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Dem aktuellen Recht zu weit voraus: Warum das das LG München den Amazon Dash Button für wettbewerbswidrig hält

Wir hatten bereits zum Zeitpunkt der Einführung des Amazons Dash Buttons im Jahr 2016 darauf hingewiesen, dass eine rechtskonforme Gestaltung rechtlich eigentlich nicht möglich ist.

Die Idee an sich ist clever:

Amazon bietet einen Knopf an, der mit WLAN in das Heimnetzwerk eingebunden ist. Per Knopfdruck können dann Produkte nachbestellt werden. Der Button selbst enthält eine Abbildung des Produktes bspw. eines Waschmittels. Aktuell kosten die Dash Buttons, die für eine Vielzahl von Produkten angeboten werden, ca. 5,00 Euro. Clevererweise wird der Kaufpreis beim ersten Kauf gutgeschrieben.

Das deutsche Recht ist jedoch noch nicht soweit.

LG München: Amazon Dash Button ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht München hat in einem sehr umfangreichen Urteil vom 01.03.2018 (Landgericht München, Urteil vom 01.03.2018, Az: 12 O 730/17) den Amazon Dash Button aus mehreren Gründen für wettbewerbswidrig erachtet.

Das Urteil ist (Stand März 2018) noch nicht rechtskräftig.

Einige Punkte, die wir bereits im Jahr 2016 kritisiert hatten, hat auch die hier klagende Verbraucherzentrale im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.

Durchaus lesenswert sind die ausführlichen Darstellungen des technischen Ablaufs von der Einrichtung des Dash Buttons bis hin zum konkreten Bestellvorgang:

Im Falle der Bestellung drückt der Kunde auf den Knopf (Button). Er erhält auf seinem Smartphone eine Push-Nachricht mit Informationen zur Bestellung, zum Preis und zur Lieferzeit. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn der Kunde der Amazon-Shopping-App erlaubt, Push-Nachrichten auf seinem Smartphone zu empfangen. Jedenfalls werden in der Shopping-App Details zur Bestellung angezeigt. Eine separate Bestätigung ist nicht notwendig. Innerhalb von 15 Minuten nach Drücken des Buttons kann die Bestellung zudem kostenfrei storniert werden.

Eine weitere Bestellung ist erst möglich, wenn die erste Bestellung geliefert wurde.

Das Smartphone mit der Amazon-App muss im Übrigen nicht empfangsbereit sein.

Was bei dieser Gestaltung alles rechtlich unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist

Das Landgericht hat gleich hinsichtlich sechs Punkten die Funktion des Dash Buttons als wettbewerbswidrig erachtet.

Fehlende Bezeichnung des Buttons mit “zahlungspflichtig bestellen”

Seit der sogenannten Button-Lösung im Jahr 2012 muss ein Button, über den eine Bestellung ausgelöst wird, gem. § 312 j Abs. 3 BGB mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder ähnlich beschriftet sein. Dies ist bei den Dash Buttons eindeutig nicht der Fall.

Grundsätzlich ist auffällig, dass sich das Landgericht München wirklich sehr ausführlich und fundiert mit der Thematik befasst hat. Dies war wahrscheinlich auch notwendig, weil es sich hier um einen einmaligen Fall handelt, auf den die Gesetzgebung zwangsläufig keine Rücksicht nehmen konnte.

So wird bspw. im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Bestellbuttons ausführlich ausgeführt, inwieweit der Dash Button selber eine Telemedium im Sinne des § 312 i Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Vereinfacht gesagt hängt dies damit zusammen, dass für das Wirksamwerden der Bestellung weder ein Smartphone, noch die Shopping-App benötigt wird. Insofern heißt es in den Entscheidungsgründen:

“Betätigt der Verbraucher den Dash Button, löst er allein dadurch den Bestellvorgang ohne weiteres Zutun aus… Somit ist der Dash Button allein das Telemedium und der jeweilige Bestellvorgang ein eigenständiger Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr… Anders wäre es nur dann, wenn das Drücken das Dash Buttons das verknüpfte Produkt in den Warenkorb legen würde und der Verbraucher anschließend über die Amazon-Shopping-App die Bestellung verbindlich auslösen müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall.”

