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Ein kleiner Buchhändler zieht durch:  LG Hamburg verurteilt Amazon zur Einhaltung der Buchpreisbindung

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    Nochmals: Gericht verurteilt Amazon zur Einhaltung der Buchpreisbindung
    Amazon hält auch weiterhin die Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes nicht ein. Nach Mitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels hat das Landgericht Wiesbaden Amazon zur Einhaltung der Buchpreisbindung verurteilt. “Wir prüfen laufend, ob Amazon die Preisbindung einhält.” wird Alexander Skipis, Geschäftsführer des Börsenvereins, zitiert.
    Der Fall war eher schräg und nicht zu vergleichen mit Datenbankfehlern in der Vergangenheit bei den Buchpreisen bei Amazon: Der Käufer hatte ein gebrauchtes Buch bei einem Amazonhändler gekauft. Weil der Verkäufer nicht bereit war, eine Rechnung auszustellen, wandte sich der Käufer an den Kundenservice von Amazon, der ihm daraufhin ein verlagsneues Buch zum Preis des gebrauchten Buches verkaufte. Hier ist es wohl der außerordentlich gute Kundenservice, der Amazon auf die Füße gefallen ist. Es handelt sich somit eher um einen schrägen Einzelfall.

Der Anbieter Amazon gehört nach Mitteilung des Branchendienstes Buchreport zu den marktführenden Online-Buchhändlern.Bereits im Jahr 2004 musste Amazon sich vom OLG Frankfurt sagen lassen, dass Bücher nicht zusammen mit Startgutscheinen verkauft werden dürfen.

Auf Grund von “Fehlern” in der Bücher-Datenbank von Amazon passiert es offensichtlich regelmäßig, dass Amazon Bücher günstiger anbietet, als für den festgelegten Buchpreis. Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Folge ist jedenfalls, dass Buch-Kunden bei Amazon Bücher recherchieren und mit einem Ausdruck im Laden vorstellig werden, der einen geringeren Preis beinhaltet. Buchhändlern ist es verwehrt, dem Kunden ein unschlagbares Gegenangebot zu unterbreiten, da natürlich auch für Buchhändler die Buchpreisbindung gilt.

Ein Buchhändler aus Brunsbüttel hat sich dieses Geschäftsgebahren von Amazon nicht bieten lassen und gegen Amazon auf Einhaltung der Buchpreisbindung geklagt. Das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 258/09) hat Amazon nunmehr verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, Letztabnehmern neue, preisgebundene Bücher zu Preisen anzubieten und / oder Preisen zu verkaufen, die niedriger sind als die gebundenen Ladenpreise. Ein “enormer” Überprüfungsaufwand sei durch Amazon hinzunehmen, so das LG Hamburg. Ironischerweise hatte Amazon in dem Verfahren versucht, die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich darzustellen, kamm mit diesem Argument bei den Richtern jedoch nicht durch.

Interessant ist, dass der klagende Buchhändler im Laufe des Verfahrens mit Amazon bereits einen Vergleich ausgehandelt hatte, demzufolge sich Amazon sich verpflichten sollte, künftig bei marktrelevanten Kernangeboten ausschließlich die deutlich weniger fehlerbehafteten Preisangaben der Sortimente Libri und KNV auszuweisen. Der Vergleich platzte jedoch, so dass Amazon nunmehr eine Komplettverurteilung am Hals hat. Bei einem Bücherriesen wie Amazon kann es durchaus vorkommen, dass Fehler in den Datenbanken der preisgebundenen Bücher gegeben sind. Ob dies unter Umständen Teil des Geschäftsmodells ist, können wir an dieser Stelle natürlich nicht beweisen sondern nur vermuten.

Der Umstand, dass Amazon öfter mit falschen Buchpreisen wirbt, scheint im Übrigen beim Branchenverband Börsenverband des Deutschen Buchhandels nicht ganz unbekannt zu sein, der jedoch offensichtlich auf Grund der Marktmacht von Amazon eher auf Gespräche als denn auf Rechtsmittel setzte, so der Informationsdienst Buchreport. Letztlich hat Amazon bereits reagiert und hat eine eher versteckte Mitteilungsseite zur Meldung über Buchpreisfehler. Es wird angekündigt, dass der gemeldete Buchpreisfehler in der Regel innerhalb von drei Werktagen berichtigt wird, sofern dieser verifiziert werden konnte.

Es verbleibt wohl offensichtlich das Grundproblem, dass die entsprechenden Buch-Datenbanken mit Preisen mehr oder minder viele Fehler enthalten. Es dürfte hierbei vollkommen klar sein, dass bei der Menge der lieferbaren Bücher eine hundertprozentige Richtigkeit eine entsprechenden Datenbank wohl kaum möglich ist.

Interessant ist ferner unter dem Strich der Umstand, dass ein kleiner Buchhändler aus der Provinz erst gegen Amazon vorgehen musste, nachdem der Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder vor einer Konfrontation mit Amazon zurückschreckten, ein Umstand, der insbesondere vor dem Hintergrund der Marktmacht von Amazon mehr als unverständlich ist.

Händler, die unter Nutzung von bereits bei Amazon vorhandenen Angebotsbeschreibungen aus welchen Gründen auch immer verlagsneue Bücher nicht zum vorgegeben Preis anbieten, verhalten sich natürlich auch wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

Stand: 02.03.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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