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Wenn die Technik das Recht überholt: Ist der Amazon-Dash-Button rechtskonform?

  • Aktuell 05.03.2018
    Wir haben ja gleich gesagt und die Verbraucherzentrale NRW hat es durchgezogen: Amazon Dash und deutsches Recht passt einfach nicht.
    Aus einer Meldung der Verbraucherzentrale NRW vom 03.01.2018:

    “Die Verbraucherzentrale NRW sieht in dieser Ausgestaltung des Dash Buttons Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten, die Verbraucher im Internet gerade davor beschützen sollen, die Katze im Sack zu kaufen. Sie hat den Branchenriesen deshalb vor dem Landgericht München I verklagt – und Recht bekommen.

    Der Richterspruch des Landgerichts München I (Az.: 12 O 730/17, nicht rechtskräftig) stellt klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der “Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen”, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Landgericht zudem als unzulässig. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.”

    Eine Besprechung des Urteils finden Sie hier:
    Dem aktuellen Recht zu weit voraus: Das LG München hält den Amazon Dash Button für wettbewerbswidrig

Übersicht

Amazon prescht wieder einmal mit Innovationen voran. Der neueste Streich ist der Amazon-Dash-Button. Hierbei handelt es sich um einen Knopf, der mit WLAN in das Heimnetzwerk eingebunden wird. Mit dem Dash-Button können Produkte per Knopfdruck nachbestellt werden. “Drücken Sie den Dash-Button und Ihre Lieblingsprodukte gehen Ihnen niemals aus.” wirbt Amazon. Der Button kann dort angebracht werden, wo er benötigt wird, bspw. an der Waschmaschine. Ein “Bestellschutz” stellt sicher, dass der Dash-Button nur auf den ersten Knopfdruck reagiert, bis die Bestellung geliefert wurde. Wer somit den Button 10 x drückt, erhält nur eine Bestellung und nicht eine ganze Palette Waschmittel.

Ob die Idee nur ein Marketing-Gag von Amazon oder ernst gemeint ist, lassen wir einmal dahin gestellt. Als Innovation ist sie auf jeden Fall interessant. Wer sonst, außer Amazon, wäre in der Lage, derartiges Kauferlebnis anzubieten?

Alles rechtskonform?

Der Gesetzgeber hinkt naturgemäß technischen Innovationen ein wenig hinterher. Der Amazon-Dash-Button wirft jedoch durchaus interessante rechtliche Fragen auf, die erhebliche Zweifel an der Rechtskonformität des Dash-Buttons, so gut die Idee auch sein mag, aufkommen lässt.

Kein wirksamer Kaufvertrag durch Drücken des Dash-Buttons

Der Gesetzgeber hat in § 312 j BGB besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern aufgestellt. Die Regelungen werden auch “Button-Lösung” genannt. Hintergrund ist eine Regelung gem. § 312 j Abs. 3 BGB:

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (was hier unzweifelhaft durch den Button an sich gegeben ist), muss diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Der Begriff “Schaltfläche” für das Absenden einer Bestellung war wohl kaum je so passend wie bei dem Amazon-Dash-Button.

Schaut man sich die bei Amazon angebotenen Buttons einmal an, sieht man, dass es eine derartige Beschriftung nicht gibt:

Die Folgen sind weitreichend: Gem. § 312 j Abs. 4 BGB kommt zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher für den Fall, dass die Schaltfläche nicht ordnungsgemäß gestaltet ist, kein Vertrag zustande!

Rein rechtlich ist es somit bei der jetzigen Gestaltung der Dash-Buttons von Amazon nicht möglich, mit Amazon einen wirksamen Vertrag zu schließen.

Irgendwie wäre auch abschreckend, wenn auf dem Button dieses kleinen Gadgets fett “zahlungspflichtig bestellen” stehen würde…

Wie hoch ist der Preis?

Da der Button wirklich nur aus einem Button und nichts mehr besteht, bleibt dem Verbraucher auch vollkommen unklar, zu welchem Preis er eigentlich die Ware bestellt. Zudem muss der Gesamtpreis einschließlich Versandkosten angegeben werden, der Verbraucher muss Korrekturmöglichkeiten zur Bestellung haben, etc., etc. Nicht zuletzt sind viele Produkte, die über den Dash-Button bestellt werden können, wie bspw. Waschmittel oder Hundefutter, grundpreispflichtig. Auch diese Information fehlt komplett.

Der Hinweis von Amazon, dass der Verbraucher bei Nutzung des Dash-Buttons “dieselben niedrigen Preise wie beim Online-Einkauf über amazon.de” erhält, dürfte hier nicht ausreichend sein.

Da der Preis unklar ist, fehlt es zudem ggf. an den wesentlichen Vertragsinhalten, was ebenfalls Zweifel an einer Wirksamkeit eines über den Dash-Button geschlossenen Vertrages aufkommen lässt.

Information über das Widerrufsrecht vor Abgabe der Bestellung – fehlt

Vor Abgabe der Bestellung muss der Verbraucher ferner über das Widerrufsrecht informiert werden. Dies funktioniert beim Dash-Button naturgemäß ebenfalls nicht. Auch weitere Informationspflichten fehlen.

In diesem Zusammenhang nützt es Amazon auch nichts, dass darauf hingewiesen wird, dass der Kunde bei jeder aufgegebenen Bestellung eine Bestellbestätigung erhält, so dass er die Bestellung vor dem Versand stornieren kann.

Die zugegebenermaßen brillante Idee Dash-Button ist daher in dieser Form, wie sie zurzeit von Amazon angeboten wird, nicht rechtssicher gestaltbar. Ob der Button tatsächlich vielfach zum Einsatz kommt oder ein Marketing-Gag von Amazon bleibt, wird sich zeigen.

Aktuell hat sich auch die Verbraucherzentrale des Themas angenommen und führt noch weitere Kritikpunke an.

Stand: 08.09.2016

Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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