Bei der Gestaltung des Buttons spricht der Gesetzgeber im Übrigen von einer Schaltfläche. Dies kann jedoch auch eine “elektromechanische Druckfläche” sein. Somit gilt die Regelung auch für nicht-virtuelle Schaltflächen, so das LG München. Es hätte wohl damalig niemand erwartet, dass die Fragen der Buttonlösung sich auch einmal auf die Produktgestaltung, wie die des Dash Buttons, auswirken würden.

Fehlende Informationen vor Abgabe der Bestellung

Gegenstand des Urteils sind ferner die fehlenden Informationen vor der Abgabe der Bestellung. U.a. geht es um die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Ware (insbesondere Art des Produktes, ggf. Menge, ggf. Größe) sowie den Gesamtpreis.

Klassischerweise werden diese Informationen in der Warenkorbzusammenfassung im Check-Out angezeigt. Der Dash Button selber ist nicht gekennzeichnet. Eine entsprechende “Digitalanzeige” gibt es nicht. Eine Information später auf dem Smartphone reicht nicht aus, da diese schlichtweg zu spät ist.

Entsprechende Informationen bei der Einrichtung des Dash Buttons reichen ebenfalls nicht aus, da sich Preise ggf. nach Abschließen eines Rahmenvertrages ändern.

Und noch: Eine unwirksame AGB-Klausel

In diesem Zusammenhang hatte Amazon noch eine AGB-Klausel verwandt, die das Gericht ebenfalls für unwirksam erachtet hatte. In der Sache ging es darum, dass sich Angebote und Produktdetails späterer Nachbestellungen evtl. ändern, insbesondere hinsichtlich des Preises. Des Weiteren hatte Amazon sich vorbehalten, für den Fall, dass ein Produkt zum Zeitpunkt der Bestellung nicht verfügbar sein sollte, Amazon ermächtigt wird, einen geeigneten Ersatzartikel zu übersenden.

Wie es weitergeht

Es versteht sich von selbst, dass diese, wie wir finden, sehr ausführliche und gelungene und gut begründete, Entscheidung in die nächsten Instanzen gehen wird.

Amazon hatte bereits in der Klagerwiderung damit argumentiert, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof notwendig sei. Hierbei ging es Amazon u. a. um den Begriff des Telemediums und um den Begriff der Schaltfläche.

Für Amazon geht es um viel. Immerhin ist der Dash Button ein Teil des Internets der Dinge. Wenn “nicht einmal” die Nachbestellung von Produkten über einen Dash Button in dieser Form möglich ist, stellt sich die Frage, wie die Zukunftsvision Wirklichkeit werden soll, dass bspw. der Kühlschrank von selbst Lebensmittel nachbestellt.

Ein Blick in die Zukunft

Der Amazon Dash Button ist, wie vieles bei Amazon, einmalig und sehr innovativ. Nach unserer Auffassung wird sich die Gesetzgebung ein stückweit anpassen müssen, ohne den Verbraucherschutz aus den Augen zu verlieren.

Es gäbe sicherlich technische Möglichkeiten, einen aufgebohrten Dash Button auf den Markt zu bringen, bei dem eine entsprechende Information gewährleistet wäre. Interessant wird der Dash Button für Amazon wie auch für die Verbraucher jedoch dadurch, dass er offensichtlich für kleines Geld hergestellt und angeboten werden kann.

Hierbei sind rechtliche Fragen des Dash Buttons erst der Anfang. So ist es bspw. möglich, über Amazon Alexa per Spracheingabe Produkte zu bestellen. Auch hier geht nach unserer Auffassung rechtlich nicht immer alles mit einwandfreien Dingen zu.

Letztlich sind alle Beteiligten gefragt, wenn man sich Innovationen nicht verschließen will: Zum einen der Gesetzgeber, zum anderen der Anbieter wie jedoch auch praxisbezogen die Rechtsprechung.

Stand: 12.03.2018

Rechtsanwalt Johannes Richard

Bild:Amazon.de

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