/Bild-Marke des Abmahners einen eher allgemein beschreibenden Inhalt hatte und somit nicht unterscheidungskräftig ist, um die Herkunft der Ware zu kennzeichnen.

Um was ging es rechtlich?

Der Tenor der ursprünglichen einstweiligen Verfügung des Landgerichtes Düsseldorf, die dann durch Urteil nach einem Widerspruch aufgehoben wurde, zeigt schon, dass irgendetwas nicht passt. Der Beklagte sollte es unterlassen…

irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware durch die Übernahme einer fremden Identifikationsnummer (ASIN) bei Amazon … zu machen.

Dieser Tenor beinhaltet gleich mehrere interessante Punkte, nämlich zunächst die Annahme, dass eine ASIN durch Nutzung “übernommen” wird. Es klingt so ähnlich wie kopiert und geklaut, nicht jedoch wie eigentlich tatsächlich, “genutzt”.

Auch interessant: Es handelt sich um eine “fremde” ASIN. Uns ist neu, dass es einen Unterschied zwischen fremden und eigenen ASIN gibt. Die ASIN “gehören” letzten Endes Amazon und werden dort als “Produktkatalog” bezeichnet. Derjenige, der eine neue ASIN anlegt, ist noch lange nicht Eigentümer dieser ASIN.

Zwangsläufig ist es auch nicht so, dass durch Nutzung (wir bevorzugen es, den richtigen Begriff zu verwenden) die betriebliche Herkunft einer Ware deutlich gemacht wird. Dies kann der Fall sein. Zwangsläufig ist dies jedoch nicht.

Der Sachverhalt

Der Abmahner hat eine Wort/Bild-Marke und hat unter seiner GTIN eine ASIN bei Amazon erstellt. Der Abgemahnte hängte sich bei Amazon an. Im Wege eines Testkaufes wurde dann über die GTIN der Hersteller festgestellt. Die GTIN war einer bestimmten ASIN zugewiesen. Unter dem Strich kamen die Produkte (es handelte sich um Badeenten) vom gleichen Hersteller bis auf den Umstand, dass der Abmahner den Barcode des Lieferanten entfernte, seinen eigenen Code aufbrachte, sie verpackte und mit einer Visitenkarte versah, gab es keine Unterschiede.

Irreführung?

Vor dem Hintergrund, dass die Parteien des Rechtsstreits letztlich genau die identischen Produkte von genau dem gleichen Hersteller anboten, sah das Gericht keine Irreführung über die Hersteller des Produktes.

“Eine irreführende geschäftliche Handlung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Badeenten des Verfügungsklägers eine andere GTIN aufweisen als die des Verfügungsbeklagten. Denn jedenfalls bei so geringpreisigen Produkten, wie den vorliegenden Badeenten, machen sich die angesprochenen Verkehrskreise keine Gedanken darüber, über welchen Lieferanten sie das Produkt erhalten, wenn sicher feststeht, dass der Hersteller beider Produkte derselbe ist.”

Oft ist es so, dass mittlerweile gerade Amazon-Händler Produkte vom gleichen Lieferanten – oft aus Asien – beziehen und mit ihrem eigenen Label versehen. Für die angesprochenen Verkehrskreise (gemeint ist hier der Kunde, der bei Amazon kauft) ist die Frage, welche EAN/GTIN ein Produkt hat nach unserer Auffassung vollkommen unerheblich. Eine GTIN wird schlichtweg benötigt, um eine ASIN anzulegen. Nicht mehr und nicht weniger. Insbesondere wird die GTIN in der Amazon-Artikelbeschreibung nicht mit aufgeführt. Verbrauchern sind GTIN in aller Regel vollkommen unbekannt und auch egal.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht noch einmal draufgesattelt:

” Selbst man vorliegend davon ausgehen sollte, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten aufgrund einer anderen GTIN geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Herkunft der Badeenten hervorzurufen, ist es jedenfalls nicht geeignet, die treffende Marktentschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Die Verfügungsbeklagten haben lediglich darüber getäuscht, das beworbene Produkt über einen anderen Zwischenhändler bezogen zu haben.”

Anmerkung: Haben sie nicht. Hierzu hätte die Eigenschaft eines bestimmten Zwischenhändlers Bestandteil der Artikelbeschreibung sein müssen. Dies halten wir für eher unwahrscheinlich.

Bei billig ist Herkunft egal

Der Satz, über den sich viele aufregen im Urteil, lautet wie folgt:

“Dieser Umstand (gemeint ist die Frage, von welchem Zwischenhändler das Produkt stammt) hat jedenfalls bei derart geringpreisigen Produkten wie Badeenten, an die auch keine besonderen technischen Anforderungen gestellt werden, erfahrungsgemäß für die Marktentscheidung gar keine Bedeutung.”

Dann erkennt das Gericht doch offensichtlich, dass die Frage des Zwischenhändlers eigentlich keine Rolle spielt:

“Dies kann die Kammer, da sie zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehört, aus eigener Anschauung beurteilen. Denn bei dem Erwerb eines Produktes wie eines Badeentenspass über Amazon ist für den Erwerber allenfalls noch entscheidend, wer die Badeenten hergestellt hat, um einen Vergleich der angebotenen Produkte treffen zu können. Welcher Zwischenhändler die Badeenten weiterverkauft hat, ist hingegen nicht mehr entscheidend, da es bei derartigen Waren nicht auf eine besondere Sachkunde oder einen besonderen Ruf des Zwischenhändlers ankommt. Vielmehr wird die Kaufentscheidung üblicherweise nur noch dadurch beeinflusst, welches Angebot am günstigsten ist.”

Dann endlich schließt das Gericht mit der Feststellung

“Dass die Verkehrskreise, die von dem Verfügungsbeklagten erworbenen Badeenten allein deshalb erworben hätten, weil sie eine GTIN aufweisen, die auf den Verfügungskläger verweist, kann die Kammer nach alledem nicht feststellen.”

Fazit

Wieder einmal ist ein Gericht auf die “Meine EAN/GTIN” Argumentation von Amazon-Händlern fast hereingefallen. Wenn auch das Endergebnis stimmt, vermag die Begründung nicht richtig zu überzeugen. Insbesondere ist sie nicht in sich schlüssig.

Wesentlich ist nach unserer Auffassung nicht eine EAN oder GTIN. Wesentlich ist eigentlich nur ein einziger Punkt:

Was wird angeboten in einer ASIN und was wird bei einer Bestellung tatsächlich geliefert?

In diesem Zusammenhang gibt es weitaus effektivere Wege, exklusiv bei Amazon zu verkaufen, als eine “eigene” GTIN.

Wir beraten Sie.

Stand: 08.05.2015

Ihr Ansprechpartner, Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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